Région: Allemagne

Sorgerecht der Eltern - Gesetz zur Einführung von echter Transparenz in Nichtöffentlichen Verfahren

Le pétitionnaire n'est pas public
La pétition est adressée à
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
77 Soutien 77 en Allemagne

La pétition n'est pas acceptée.

77 Soutien 77 en Allemagne

La pétition n'est pas acceptée.

  1. Lancé 2017
  2. Collecte terminée
  3. Soumis
  4. Dialogue
  5. Terminée

Il s'agit d'une pétition en ligne des Deutschen Bundestags.

17/11/2018 à 03:29

Pet 4-18-07-40325-045559 Sorgerecht der Eltern

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 08.11.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen wor-
den ist.

Begründung

Mit der Petition werden umfangreiche Änderungen im Familienverfahrensrecht bei der
Fremdunterbringung von Kindern gefordert.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass ein Gesetz zur Einführung
von echter Transparenz in nichtöffentlichen Verfahren, zur Stärkung der Rechte von
Eltern aus Artikel 6 Absatz 2 des Grundgesetzes (GG), gegen Willkür unter dem
Mantel der Nichtöffentlichkeit und Nichtprüfbarkeit von Sachverständigenexpertisen,
auf Basis der persönlichen Erfahrungen von betroffenen Vätern und Müttern,

ehemaligen Heimkindern und Rechtsanwälten, erlassen werden soll.

Vor Gericht würden Eltern als bloße Verfahrenssubjekte wahrgenommen. Beweise
würden ignoriert und verfälscht. Unter den schlampig getroffenen Entscheidungen
würden die Eltern und deren Kinder, die in Heimen und Pflegefamilien leben müssten,
leiden.

Daher werde die Anerkennung des Parental Alienation Syndroms (PAS) –
Kindesentfremdung von Bezugspersonen – und ein Verbot von Maßnahmen gefordert,
die die Eltern-Kind-Entfremdung begünstigten. Darüber hinaus werde die
wirtschaftliche Unabhängigkeit von Hilfebedarfsermittlung und Hilfedurchführung, ein
Verbot von Maßnahmen, die der Rückführung des Kindes nicht dienten, und eine
zeitliche Begrenzung der ersten Vollzeitpflege in Pflegefamilien gefordert, um
„Besitzansprüche“ von Pflegeeltern im Interesse des Kindes zu verhindern. Auch sollte
der unmittelbare Zwang bei Inobhutnahmen bzw. Umsetzung gerichtlicher Beschlüsse
eingeschränkt werden, denn niemand dürfe Gewalt gegen Kinder anwenden, auch
nicht der Staat. An den Sachvortrag des Jugendamtes müssten Beweis- und
Darlegungsanforderungen gestellt werden. Bei den Gerichten müssten mehr
Selbstüberprüfungen bei Einstweiligen Anordnungsverfahren nach sechs Monaten
und bei Eintritt der Verfahrensfähigkeit erfolgen, um auch geänderten Umständen
gerecht zu werden. Im Hinblick auf Sachverständigengutachten müsste die
Amtsermittlungspflicht noch einmal klargestellt werden, die Beschlüsse besser
begründet werden, und Hinweise enthalten, wie die Eignungsmängel überwunden
werden könnten. Auch müssten die Eltern bei der Bestellung eines
Verfahrensbeistandes beteiligt werden. Hierbei und bei der Bestellung von Gutachtern
müsste ein Rotationsprinzip eingeführt werden, um Absprachen zu verhindern. Zudem
müsste eine Videodokumentationspflicht von Kindesanhörungen und nichtöffentlichen
Verfahrensbestandteilen eingeführt werden. Letztendlich müssten die
Schadensersatzansprüche bei ungerechtfertigter Inobhutnahme oder
Sorgerechtsentziehungen vereinheitlicht werden.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 77 Mitzeichnern unterstützt,
und es gingen 12 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Als Ergebnis der parlamentarischen Prüfung wird unter
Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte festgestellt, dass
hinsichtlich der Forderungen nach der

