Regija: Njemačka

Solidaritätszuschlag - Zweckgebundener Einsatz des Solidaritätszuschlages für die Unterstützung von Flüchtlingen

Podnositelj peticije nije javan
Peticija je upućena na
Deutschen Bundestag
44 Potpora 44 u Njemačka

Peticija je odbijena.

44 Potpora 44 u Njemačka

Peticija je odbijena.

  1. Pokrenut 2015
  2. Zbirka završena
  3. Poslato
  4. Dijalog
  5. Okončano

Ovo je online peticija des Deutschen Bundestags .

06. 07. 2016. 12:15

Pet 2-18-08-6118-024521Solidaritätszuschlag

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 23.06.2016 abschließend beraten und

beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden

konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, den Solidaritätszuschlag zweckgebunden für die

Unterstützung der Flüchtlinge einzusetzen.

Die Zweckbindung solle unter anderem darin bestehen, mit den Mitteln des

Solidaritätszuschlages unmittelbare Nothilfe für Flüchtlinge zu leisten, deren

Integration zu fördern sowie auch Bildungschancen von Asylbewerbern und

Flüchtlingen zu sichern.

Der Bund habe seit dem Jahr 1991 aus dem Solidaritätszuschlag Einnahmen in mehr

als vierstelliger Milliardenhöhe gehabt. Die Gründe für die Erhebung dieser Abgabe

seien zunächst in einer Beteiligung an den Kosten des zweiten Golfkrieges zu suchen

gewesen, in der Folge seien die Mittel für den sogenannten "Aufbau Ost" eingesetzt

worden. Angesichts der zwischenzeitlich weltweiten Flüchtlingsströme träten die

ursprünglichen Zwecksetzungen für die Erhebung des Solidaritätszuschlages in den

Hintergrund. Das mit der Eingabe vorgetragene Petitum sei auch als Zeichen der

Solidarität mit den schutzsuchenden Menschen zu sehen.

Zu den Einzelheiten des Vortrages wird auf die mit der Petition eingereichten

Unterlagen verwiesen.

Die Eingabe ist auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht

worden. Es gingen 44 Mitzeichnungen sowie 39 Diskussionsbeiträge ein.

Zu dieser Eingabe liegen vier weitere Mehrfachpetitionen vor, die wegen des

Sachzusammenhangs in die parlamentarische Prüfung mit einbezogen werden.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung

zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich



unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Gesichtspunkte wie

folgt zusammenfassen:

Mit Blick auf das vorgetragene Petitum stellt der Petitionsausschuss zunächst

grundlegend fest, dass der Solidaritätszuschlag eine Ergänzungsabgabe im Sinne des

Artikels 106 Abs. 1 Nr. 6 Grundgesetz (GG) zur Einkommensteuer und zur

Körperschaftsteuer sowie zu deren besonderen Erhebungsformen (z. B. Lohnsteuer)

darstellt. Das Aufkommen hieraus steht allein dem Bund zu. Die Ergänzungsabgabe

wird seit 1995 vor dem Hintergrund der erheblichen Belastungen des

Bundeshaushaltes durch den Wiedervereinigungsprozess wieder erhoben.

Eine Befristung oder eine ausdrückliche Zweckbindung der Mittel aus dem Zuschlag

wurde vom Gesetzgeber nicht normiert. Es besteht daher zwar eine politische

Anknüpfung, aber weder eine rechtliche Zweckbindung noch eine volumenmäßige

Ausrichtung zu Gunsten der für die neuen Bundesländer vorgesehenen Mittel. Nach

dem Grundsatz der Gesamtdeckung (§ 7 Haushaltsgrundgesetz und § 8

Bundeshaushaltsordnung – BHO) dienen alle Einnahmen als Deckungsmittel für alle

Ausgaben.

