Sozialgerichtsbarkeit - Erstattung von Kosten im Rahmen von Güteverhandlungen vor dem Sozialgericht

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
28 Unterstützende 28 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

28 Unterstützende 28 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2016
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

11.09.2017, 13:01

Pet 3-18-11-8206-030249

Sozialgerichtsbarkeit


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 01.06.2017 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Der Petent möchte erreichen, dass durch die Sozialgerichte eine Kostenerstattung an
Menschen mit Behinderungen und mittellose Personen für Fahrten und sonstige
anfallende Kosten erfolgt, damit sie an Mediationsverfahren und an
Güteverhandlungen teilnehmen können.
Der Petent führt aus, dass es Menschen mit Behinderungen und mittellosen Personen
nicht möglich sei, an einer Mediation und/oder Güteverhandlung teilzunehmen, da
keine Kostenerstattung durch die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit erfolge. Hier
bestehe Regelungsbedarf. Auf die weiteren Ausführungen des Petenten in seiner
Eingabe wird verwiesen.
Es handelt sich um eine Petition, die auf den Internetseiten des Deutschen
Bundestages veröffentlicht wurde und zur Diskussion bereitstand. Der Petition
schlossen sich 48 Unterstützer an und es gingen 6 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat im Rahmen seiner parlamentarischen Prüfung die
Bundesregierung gebeten, ihre Auffassung zu dem Anliegen darzulegen. Das
Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter Einbeziehung der seitens der
Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für den in § 183
Sozialgerichtsgesetz (SGG) genannten Personenkreis wie zum Beispiel für
Versicherte, Leistungsempfänger sowie schwerbehinderte Menschen kostenfrei. Aus
der Kostenfreiheit nach § 183 SGG ergibt sich jedoch keine Freistellung der dort
genannten Personengruppe von den entstandenen außergerichtlichen Kosten. Denn
grundsätzlich trägt jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst, es sei denn,

das Gericht entscheidet über die Kostenerstattungspflicht zu Lasten eines der
Beteiligten. Wird das persönliche Erscheinen eines Beteiligten allerdings in den
gerichtskostenfreien Verfahren durch das Gericht angeordnet, werden die Kosten für
das Erscheinen von der Staatskasse übernommen. Dieser Anspruch auf
Auslagenvergütung gegen die Staatskasse geht dem Anspruch auf Kostenerstattung
gegenüber dem Prozessgegner vor.
Dem liegt folgender Gedanke zugrunde:
Wenn die Entstehung der Kosten in einem engen Zusammenhang zu Aufgaben des
Gerichts steht, nämlich den Sachverhalt zu ermitteln, das Verfahren zu fördern und
eine Erledigung des Rechtsstreits herbeizuführen, dann soll der Beteiligte, der zu dem
in § 183 SGG genannten Personenkreis gehört, einen Anspruch auf
Auslagenvergütung haben können. Denn in diesen Fällen liegt das persönliche
Erscheinen nicht nur in dem eigenen Interesse des Beteiligten, sondern auch im
öffentlichen Interesse
Im sozialgerichtlichen Verfahren ist sowohl die Durchführung einer Güteverhandlung
vor einem Güterichter als auch die Möglichkeit der Mediation vorgesehen. Hierfür sind
die Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) zur Güteverhandlung und zur
Mediation (§§ 278 Abs. 5, 278a ZPO) in der Sozialgerichtsbarkeit entsprechend
anzuwenden. Für die Güteverhandlung kommt eine solche Anordnung des
persönlichen Erscheinens mit der Folge der Kostenübernahme durch die Staatskasse
aber nicht in Betracht. Bei der Entscheidung, die Beteiligten für einen Güteversuch an
den Güterichter zu verweisen, handelt es sich um eine Ermessensentscheidung des
Gerichts. Da Ziel der Verweisung ist, einen Güteversuch zu unternehmen, wird das
Gericht regelmäßig dann nicht verweisen, wenn die Beteiligten dies nicht wollen. Liegt
das Einverständnis der Beteiligten vor, wird der Güterichter einen Termin zur
Güteverhandlung bestimmen und die Beteiligten laden. Zwar kann die
Güteverhandlung dazu führen, dass die Erledigung des Rechtsstreits erfolgt, und
insoweit kann sie auch im öffentlichen Interesse liegen. Die Teilnahme an einer
Güteverhandlung kann jedoch von jedem Beteiligten jederzeit abgebrochen werden.
Es wäre daher nicht gerechtfertigt, die Staatskasse die Kosten des persönlichen
Erscheinens tragen zu lassen.
Zu berücksichtigen ist auch, dass im sozialgerichtlichen Verfahren nicht zwingend eine
Güteverhandlung zu führen ist. Vielmehr räumt das SGG dem Vorsitzenden die
Möglichkeit ein, vor der mündlichen Verhandlung im Rahmen des
Amtsermittlungsgrundsatzes einen Erörterungstermin mit den Beteiligten

durchzuführen. Falls erforderlich, kann er dazu das persönliche Erscheinen der
Beteiligten anordnen.
Bei dem Mediationsverfahren handelt es sich um ein vom streitigen Verfahren
abzugrenzendes Zwischenverfahren. Dies wird auch durch die Regelung in § 278a
Absatz 2 ZPO deutlich, wonach das Ruhen des streitigen Verfahrens angeordnet wird,
sobald eine Mediation durchgeführt wird. Durch diese Anordnung wird deutlich, dass
es sich bei der Mediation um ein vom streitigen Gerichtsverfahren abgeschichtetes
und dem gesetzlichen Richter entzogenes Zwischenverfahren handelt, das nicht
Gegenstand einer ausdrücklichen prozessualen Regelung ist (vgl. Bayerisches LSG,
Beschluss vom 13.08.201.3, Az.: L 15 SF 163/12 B). Die Mediation ist vielmehr ein
privatautonomes, von den Parteien getragenes Verfahren, so dass eine Anwendung
einer Kostenerstattung nicht in Frage kommt.
Aus diesen Gründen ist weder für die Güteverhandlung vor dem Güterichter nach
§ 278 Absatz 5 ZPO noch für eine Mediation nach § 278a ZPO eine Erstattung der
Kosten des persönlichen Erscheinens in sozialgerichtlichen Verfahren vorgesehen.
Beide Verfahren sind maßgeblich von dem Gedanken der einvernehmlichen
Konfliktbewältigung geprägt.
Im Übrigen wird das Gericht, das die Beteiligten mit ihrem Einverständnis an den Güte-
richter verweisen oder das Ruhen des Verfahrens für die Mediation
anordnen wird, über die wesentlichen Aspekte dieser Verfahren, insbesondere über
die möglicherweise von den Beteiligten zu tragenden Kosten, aufklären. Kommt es zu
einer gütlichen Streitbeilegung, können die Beteiligten auch eine Regelung über die
Kostentragung treffen. Kommt es nicht zu einer Einigung, wird im streitigen Verfahren
auch über die außergerichtlichen Kosten zu entscheiden sein.
Nach den vorangegangenen Ausführungen sieht der Petitionsausschuss keinen
gesetzlichen Änderungsbedarf. Er empfiehlt deshalb, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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