Anerkennung des „Parental Alienation Syndrom“ (PAS) und einem Verbot von
Maßnahmen, die die Eltern-Kind-Entfremdung begünstigen,

darauf hinzuweisen ist, dass nach einer Trennung es eine wichtige Aufgabe der Eltern
ist, entsprechend dem Recht des Kindes auf Umgang mit beiden Elternteilen (§ 1684
Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB) einer Entfremdung des Kindes
bezüglich eines der beiden Elternteile entgegenzuwirken. Die Erkenntnisse über das
von dem amerikanischen Psychologen Gardner beschriebene sog. PAS – in
Deutschland oft als „elterliches Entfremdungssyndrom“ bezeichnet – haben in
Deutschland entsprechend große Resonanz gefunden. Angesprochen sind damit
Fälle, in denen sich ein Kind kompromisslos dem einen Elternteil zu- und von dem
anderen Elternteil abwendet und infolgedessen etwa erklärt, den anderen Elternteil
nicht mehr sehen zu wollen.

Der Bundesgerichtshof hat bereits in einem Beschluss vom 11. Juli 1984 (NJW 1985,
1702) festgestellt: „Ein negatives Bild von den Eltern oder einem von ihnen ist für ein
Kind eine schwere Belastung. Dies gilt umso mehr, wenn die Eltern oder ein Elternteil
zum Gegenstand des Hasses werden. Mit der Erziehung zum Hass gegen den
anderen Elternteil oder auch nur zu seiner unberechtigten Ablehnung wird das dem
Erziehungsberechtigten zustehende erzieherische Ermessen (vgl. BVerfGE 7, 320)
verlassen.“

Die Rechtsprechung zieht hieraus auch Konsequenzen: Verstößt ein Elternteil durch
Verhinderung des Umgangs in schwerwiegender Weise gegen seine Loyalitätspflicht
(§ 1684 Absatz 2 BGB), kann dies im Rahmen von § 1671 BGB aus Gründen des
Kindeswohls Anlass geben, ihm das Sorgerecht ganz oder teilweise zu entziehen und
entsprechend auf den anderen Elternteil zu übertragen (vgl. OLG München FamRZ
1997, 45; OLG Köln FamRZ 1998, 1463 und 2005, 2087; OLG Frankfurt am Main,
ZfKJ 2006, 50; OLG Düsseldorf FamRZ 2005, S. 2087).

Soweit die Gerichte über die Ausübung des Umgangsrechtes (§ 1684 BGB) zu
entscheiden haben, gilt das Kindeswohlprinzip: Das Gericht soll diejenige
Entscheidung treffen, die dem Wohl des Kindes am besten entspricht (§ 1697a BGB).
Zum einen kann das Familiengericht über den Umfang des Umgangsrechts
entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln (§ 1684
Absatz 3 BGB). Zum anderen kann das Familiengericht das Umgangsrecht
einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
Zur Abwendung einer Gefährdung des Kindeswohls ist eine Einschränkung oder ein
Ausschluss des Umgangsrechts auch für längere Zeit oder auf Dauer möglich (§ 1684
Absatz 4 BGB).

Bei der Prüfung, ob das Umgangsrecht einzuschränken oder auszuschließen ist, wird
dem Willen des Kindes besondere Bedeutung beigemessen. Die Rechtsprechung
verlangt, dass bereits Kleinkinder ab einem Alter von etwa drei Jahren persönlich
angehört werden, wenn dem keine schwerwiegenden Gründe entgegenstehen. Ab
einem Alter von vierzehn Jahren ist die persönliche Anhörung des Kindes gemäß § 159
Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) in der Regel unverzichtbar.

Das Umgangsrecht entfällt allerdings nicht automatisch, wenn sich das Kind im
Rahmen der Anhörung gegen den Umgang ausspricht; denn Kindeswohl und
Kindeswille können voneinander abweichen. Lehnt das Kind den Umgang ab, muss
das Gericht den Gründen dafür nachgehen. Im Rahmen der gebotenen Abwägung
zwischen den (wohlverstandenen) Interessen des Kindes und denen des um Umgang
nachsuchenden Elternteils wird das Gericht dem „Nein“ eines Kindes
unterschiedliches Gewicht beigemessen, je nachdem, ob es lediglich darauf beruht,
dass längere Zeit kein Kontakt stattgefunden hat oder das Kind befürchtet, durch den
Umgang den mit ihm zusammenlebenden Elternteil zu enttäuschen, oder ob
berechtigte, etwa auf Erfahrungen in der Vergangenheit zurückführende Gründe
gegen den Umgang vorliegen.

