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Sozialer Wohnungsbau - Zweckgebundener Einsatz bereitgestellter Gelder durch die Bundesländer für den sozialen Wohnungsbau

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Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
294 Toetav 294 sees Saksamaa

Petitsioon rahuldati

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02.11.2019 03:29

Petitionsausschuss

Pet 1-19-06-23203-006200
66121 Saarbrücken
Sozialer Wohnungsbau

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 17.10.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen worden ist.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass Finanzhilfen des Bundes für die soziale
Wohnraumförderung im Sinne der Inklusion von den Bundesländern zweckgebunden
eingesetzt werden und dies gegenüber der Bundesregierung nachzuweisen ist.
Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe liegen
dem Petitionsausschuss 296 Mitzeichnungen und 13 Diskussionsbeiträge vor. Es wird um
Verständnis gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen
eingegangen werden kann.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen vorgetragen, dass das Saarland
Finanzhilfen des Bundes für die soziale Wohnraumförderung von 2007 bis 2017 nicht
zweckgebunden eingesetzt habe. Aufgrund der fehlenden Zweckbindung fehle es dort an
Sozialwohnungen. Dies widerspreche der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft
behinderter Menschen, Migranten, Beziehern von Arbeitslosengeld II (Hartz IV), sozial
schwacher Familien, Rentnern mit wenig Einkommen und alleinstehenden Menschen.
Insbesondere im Sinne der Inklusion müsse eine klare Zweckbindung der Finanzhilfen
des Bundes gegeben sein. Diese zweckgebundene Verwendung der Gelder müsse
gegenüber der Bundesregierung nachgewiesen werden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht zu der
Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter
Petitionsausschuss

Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Die Zuständigkeit für die soziale Wohnraumförderung ist im Rahmen der
Föderalismusreform I seit dem 1. September 2006 vom Bund auf die Länder übertragen
worden, denen seitdem die ausschließliche Gesetzgebungs- und
Finanzierungskompetenz obliegt. Hintergrund für die Übertragung der Zuständigkeit war
die regional sehr unterschiedliche Entwicklung der Wohnungsmärkte. Gebieten mit
deutlichen Wohnungsengpässen stehen Regionen mit Wohnungsleerstand gegenüber.
Als Ausgleich für den mit der Reform einhergehenden Wegfall von Bundesfinanzhilfen
für die soziale Wohnraumförderung gewährt der Bund den Ländern gemäß Artikel 143c
Grundgesetz (GG) seit dem Jahr 2007 bis einschließlich 2019 sog. Entflechtungs- bzw.
Kompensationsmittel. Diese hat der Bund in den letzten beiden Jahren zweimal deutlich
erhöht. In den Jahren 2017 und 2018 wurden den Ländern jährlich jeweils mehr als
1,5 Mrd. Euro für die soziale Wohnraumförderung zur Verfügung gestellt. Entsprechendes
gilt für das Haushaltsjahr 2019.
Seit Anfang 2014 sind die Kompensationsmittel jedoch nur noch insoweit
zweckgebunden als sie investiven Zwecken dienen müssen. Die Länder haben sich
allerdings freiwillig verpflichtet, diese für Wohnraumförderung einzusetzen und dem
Bund regelmäßig über den Einsatz der Kompensationsmittel zu berichten.
Das Saarland hat jeweils für die Jahre 2014 bis 2017 dem Bund berichtet, dass die
Kompensationsmittel, die der Bund den Ländern als Ausgleich für den Wegfall der
Bundesfinanzhilfen zur sozialen Wohnraumförderung gewährt, zweckgerichtet
verwendet worden sind.
2016 beschlossen die Länder bei der Bauministerkonferenz ein einheitliches,
aussagekräftiges Berichtswesen für die Verwendung der Bundesmittel zu entwickeln.
Diese Daten der Länder werden im Bericht der Bundesregierung über die Verwendung
der Kompensationsmittel für den Bereich der sozialen Wohnraumförderung seit 2016 in
Bundestagsdrucksachen (BT-Drs.) veröffentlicht. Für das Jahr 2016 liegt BT-Drs. 18/13054
(12. Juli 2017), für 2017 BT-Drs. 19/3500 (19. Juli 2018) vor.
Die gegenwärtige verfassungsrechtliche Finanzierungskompetenz ist bis zum
31. Dezember 2019 festgeschrieben und damit gleichzeitig begrenzt.
Petitionsausschuss