Die Bewältigung von Aufgaben im Zusammenhang mit der steigenden Anzahl von

Flüchtlingen und Asylbewerbern stellt nach Überzeugung des Petitionsausschusses

eine große nationale und europäische Herausforderung dar. Vor diesem Hintergrund

sind in den kommenden Jahren erhebliche finanzielle Anstrengungen auf allen

staatlichen Ebenen notwendig. Der Bund wird für seinen Bereich die von der Asyl- und

Flüchtlingsthematik betroffenen Haushaltsansätze an die aktuellen Bedürfnisse und

Gegebenheiten sachgerecht anpassen. Bei diesen Überlegungen werden auch die in

der Petition angesprochenen Gesichtspunkte (unmittelbare Nothilfe, Integration,

Bildungschancen) zu berücksichtigen sein. Die Entscheidung über die Mittelverteilung

obliegt letztendlich dem Gesetzgeber.

Der Petitionsausschuss erinnert ferner daran, dass der Bund zudem außerhalb seiner

originären Zuständigkeit den Ländern und Kommunen sehr großzügige finanzielle

Zusagen gemacht hat, um diese bei der Bewältigung ihrer Aufgaben im

Zusammenhang mit der steigenden Anzahl von Flüchtlingen und Asylbewerbern zu

unterstützen. So haben am 24. September 2015 die Bundeskanzlerin und die

Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder zur Asyl- und Flüchtlingspolitik

ein umfangreiches Maßnahmenpaket zur Erleichterung und Beschleunigung der

Verfahren beschlossen, welches erhebliche finanzielle Unterstützungen für Länder

und Kommunen durch den Bund vorsieht. Im Jahr 2015 erhalten Länder und



Kommunen eine pauschale Hilfe in Höhe von zwei Mrd. Euro. Ab dem 1. Januar 2016

wird der Bund einen Teil der Kosten für den Zeitraum von der Registrierung bis zur

Erteilung eines Bescheides durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge tragen.

Im Ergebnis der Verständigung unterstützt der Bund die Länder und Kommunen im

kommenden Jahr mit rund fünf Mrd. Euro.

Weiterhin ruft der Petitionsausschuss in Erinnerung, dass die Bundesanstalt für

Immobilienaufgaben (BIMA) den Ländern und Gemeinden gegenwärtig mietzinsfrei

Grundstücke zur Unterbringung von Asylbewerbern und Flüchtlingen zur Verfügung

stellt. Damit konnten bis Mitte September knapp 46.000 Unterkunftsplätze geschaffen

werden. Weiterhin ist beabsichtigt, die Unterstützung der Länder und Gemeinden bei

der Flüchtlingsunterbringung auszuweiten. Die BIMA soll zukünftig alle Kosten einer

angemessenen, von den Gebietskörperschaften durchzuführenden Herrichtung der

Bestandsgebäude und die notwendigen Erschließungskosten – auch von

Freiflächen – erstatten. Überdies soll zugelassen werden, dass die Bundesanstalt für

Zwecke des sozialen Wohnungsbaus über Konversionsgrundstücke hinaus auch

weitere entbehrliche Grundstücke unterhalb des gutachterlich ermittelten

Verkehrswertes abgibt. Mit dem Entwurf eines zweiten Nachtragshaushaltes 2015 sind

die notwendigen Voraussetzungen hierfür geschaffen worden.

Hingegen kann der Petitionsausschuss die Einführung einer Zweckbindung des

Solidaritätszuschlages – wie in der Petition vorgetragen – insbesondere mit Blick auf

den bereits genannten Grundsatz der Gesamtdeckung nicht unterstützen. Auf

derartige Zweckbindungen von Steuern sollte grundsätzlich verzichtet werden, damit

das Mittelaufkommen unabhängig von der Steuerart in die Gesamtmasse des

Haushaltes einfließen und vom Gesetzgeber unter Wahrung seines jährlichen

Budgetrechts in angemessener Weise nach dessen aktuellen Schwerpunktsetzungen

verwendet werden kann.

Angesichts des Dargelegten kann der Petitionsausschuss mithin nicht in Aussicht

stellen, im Sinne des vorgetragenen Anliegens tätig zu werden. Er empfiehlt daher,

das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden

konnte.

Begründung (pdf)


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