Wirtschaftliche Unabhängigkeit von Hilfsbedarfsermittlung und
Hilfedurchführung

Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist gemäß § 3 des Achten Buches
Sozialgesetzbuch (Kinder- und Jugendhilfe – SGB VIII) grundsätzlich verpflichtet, die
notwendigen Rahmenbedingungen für ein vielfältiges Angebot an Leistungen und
Maßnahmen zu schaffen und zu erhalten.

Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 27 Absatz 1 SGB VIII vor, hat der
Leistungsberechtigte einen klagbaren gebundenen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung
in einer der (benannten) Hilfearten nach den §§ 28 bis 35 SGB VIII oder einer
unbenannten Hilfeart. Der Anspruch richtet sich gegen den Träger der öffentlichen
Jugendhilfe gemäß § 3 Absatz 2 Satz 2 SGB VIII. Dieser muss die Einlösung des
Anspruchs durch Vorhalten einer Infrastruktur und durch Gewährleistung einer
bestimmten Qualität bei Inanspruchnahme dieser Infrastruktur garantieren. Diese
Pflicht besteht unabhängig von seiner finanziellen Ausstattung (vgl. Kunkel/
Kepert/Pattar, Sozialgesetzbuch VIII, SGB VIII § 27 Rn. 15-26, beck-online).

Die Auswahl der im Einzelfall geeigneten erzieherischen Hilfe erfolgt auf Basis des
festgestellten erzieherischen Bedarfs. Diese Feststellung sowie die Auswahl der Hilfe
erfolgt in einem gemeinsamen Klärungs-, Beratungs- und Entscheidungsprozess des
Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, des oder der Leistungsberechtigten sowie des
Kindes oder Jugendlichen. Dabei sind nicht nur objektive Kriterien, sondern in hohem
Maße auch subjektive Vorstellungen und Einschätzungen des oder der
Leistungsberechtigten sowie des Kindes oder Jugendlichen von Bedeutung.

Hilfe zur Erziehung intendiert die Vermeidung, Abwendung oder Begrenzung einer
Kindeswohlgefährdung ebenso wie die Wahrung des Elternrechts durch Realisierung
des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Die Wahrnehmung dieses
Aufgabengebietes durch die öffentliche Jugendhilfe hat damit Verfassungsrang.
Betriebswirtschaftliche Maßstäbe können und dürfen deshalb nicht zu einer
Einschränkung der verfassungsrechtlich gebotenen Gewährung erzieherischer Hilfen
führen. Die Auswahl, Fortführung oder auch Beendigung einer bestimmten Hilfe darf
also nicht deshalb wieder verworfen werden, weil sie (besonders) kostenintensiv ist.
Um zu vermeiden, dass finanzielle Erwägungen verdeckt die Entscheidungsfindung
bestimmen, ist in der Behördenorganisation dafür Vorsorge zu treffen, dass die
Entscheidung über die geeignete Hilfe von pädagogischen Fachkräften ohne direkte
oder indirekte fachfremde Vorgaben getroffen wird (vgl. Wiesner/Schmid-Obkirchner
SGB VIII § 27 Rn. 61-62, beck-online).

Verbot von Maßnahmen, die der Rückführung des Kindes nicht dienen

Eine vom Familiengericht nach den §§ 1666, 1666a BGB angeordnete Trennung des
Kindes von seinen Eltern besteht nicht auf Dauer. Sie ist vielmehr vom Gericht
rückgängig zu machen, wenn eine Gefahr für das Wohl des Kindes nicht mehr besteht
(§ 1696 Absatz 2 BGB). Länger andauernde sorgerechtliche Maßnahmen hat das
Gericht daher von Amts wegen in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen (§ 166
Absatz 2 FamFG).

