Sorgerecht der Eltern - Vereinfachung der Übertragung des Sorgerechts bei Einverständnis der Eltern

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Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
43 Støttende 43 inn Deutschland

Begjæringen ble ikke tatt til følge

43 Støttende 43 inn Deutschland

Begjæringen ble ikke tatt til følge

  1. Startet 2016
  2. Innsamling ferdig
  3. Sendt inn
  4. Dialog
  5. Fullført

Dette er en nettbasert petisjon des Deutschen Bundestags .

14.08.2018, 04:29

Pet 4-18-07-40325-038344 Sorgerecht der Eltern

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 05.07.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass im Rahmen der Regelungen der elterlichen Sorge
nicht miteinander verheirateter Eltern eine vereinfachte Möglichkeit für Väter
geschaffen wird, bei Einverständnis beider Eltern, das alleinige Sorgerecht ohne
Einschaltung von Jugendamt und Familiengericht zu erhalten.

Zur Begründung führt der Petent aus, die derzeitige Rechtslage erschwere dem
männlichen Elternteil auch bei Einverständnis der Mutter den Zugang zum alleinigen
Sorgerecht. Dies widerspreche auch den „Europäischen Prinzipien zum
Familienrecht“.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Unterlagen Bezug
genommen.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 44 Mitzeichnern unterstützt.
Außerdem gingen 12 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:

§ 1626 Absatz 1 Satz 1 BGB weist die elterliche Sorge den Eltern zu, und zwar
gemeinsam. Bei nicht miteinander verheirateten Eltern ergeben sich aus den §§ 1626a
bis 1626e des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) allerdings zusätzliche
Voraussetzungen für den Erwerb der gemeinsamen elterlichen Sorge. Mit dem am
19. Mai 2013 in Kraft getretenen Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht
miteinander verheirateter Eltern wird dabei nunmehr den veränderten Formen des
familiären Zusammenlebens Rechnung getragen. In unserer Gesellschaft wollen – und
das ist eine sehr positive Entwicklung – immer mehr engagierte Väter mehr
Verantwortung für ihre Kinder übernehmen. Seit der Neuregelung haben
unverheiratete Väter leichteren Zugang zum Sorgerecht für ihre Kinder. Nach dem
Leitbild des Reformgesetzes sollen grundsätzlich beide Eltern die Sorge gemeinsam
tragen, wenn das Kindeswohl dem nicht entgegensteht (§ 1626a Absatz 2 BGB).
Deshalb räumt das Reformgesetz dem Vater die Möglichkeit ein, die Mitsorge auch
dann zu erlangen, wenn die Mutter keine Erklärung dazu abgibt, dass sie die elterliche
Sorge gemeinsam mit ihm übernehmen will. Weiter sieht das Gesetz vor, dass das
Sorgerecht auch ohne Zustimmung der Mutter allein auf den Vater übertragen werden
kann, wenn eine gemeinsame Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass
die Übertragung auf den Vater dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

Seit der Gesetzesänderung kann der Vater die gemeinsame Sorge in einem
beschleunigten und ggf. vereinfachten Verfahren erlangen. Das Gericht stellt der
Mutter den Antrag des Vaters auf Übertragung der gemeinsamen Sorge zu und setzt
ihr eine Frist zur Stellungnahme (§ 155a Absatz 2 S. 2 des Gesetzes über das
Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit - FamFG). Die Frist für die Mutter endet frühestens sechs Wochen
nach der Geburt. Das Familiengericht überträgt den Eltern die elterliche Sorge oder
einen Teil davon gemeinsam, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht
widerspricht (§ 1626a Absatz 2 S. 1 BGB). Dabei entscheidet das Gericht im
schriftlichen Verfahren ohne weitere Anhörung der Beteiligten oder des Jugendamtes,
wenn die Mutter sich zu dem Antrag nicht äußert oder lediglich Gründe vorträgt, die
erkennbar nichts mit dem Kindeswohl zu tun haben, und dem Gericht auch sonst keine
kindeswohlrelevanten Gründe bekannt sind (§ 155a Abs. 3 FamFG). Andernfalls
erörtert das Gericht die Angelegenheit in einem binnen eines Monats anberaumten
Termin mit den Beteiligten. Das Kindeswohl steht im Verfahren dabei stets im
Mittelpunkt.

