Région: Allemagne

Sozialgerichtsbarkeit - Änderung des § 109 Sozialgerichtsgesetz

Le pétitionnaire n'est pas public
La pétition est adressée à
Deutschen Bundestag
348 Soutien 348 en Allemagne

La pétition n'est pas acceptée.

348 Soutien 348 en Allemagne

La pétition n'est pas acceptée.

  1. Lancé 2012
  2. Collecte terminée
  3. Soumis
  4. Dialogue
  5. Terminée

Il s'agit d'une pétition en ligne des Deutschen Bundestags.

29/08/2017 à 16:54

Pet 3-17-11-8206-038981

Sozialgerichtsbarkeit


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 13.02.2014 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird die Streichung des § 109 Abs.1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz
gefordert.
Nach § 109 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) muss auf Antrag des
Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder
Hinterbliebenen ein bestimmter Arzt gutachterlich gehört werden. Satz 2 gehöre
gestrichen, da die Anhörung davon abhängig gemacht werden könne, dass der
Antragsteller die Kosten vorschieße und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung
des Gerichts endgültig trage. Die meisten Sozialgerichte seien dazu übergegangen,
diese Regelung zu Lasten des Antragstellers anzuwenden, obwohl es sich um eine
„Kann-Vorschrift“ handele, die den Richtern ein Ermessen einräume. In der Praxis
bedeute dies, dass ohne Zahlung eines Vorschusses der Versicherte sein Recht aus
§ 109 Abs. 1 Satz 1 SGG nicht realisieren könne. Dies treffe insbesondere finanziell
Schwächere, die nicht in der Lage seien, die Kosten für ein
Sachverständigengutachten selbst zu tragen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird
auf die Ausführungen in der Petition verwiesen.
Zu diesem Anliegen haben den Petitionsausschuss weitere Eingaben gleichen
Inhalts erreicht, die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen
parlamentarischen Prüfung unterzogen werden. Der Petitionsausschuss bittet um
Verständnis, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen
eingegangen werden kann.
Es handelt sich um eine auf den Internetseiten des Deutschen Bundestages
veröffentlichte Petition, die innerhalb der vierwöchigen Mitzeichnungsfrist von

348 Unterstützern mitgezeichnet wurde und die zu 61 Diskussionsbeiträgen geführt
hat.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Im sozialgerichtlichen Verfahren muss das Gericht gemäß § 103 SGG nach dem
Amtsermittlungsgrundsatz den Sachverhalt von Amts wegen ausforschen und dabei
alle Tatsachen ermitteln, die für das Verfahren entscheidungserheblich sind, sowie
von allen Ermittlungsmöglichkeiten Gebrauch machen. Je nach Beweisanforderung
entscheidet das Gericht darüber, welche Beweise zu erheben sind. Das gilt
insbesondere für die Frage, ob ein im Verwaltungsverfahren vom Leistungsträger
eingeholtes medizinisches Gutachten als erschöpfend und umfassend angesehen
wird. Bestehen Zweifel daran, weil z.B. andere Beteiligte nicht unerhebliche
Einwendungen gegen die Richtigkeit dieses Gutachtens erheben, ist eine
eigenständige Beweisaufnahme durch Einholung eines gerichtlichen
Sachverständigengutachtens erforderlich. Versicherte, Leistungsempfänger und
behinderte Menschen müssen gem. § 183 SGG keine Gebühren und Auslagen für
Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zahlen. Zu den Auslagen
gehören auch die Kosten für die Erstellung eines Gutachtens. Die Beteiligten müssen
somit nicht die durch die Begutachtung entstandenen Kosten erstatten.
Der in der Petition angeführte § 109 Abs. 1 SGG ergänzt den
Amtsermittlungsgrundsatz. Das Gericht muss in einem sozialgerichtlichen Verfahren
gem. § 109 Abs. 1 Satz 1 SGG auf Antrag des Versicherten, des behinderten
Menschen, des Versorgungsberechtigten oder des Hinterbliebenen einen
bestimmten Arzt gutachterlich hören. Damit haben die genannten Personen das
Recht, die Begutachtung ihres Gesundheitszustandes durch einen von ihnen
bestimmten Arzt vornehmen zu lassen, und es steht ihnen frei, einen
entsprechenden Antrag zu stellen. Die praktische Bedeutung dieser Vorschrift liegt
darin, dem Kläger die Auswahl eines Sachverständigen seines Vertrauens zu
ermöglichen, wenn das Gericht von sich aus nicht weiter ermittelt. Das Recht des
Antragstellers auf Anhörung eines von ihm bestimmten Arztes ist als Ausgleich dafür
gedacht, dass der Leistungsträger im Verwaltungsverfahren die eigenen Ärzte oder
die Ärzte seiner Wahl gehört hat, es soll zur Herstellung von „Waffengleichheit“
dienen.

Bei dem Antrag auf Anhörung des Arztes liegt es im Ermessen des Gerichts, ob es
die Gutachteneinholung von der Übernahme der Kosten und der Zahlung des
Kostenvorschusses durch den Antragsteller abhängig macht. Die Anforderung eines
Vorschusses setzt somit eine richterliche Prüfung voraus. Bei den
Ermessenserwägungen ist regelmäßig zu berücksichtigen, ob das Gericht
beabsichtigt, allein auf der Grundlage des Gutachtens im Verwaltungsverfahren zu
entscheiden, oder ob es sich auf ein von ihm selbst eingeholtes Gutachten stützen
kann. Im letzteren Fall bedarf es in der Regel der Herstellung der „Waffengleichheit“
nicht, denn der Antragsteller ist nicht den medizinischen Gutachtern des
Leistungsträgers „hilflos“ ausgeliefert. Wird dennoch die Anhörung eines eigenen
Arztes beantragt, dann ist im Regelfall auch die Kostenvorschusspflicht berechtigt.
Das Gericht kann unter Berücksichtigung der Besonderheiten aber auch in einem
solchen Fall zu der Auffassung kommen, die Zahlung eines Kostenvorschusses sei
nicht erforderlich. Mittellosigkeit ist dabei kein Gesichtspunkt, der der Anforderung
des Vorschusses entgegensteht. Die Höhe des Vorschusses muss den zu
erwartenden Kosten entsprechen. Im Ergebnis ist also unter anderem entscheidend,
ob das Gutachten für die gerichtliche Entscheidung von Bedeutung war und die
Aufklärung objektiv befördert hat. Insbesondere mit der Prüfung dieses
Gesichtspunktes ist sichergestellt, dass die Kosten eines sachdienlichen Antrages
nicht unbillig verteilt werden. Eine Benachteiligung finanziell schwächerer Beteiligter
ist daher mit der Ermessensnorm des § 109 SGG, die eine richterliche
Einzelfallprüfung voraussetzt, nicht verbunden.
Der Petitionsausschuss sieht nach diesen Darlegungen keine Möglichkeit, das
gesetzgeberische Anliegen der Petition zu unterstützen. Er empfiehlt daher, das
Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung (PDF)


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