Pflegekindverhältnisse sind nach der Rechtsprechung des BVerfG „institutionell auf
Zeit angelegt“ (vgl. BVerfGE 79, 51, 60). Bei einer Unterbringung eines Kindes in einer
Pflegefamilie ist es daher vorrangiges Ziel, innerhalb eines im Hinblick auf die
Entwicklung des Kindes vertretbaren Zeitraums die Rückkehr des Kindes in die
Herkunftsfamilie zu fördern (§ 37 Absatz 1 Satz 2 und 3 SGB VIII).

Im Einzelfall kann das Familiengericht jedoch den Verbleib des Kindes in der
Pflegefamilie nach § 1632 Absatz 4 BGB anordnen (sogenannte
Verbleibensanordnung). § 1632 Absatz 4 BGB soll das Kind davor schützen, aus der
Pflegefamilie herausgenommen zu werden, wenn dies zu einer Gefährdung des
Kindeswohls führen würde. Voraussetzung für die Verbleibensanordnung nach § 1632
Absatz 4 BGB ist also, dass durch die Herausnahme aus der Pflegefamilie das Wohl
des Kindes gefährdet würde; der Verbleib darf nach dem eindeutigen Wortlaut des
§ 1632 Absatz 4 BGB nicht schon deshalb angeordnet werden, weil der Verbleib in der
Pflegefamilie dem Kindeswohl besser entspricht. Diese hohe Schwelle für die
Verbleibensanordnung ist Ausdruck der verfassungsrechtlichen Ausgangslage, die
eine Abwägung von Elternrecht, Grundrechten des Kindes und Rechtspositionen der
Pflegepersonen erforderlich macht und dabei den leiblichen Eltern grundsätzlich den
Vorrang vor den Pflegepersonen gibt, allerdings immer unter dem Vorbehalt des
Kindeswohls (vgl. BVerfGE 68, 176, 187 f.; BVerfG, NJW 2010, 2336, 2337). Das
Recht der Eltern tritt daher bei drohender Kindesgefährdung zurück. Die
Verbleibensanordnung ist zudem gegenüber einem Entzug der elterlichen Sorge oder
auch nur des Aufenthaltsbestimmungsrechts gemäß §§ 1666 f. BGB das mildere Mittel
und damit gemäß § 1666a BGB vorrangig.

Das Bundesverfassungsgericht hat § 1632 Absatz 4 BGB als verfassungsgemäß
bewertet und dies insbesondere damit begründet, dass die Norm keine generelle,
schematische Beschränkung der elterlichen Rechte darstelle, sondern die Anordnung
über das Verbleiben des Kindes nur im Einzelfall zulasse und damit dem Grundsatz
entspreche, dass individuelle Maßnahmen zur Abwehr einer Gefährdung der Kinder
den Vorrang vor generellen Regelungen haben und der Gesetzgeber sich regelmäßig
darauf beschränken müsse, die Voraussetzungen für einen Eingriff im Einzelfall zu
normieren (BVerfGE 68, 176, 188).

Zeitliche Begrenzung der ersten Vollzeitpflege in der Pflegefamilie

Grundsätzlich enthält § 36 SGB VIII wesentliche Regelungen über die Mitwirkung und
Mitgestaltung bei der Hilfe zur Erziehung und Eingliederungshilfe durch Kinder,
Jugendliche, Eltern und andere Personensorgeberechtigte sowie durch junge
Volljährige (§ 41 Absatz 2 SGB VIII). Maßgeblich für die Auswahl, Fortführung und
Beendigung einer Hilfe zur Erziehung ist ein gemeinsam gestalteter Hilfeprozess, dem
eine umfassende Beratung der Leistungsadressaten vorausgeht (§ 36 Absatz 1
SGB VIII), der bei längerfristigen Hilfen durch kollegiale Beratung fachlich stimuliert
wird und der aufgrund einer gemeinsamen Klärung der Lebenssituation und einer
Verständigung über die weiteren Schritte zeit- und zielgerichtet ausgestaltet und in
einem Hilfeplan (§ 36 Absatz 2 SGB VIII) dokumentiert wird (Wiesner/Schmid-
Obkirchner SGB VIII § 36 Rn. 1-2, beck-online).