Auch für die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf den nicht mit der Mutter
verheirateten Vater sieht das Gesetz weiterhin vor, dass elterlicher Konsens nicht ohne
Weiteres die Sorgerechtsverhältnisse zugunsten der Alleinsorge eines Elternteils
umgestalten können soll, sondern dass es auch dazu einer gerichtlichen Kontrolle in
Form einer negativen Kindeswohlprüfung bedarf. Die bloße Einigung der Eltern reicht
somit nicht aus. Leben die Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht die
elterliche Sorge nach § 1626a Absatz 3 BGB der Mutter allein zu, so kann der Vater
beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der
elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist u. a. stattzugeben, soweit die Mutter
zustimmt, es sei denn, die Übertragung widerspricht dem Wohl des Kindes oder das
Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, § 1671
Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 BGB.

Darin liegt jedoch nach Auffassung des Petitionsausschusses keine Diskriminierung
von nicht verheirateten Vätern. Vielmehr kennt das deutsche Familienrecht insgesamt
keine Übertragung des Sorgerechtes kraft Vereinbarung der Eltern. Auch bei
verheirateten Eltern sind im Trennungsfall eine Einschaltung des Familiengerichts und
die Übertragung der elterlichen Sorge durch gerichtliche Entscheidung auf einen
Elternteil selbst dann erforderlich, wenn der andere Elternteil zustimmt. Besteht
gemeinsame elterliche Sorge, kann im Falle nicht nur vorübergehender Trennung
jeder Elternteil gemäß § 1671 Absatz 1 BGB beim Familiengericht beantragen, ihm die
elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein zu übertragen, und muss
dies auch, wenn er die Alleinsorge haben möchte, selbst wenn der andere Elternteil
damit einverstanden ist.

Dem Antrag ist stattzugeben, soweit der andere Elternteil zustimmt und das
mindestens 14-jährige Kind nicht widerspricht (§ 1671 Absatz 1 S. 2 Nummer 1 BGB).
Eine Übertragung der Alleinsorge auf den Vater gegen den Willen der Mutter sieht das
Gesetz vor, soweit zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und
die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht
(§ 1671 Absatz 1 S. 2 Nummer 2 BGB).

Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass das Kindeswohl oder der Wille des älteren
Kindes der Übertragung auf einen Elternteil entgegenstehen können, ohne dass dies
von den Eltern berücksichtigt wird. Das staatliche Wächteramt (Artikel 6 Absatz 2
Satz 2 GG) gewährleistet in Form der eingeschränkten Kontrolle durch das
Familiengericht, dass das Kindeswohl in jedem Fall gewahrt bleibt. Darüber hinaus
bietet diese Regelung auch den Vorteil der Rechtssicherheit und -klarheit, da die
alleinige Sorge durch die gerichtliche Entscheidung nachgewiesen werden kann.

Dabei bleibt die Autonomie der Eltern jedoch nicht etwa außer Betracht; vielmehr wird
dem Einvernehmen der Eltern vor Gericht auch durch die Ausgestaltung des
Verfahrensrechts ein besonders hoher Stellenwert eingeräumt. Das Gericht soll u. a.
in Verfahren, die die elterliche Sorge bei Trennung und Scheidung betreffen, in jeder
Lage des Verfahrens auf ein Einvernehmen der Beteiligten hinwirken, wenn dies dem
Kindeswohl nicht widerspricht (§ 156 Absatz 1 Satz 1 FamFG). Zwar muss dennoch
durch gerichtlichen Beschluss entschieden werden, weil die Eltern über das
Sorgerecht nicht disponieren können, gleichwohl wird ein erzieltes Einvernehmen
nachhaltig zur Akzeptanz der Entscheidung beitragen.

Die von dem Petenten zitierten „Prinzipien zum Europäischen Familienrecht betreffend
die elterliche Verantwortung“ stammen von der Kommission für Europäisches
Familienrecht (Commission on European Family Law, kurz CEFL). Die CEFL ist eine
unabhängige wissenschaftliche Initiative, ein Zusammenschluss von
Hochschullehrern aus 22 europäischen Staaten, die sich theoretische und praktische
Überlegungen zur Harmonisierung des Familienrechts in Europa zum Ziel gesetzt
haben. Ihre Empfehlungen für ein einheitliches europäisches Sorgerecht, die in der
Tat die alleinige Ausübung der elterlichen Verantwortung durch einen Elternteil
aufgrund einer Vereinbarung beider Eltern vorsehen, haben keine rechtliche
Verbindlichkeit.

Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht für
eine Gesetzesänderung im Sinne der Petition auszusprechen, da im Rahmen der
gegenwärtigen Regelung die Interessen beider Elternteile ebenso wie das Kindeswohl
in ausgewogenem Maß Berücksichtigung finden.

Aus den genannten Gründen kann der Petitionsausschuss das Anliegen nicht
unterstützen und empfiehlt deshalb, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem
Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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