Für die Zeit ab 2020 sollen nach den Vereinbarungen des Koalitionsvertrages der Bund
weitergehende Verantwortung und Gestaltungsmöglichkeiten der finanziellen
Unterstützung des sozialen Wohnungsbaus haben. Dazu schafft der bereits vom
Bundeskabinett am 2. Mai 2018 beschlossene Gesetzentwurf zur Änderung des
Grundgesetztes die verfassungsrechtliche Grundlage und die Möglichkeit, den Ländern
Finanzhilfen für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen der Länder und Kommunen
im Bereich des sozialen Wohnungsbaus zu gewähren.
Vorgesehen ist, den sozialen Wohnungsbau mindestens auf dem heutigen Niveau und
langfristig zu verstetigen sowie für die Jahre 2020 und 2021 mindestens 2 Mrd. Euro
zweckgebunden für den sozialen Wohnungsbau bereitzustellen (vgl. Koalitionsvertrag
S. 110 Z. 5132-51379).
Damit wird es dem Bund möglich sein, zu einer langfristigen Verstetigung des sozialen
Wohnungsbaus in Deutschland beizutragen. Einzelheiten sind in
Verwaltungsvereinbarungen mit den Ländern zu regeln. Die Verwendung der Mittel wird
in regelmäßigen Zeitabständen überprüft.
Unabhängig von der verfassungsrechtlichen Grundlage für die Gewährung von
Finanzhilfen des Bundes können die Länder, je nach politischer Schwerpunktsetzung,
auch den barrierefreien Neubau von Sozialwohnungen sowie die altersgerechte
Modernisierung von Wohnraum fördern.
Die Schaffung von mehr Barrierefreiheit ist im Hinblick auf den rasch fortschreitenden
demografischen Wandel ein wichtiges politisches Anliegen der Bundesregierung. Ziel ist
es, dass insbesondere ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen durch eine
Erweiterung des Angebots an alters- und behindertengerechten Wohnungen so lange wie
möglich selbstbestimmt in ihrer vertrauten Umgebung leben können.
Neben der sozialen Wohnraumförderung ist eine Förderung bei der Umsetzung privater
Wohnungsbaumaßnahmen zum Barriereabbau über das KfW-Programm „Altersgerecht
Umbauen - Zuschuss" (Programm-Nummer: 455-B) möglich. Private Eigentümer und
Mieter können im Rahmen des Programms, unabhängig von Einkommen und Alter,
Zuschüsse beantragen, um Barrieren in Wohngebäuden abzubauen und bauliche
Maßnahmen zur Einbruchsicherung vorzunehmen. Insbesondere selbst nutzende
Petitionsausschuss

Eigentümer, die altersbedingt keine Darlehen mehr erhalten oder keine neuen Schulden
mehr aufnehmen möchten, können von der Zuschussförderung profitieren.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, für bauliche Maßnahmen Zuschüsse aus der
Pflegeversicherung nach § 40 Sozialgesetzbuch (SGB) Band XI bei der zuständigen
Krankenkasse zu beantragen, sofern eine Einstufung in einen Pflegegrad - früher
Pflegestufe - erfolgt ist.
Aus diesen Gründen sieht der Petitionsausschuss im Ergebnis keinen parlamentarischen
Handlungsbedarf. Der Ausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen,
weil dem Anliegen entsprochen worden ist.

Begründung (PDF)


Aidake tugevdada kodanikuosalust. Tahame teha Teie mured kuuldavaks, jäädes samas iseseisvaks.

Annetage nüüd