Wie bereits dargestellt, ist vorrangiges Ziel einer Unterbringung eines Kindes in einer
Pflegefamilie die Rückkehr des Kindes in die Herkunftsfamilie. Was den Vorschlag
einer zeitlichen Begrenzung der ersten Vollzeitpflege betrifft, so ist darauf hinzuweisen,
dass gemäß § 1696 Absatz 2 BGB eine kindesschutzrechtliche Maßnahme
unabhängig vom Ablauf eines bestimmten Zeitraums ohnehin aufzuheben ist, wenn
eine Gefahr für das Wohl des Kindes nicht mehr besteht oder die Erforderlichkeit der
Maßnahme entfallen ist.

Einschränkung von unmittelbarem Zwang bei Inobhutnahmen bzw. bei der
Umsetzung gerichtlicher Beschlüsse

Die Befugnis des öffentlichen Trägers der Jugendhilfe zur Inobhutnahme eines Kindes
oder Jugendlichen gemäß § 42 Absatz 1 SGB VIII beinhaltet nicht die Befugnis zur
Anwendung unmittelbaren Zwangs, also die Befugnis zur Einwirkung auf Personen
oder Sachen durch körperliche Gewalt, z. B. durch Aufbrechen einer Wohnung oder
Unterdrückung der Gegenwehr einer Person, bei der sich das Kind oder der
Jugendliche aufhält. Entsprechende Maßnahmen sind nur auf der Grundlage der
Vollstreckungsgesetze der Länder durch die Beamtinnen und Beamten des
allgemeinen Polizeivollzugsdiensts zulässig (vgl. Wiesner/Wiesner SGB VIII § 42 Rn.
66, beck-online).

Die Durchsetzung von familiengerichtlichen Entscheidungen über die Herausgabe
eines Kindes gehört zu den sensibelsten Bereichen des Verfahrens in
Kindschaftssachen. Der Gesetzgeber hat mit den §§ 88 ff. FamFG besondere
Vorschriften über die Vollstreckung solcher Entscheidungen getroffen. In der Regel
wird das Gericht zunächst Ordnungsmittel verhängen. Nach § 89 FamFG kann das
Gericht bei der Zuwiderhandlung gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld von bis
zu 25.000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann,
Ordnungshaft anordnen. Die Anordnung steht bezüglich der Höhe des
Ordnungsgeldes und der Dauer der Ordnungshaft im pflichtgemäßen Ermessen des
Gerichts, wobei die jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind.
Das Gericht kann durch ausdrücklichen Beschluss zur Vollstreckung unmittelbaren
Zwang anordnen, wenn die Festsetzung von Ordnungsmitteln erfolglos geblieben ist,
die Festsetzung von Ordnungsmitteln keinen Erfolg verspricht oder eine alsbaldige
Vollstreckung der Entscheidung unbedingt geboten ist (§ 90 Absatz 1 FamFG). Von
Letzterem ist auszugehen, wenn die mit einem vorübergehenden Absehen von der
Vollstreckung verbundenen Nachteile und Beeinträchtigungen größer sind als
diejenigen, die die Anwendung unmittelbaren Zwangs mit sich bringt. Unmittelbarer
Zwang gegen ein Kind darf nur zugelassen werden, wenn dies unter Berücksichtigung
des Kindeswohls gerechtfertigt ist und eine Durchsetzung der Verpflichtung mit
milderen Mitteln nicht möglich ist (§ 90 Absatz 2 FamFG). Im Rahmen der Abwägung
kommt dem Alter des Kindes eine wesentliche Bedeutung zu.

Beweis- und Darlegungsanforderungen an Sachvortrag des Jugendamtes

Verfahren in Kindschaftssachen sind vom Amtsermittlungsgrundsatz geprägt. Nach
§ 26 FamFG hat das Gericht von Amts wegen die zur Feststellung der
entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.

§ 29 Absatz 1 Satz 1 FamFG überlässt es dem Gericht, „die erforderlichen Beweise in
geeigneter Form“ zu erheben (sog. Freibeweis). Damit überträgt es im Gegensatz zu
dem vom Grundsatz der Parteiherrschaft geprägten Zivilprozess dem Gericht die
alleinige Verantwortung für die Beweisaufnahme. § 29 Absatz 1 Satz 2 FamFG stellt
klar, dass das Gericht die Wahrheit unabhängig von dem Vorbringen der Beteiligten
ermitteln und zu diesem Zweck Beweis erheben muss. Es wird bei seiner
Beweiserhebung nicht durch das Vorbringen eines Beteiligten gebunden. Die
Beteiligten haben aber die Möglichkeit, das Gericht auf bestimmte Beweismittel
hinzuweisen.

Die Mitwirkung des Jugendamtes im familiengerichtlichen Verfahren ist in § 162
FamFG geregelt. Danach bestehen insbesondere Anhörungs- und Beteiligungsrechte
des Jugendamtes. Die Jugendämter unterstützen das Gericht bei der Aufklärung des
Sachverhaltes. Das bedeutet umgekehrt aber nicht, dass sich das Gericht allein auf
den Vortrag des Jugendamtes verlassen darf. Das Gericht entscheidet nach seiner
freien, aus dem gesamten Inhalt des Verfahrens gewonnenen Überzeugung, § 37
Absatz 1 FamFG. Ob und wie die Stellungnahme des Jugendamtes in dem
familiengerichtlichen Verfahren berücksichtigt wurde, ist im Verfahren über die
Beschwerde gegen die auf dieser Grundlage getroffene familiengerichtliche
Entscheidung erster Instanz überprüfbar.

Klarstellung des Verhältnisses der Amtsermittlungspflicht zum
Sachverständigenbeweis

Neben dem Verweis auf die vorherigen Ausführungen ist darauf hinzuweisen, dass,
soweit das Gericht ein förmliches Beweisverfahren mittels Einholung eines
Sachverständigengutachtens durchgeführt hat (§ 30 Absatz 1 FamFG), sich eine
kritiklose Übernahme des Ergebnisses des Gutachtens verbietet. Das Gericht hat das
Gutachten zu prüfen und sich ein eigenes Bild über die Richtigkeit der darin gezogenen
Schlüsse zu machen.

Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem gesamten Inhalt des Verfahrens
gewonnenen Überzeugung (§ 37 Absatz 1 FamFG). Für die Entscheidung in der
Sache kommt es daher nicht allein auf das Ergebnis des Gutachtens an. Alle im
Rahmen der Ermittlungen des Gerichts festgestellten Tatsachen sind in die
Entscheidung einzubeziehen.

Überprüfung einer einstweiligen Anordnung nach sechs Monaten und bei Eintritt
der Verfahrensfähigkeit des Kindes

Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Maßnahme treffen,
soweit dies nach den für das Rechtsverhältnis maßgebenden Vorschriften
gerechtfertigt ist und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht
(§ 49 FamFG).

Eine aufgrund mündlicher Erörterung ergangene einstweilige Anordnung über die
elterliche Sorge für ein Kind, über die Herausgabe des Kindes an den anderen
Elternteil oder über einen Antrag auf Verbleiben des Kindes bei einer Pflege- oder
Bezugsperson, ist mit der Beschwerde anfechtbar und daher in der
Beschwerdeinstanz überprüfbar (§ 57 FamFG). Hat im einstweiligen
Anordnungsverfahren keine mündliche Erörterung stattgefunden, ist nach § 54 Absatz
2 FamFG auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchzuführen und auf Grund der
mündlichen Verhandlung vor dem Ausgangsgericht erneut zu entscheiden. Weiter
besteht nach § 52 Absatz 1 FamFG das Recht jedes Beteiligten, die Einleitung eines
Hauptsacheverfahrens zu beantragen.

Im Verfahren der einstweiligen Anordnung ergangene Entscheidungen zum Sorge-
oder Umgangsrecht sind von Amts wegen zu ändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl
des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist. Länger andauernde
kindesschutzrechtliche Maßnahmen sind in angemessenen Zeitabständen von Amts
wegen zu überprüfen (§ 166 Absatz 1, 2 FamFG).

Ein verfahrensfähiger Minderjähriger (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 und 3 FamFG) kann,
wenn er Beteiligter des Verfahrens ist (§ 7 Absatz 2 FamFG), seine Beteiligtenrechte
selbst ausüben, insbesondere den Antrag auf Einleitung eines Hauptsacheverfahrens
stellen. Ist er in eigenen Rechten betroffen, kann er in den Fällen des § 57 FamFG
auch selbst die Beschwerde einlegen. Im Interesse des Kindes kann auch der diesem
im Verfahren bestellte Verfahrensbeistand Rechtsmittel einlegen (§ 158 Absatz 4
Satz 5 FamFG). Die Überprüfung einer Entscheidung im Verfahren nach § 166 FamFG
kann ebenfalls angeregt werden.

Begründungserfordernis im Hinblick darauf, wie festgestellte Mängel bei der
Erziehungseignung der Eltern überwunden werden können

Gemäß § 38 Absatz 3 Satz 1 FamFG ist der Beschluss des Familiengerichts
grundsätzlich zu begründen. Sinn und Zweck der Begründung ist es zum einen, die
Beteiligten über diejenigen tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen
zu unterrichten, die der angeordneten Maßnahme zugrunde liegen, und zum anderen,
dem Rechtsmittelgericht die Nachprüfung der Entscheidung auf ihre inhaltliche
Richtigkeit in verfahrens- und materiellrechtlicher Hinsicht zu ermöglichen.

Im Allgemeinen ist es nicht Aufgabe des gerichtlichen Beschlusses, Hinweise zur
Überwindung von Mängeln bei der Erziehungseignung der Eltern zu geben.
Pädagogische und sozialpädagogische Problemstellungen und
Unterstützungsbedarfe können aber in der Zusammenarbeit mit dem Jugendamt
aufgegriffen werden. Beispielsweise können im Rahmen der Aufstellung und
Fortschreibung des Hilfeplans gemäß § 36 Absatz 2 Satz 2 SGB VIII bedarfsgerechte
Maßnahmen ermittelt, eingeleitet und begleitet werden, die zur Verbesserung der
Erziehungskompetenzen der Eltern beitragen.
Beteiligung der Eltern bei der Bestellung des Verfahrensbeistands des Kindes

Das Familiengericht hat dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine
Person betreffen, einen geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur
Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist (§ 158 Absatz 1 FamFG). Der
Verfahrensbeistand soll Vertrauensperson des Kindes sein und dessen Interessen im
Verfahren wahrnehmen. Dies ist z.B. insbesondere dann erforderlich, wenn das
Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz
steht (§ 158 Absatz 2 Nummer 1 FamFG). Es erscheint daher nicht zielführend,
generell eine Beteiligung der Eltern bei der Bestellung des Verfahrensbeistands des
Kindes vorzusehen.

Das Gericht soll eine Person zum Verfahrensbeistand bestimmen, die persönlich und
fachlich geeignet ist, das Interesse des Kindes festzustellen und sachgerecht in das
Verfahren einzubringen. Im Einzelfall kann ein Sozialarbeiter, ein Sozialpädagoge, ein
Kinderpsychologe und unter Umständen auch ein engagierter Laie – das kann etwa
auch ein Verwandter des Kindes sein – geeignet sein. Soweit es schwerpunktmäßig
auf die Sachkunde auf dem Gebiet des materiellen und des formellen Rechts
ankommt, kann das Gericht auch einen Rechtsanwalt bestellen (vgl.
Bundestagsdrucksache 13/4899, Seite 130). Die Beteiligten, also auch die Eltern,
können bei Gericht die Bestellung eines bestimmten Verfahrensbeistands anregen;
diese Anregung wird das Gericht prüfen, es ist an diese aber nicht gebunden.

Transparenz bei der Einsetzung von Gutachtern und Verfahrensbeiständen

Grundsätzlich richtet sich auch die Auswahl des Sachverständigen in einem
familiengerichtlichen Verfahren gemäß § 30 Absatz 1 FamFG nach den
Bestimmungen der Zivilprozessordnung (ZPO).

Die ZPO enthält verschiedene Vorkehrungen, um Transparenz bei der Bestellung des
Sachverständigen zu gewährleisten. Durch das Gesetz zur Änderung des
Sachverständigenrechts und zur weiteren Änderung des Gesetzes über das Verfahren
in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie
zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes, der Verwaltungsgerichtsordnung, der
Finanzgerichtsordnung und des Gerichtskostengesetzes vom 11. Oktober 2016
(BGBl. I S. 2222) wurde diese Transparenz weiter gestärkt. Die Auswahl der
zuzuziehenden Sachverständigen und die Bestimmung ihrer Anzahl erfolgt durch das
Gericht. Vor der Ernennung können die Parteien zur Person des Sachverständigen
gehört werden, § 404 Absatz 2 ZPO. Der Sachverständige hat unverzüglich zu prüfen,
ob ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu
rechtfertigen. Der Sachverständige hat dem Gericht solche Gründe unverzüglich
mitzuteilen. Unterlässt er dies, kann gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden,
§ 407a Absatz 2 ZPO.

Bei der Bestellung eines Verfahrensbeistands stärkt die gesetzliche Vorgabe der
Auswahl allein nach der Geeignetheit für jeden Einzelfall in gewisser Weise die
unabhängige Stellung des Verfahrensbeistands, denn dieser kann gerade nicht darauf
vertrauen, immer wieder bestellt zu werden, sondern maßgeblich sind jeweils die
Umstände des Einzelfalls. Das „Rotationsprinzip“ ist dem Merkmal der Geeignetheit
im Einzelfall also immanent.

Videodokumentation von Kindesanhörungen und nichtöffentlichen
Verfahrensbestandteilen

Die Gestaltung der persönlichen Anhörung des Kindes steht im Ermessen des
Gerichts, § 159 Absatz 4 Satz 4 FamFG. Das Gericht soll eine positive und geschützte
Gesprächssituation schaffen, die dem Kind ein offenes Artikulieren seiner Wünsche
und Bedürfnisse ermöglicht. Es kann daher in vielen Fällen geboten sein, die Anhörung
des Kindes in Abwesenheit der Eltern und ihrer Verfahrensbevollmächtigten
durchzuführen, weil das Kind bei wahrheitsgemäßen Angaben in Konflikt zu den Eltern
geraten und deren Anwesenheit die Unbefangenheit des Kindes beeinträchtigen kann.
Den Eltern ist jedoch entsprechend dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs das
Ergebnis der Anhörung bekanntzugeben.

Vereinheitlichung von Schadensersatzansprüchen bei ungerechtfertigten
Inobhutnahmen oder Sorgerechtsentziehungen

Bei einem Amtshaftungsanspruch haftet nach § 839 Absatz 1 BGB in Verbindung mit
Artikel 34 GG der Staat bzw. die Anstellungskörperschaft für einen Schaden, den ein
Amtswalter in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes dadurch
verursacht, dass er schuldhaft eine ihm einem Dritten gegenüber obliegende
Amtspflicht verletzt.
Wenn der Schaden durch ein Gerichtsurteil verursacht worden ist, löst gemäß § 839
Absatz 2 BGB allerdings nicht jede unrichtige Anwendung des Rechts
haftungsrechtliche Konsequenzen aus. Für richterliche Fehler im Rahmen eines Urteils
wird vielmehr nur dann gehaftet, wenn der Richter bei dem Urteil gegen ein Strafgesetz
verstoßen hat, insbesondere wenn er das geltende Recht bewusst falsch angewendet
hat (sog. Spruchrichterprivileg). Das Spruchrichterprivileg dient in erster Linie dem
Schutz der Rechtskraft eines Urteils und damit der Herstellung von Rechtssicherheit
und Rechtsfrieden.

Die o. g. Grundsätze gelten einheitlich für alle amtshaftungsrechtlichen Sachverhalte.
Sachliche Gründe, die im Sinne einer möglichen Angleichung der Amtshaftung von
Richtern und sonstigen Amtswaltern die Abschaffung des Spruchrichterprivilegs
gebieten, sind nicht ersichtlich.

Der Ausschuss hält die Rechtslage für sachlich richtig und sieht keinen
weitergehenden gesetzgeberischen Änderungsbedarf. Da er vor dem dargestellten
Hintergrund der Ansicht ist, dass einige der Forderungen bereits umgesetzt sind,
empfiehlt der Ausschuss, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen
der Petition teilweise entsprochen worden ist.

Begründung (PDF)


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