Regione: Vokietija
Dialogas

Sozialhilfe - Anpassung des Regelsatzes im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch

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Peticija adresuota
Deutschen Bundestag
173 Palaikantis 173 in Vokietija

Rinkimas baigtas

173 Palaikantis 173 in Vokietija

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Tai internetinė peticija des Deutschen Bundestags .

2019-10-12 04:22

Pet 3-18-11-2170-026970 Sozialhilfe

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 26.09.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

1. Die Petition der Bundesregierung – dem Bundesministerium für Arbeit und
Soziales – als Material zu überweisen, soweit es um die Berechnung und
regelmäßige Anpassung der Regelbedarfsstufen geht,
2. das Petitionsverfahren im Übrigen abzuschließen.

Begründung

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass der Regelsatz im Zwölften Buch
Sozialgesetzbuch (SGB XII) nicht nur überprüft, sondern nach den Vorgaben des SGB
XII dem tatsächlichen Bedarf angepasst wird.

Der Petent wendet sich gegen die Höhe der Regelsätze (Regelbedarfe). Sie reiche
nicht aus, um ein menschenwürdiges Leben zu finanzieren. Da seit 2013 die neue
Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 2013 vorliege, dürften die geltenden
Regelbedarfe auf Basis der EVS 2008 nicht mehr jährlich anhand der Preis- und
Lohnentwicklung fortgeschrieben werden. Im Übrigen sei der Fortschreibung die
allgemeine Lohnentwicklung zugrunde zu legen. Aufgrund der fehlenden Anpassung
an die neue EVS 2013 sei es inzwischen nicht mehr möglich, gesunde Lebensmittel
und Stromkosten zu finanzieren. Neue Regelbedarfe auf Grundlage der EVS 2013
müssten daher bereits vor dem 1. Januar 2017 in Kraft treten.

Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 173 Mitzeichnungen sowie 47 Diskussionsbeiträge
ein.

Auf Grund des Wahlperiodenwechsels konnte die Eingabe erst in der 19. Wahlperiode
des Deutschen Bundestages durch den Petitionsausschuss abschließend behandelt
werden.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung – dem Bundesministerium für Arbeit
und Soziales (BMAS) – Gelegenheit gegeben, ihre Haltung zum gesetzgeberischen
Anliegen der Eingabe darzulegen. Unter Berücksichtigung der Stellungnahmen des
BMAS stellt sich das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung wie folgt dar:

Die mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz verabschiedeten Regelbedarfsstufen
sowie der gesetzlich geregelte jährliche Fortschreibungsmechanismus sind vom
Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 23. Juli 2014 (1 BvL 10/12) für
mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt worden. Insofern wird die Auffassung des
Petenten, der Regelbedarf reiche nicht aus, um ein menschenwürdiges Leben zu
ermöglichen, aus Sicht des Petitionsausschusses nicht geteilt.

Der Petent weist darauf hin, dass die mit der EVS 2013 erhobenen Daten seit 2013
existieren, zieht daraus jedoch die nicht ganz zutreffende Schlussfolgerung, dass die
Daten bereits seit 2013 einer Regelbedarfsneuermittlung hätten zugrunde gelegt
werden können und müssen.

Die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe wird alle fünf Jahre (zuletzt 2013) vom
Statistischen Bundesamt durchgeführt. Das Statistische Bundesamt wertet die
erhobenen Daten selbst aus. Ausweislich der allgemein zugänglichen Informationen
des Statistischen Bundesamtes stehen verschiedene Ergebnisse der EVS zu
unterschiedlichen Zeitpunkten zur Verfügung: Die Allgemeinen Angaben stehen
üblicherweise ab Herbst des Erhebungsjahres zur Verfügung, die Ergebnisse zum
Geld- und Sachvermögen im zweiten Quartal des auf das Erhebungsjahr folgenden
Jahres und die Ergebnisse aus dem Haushaltsbuch rund zwei Jahre nach dem
Erhebungsjahr.

Die für die Regelbedarfsermittlung relevanten Verbrauchsausgaben beruhen auf den
von den im Erhebungsjahr mittels Haushaltsbüchern erhobenen Daten. Das
Statistische Bundesamt hat im September 2015 die aufbereiteten und anonymisierten
Datensätze veröffentlicht. Vor diesem Zeitpunkt lagen damit keine Gesamtdaten der
EVS 2013 vor, die eine Regelbedarfsneuermittlung ermöglicht hätten.

Anders als vom Petenten angenommen, bedarf es für eine neue
Regebedarfsermittlung nicht allein der in § 28 Absatz 1 Zwölftes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB XII) genannten neuen Einkommens- und
Verbrauchsstichprobe (EVS). Vielmehr ist die Bundesregierung vom Gesetzgeber
beauftragt, bei der Ermittlung der Regelbedarfe Stand und Entwicklung von
Nettoeinkommen, Verbraucherverhalten und Lebenshaltungskosten zu
berücksichtigen. Grundlage hierfür sind die durch die EVS nachgewiesenen
tatsächlichen Verbrauchsausgaben unterer Einkommensgruppen (§ 28 Absatz 2 SGB
XII). Hierfür hat das BMAS Sonderauswertungen zur EVS beim Statistischen
Bundesamt in Auftrag zu geben (§ 28 Absatz 3 SGB XII).

Damit kommt es für die Regelbedarfsermittlung nicht auf die gesamten
(durchschnittlichen) Verbrauchsausgaben aller befragten Haushalte an, sondern nur
auf die Angaben einer bestimmten Teilgruppe. Um diese zu ermitteln, bedarf es
sogenannter Sonderauswertungen zur EVS, die beim Statistischen Bundesamt in
Auftrag zu geben sind. Das Statistische Bundesamt ist regelmäßig erst nach der
Veröffentlichung der (Gesamt-) EVS in der Lage, Sonderauswertungen zur EVS
durchzuführen.

In ihren Stellungnahmen führt die Bundesregierung aus, dass das BMAS das
Statistische Bundesamt bereits vor der Veröffentlichung im September 2015 mit der
Durchführung von Sonderauswertungen zur EVS entsprechend § 28 Absatz 3 SGB XII
beauftragt habe. Die Ergebnisse dieser Sonderauswertungen (u. a. für
Einpersonenhaushalte und Familienhaushalte sowie weitere Sonderauswertungen)
hätten der Bundesregierung im Jahr 2015 noch nicht vorgelegen. Ohne diese
Sonderauswertungen könne die Bundesregierung das regelbedarfsrelevante
Verbrauchsverhalten unterer Einkommensgruppen jedoch nicht bewerten und
(mangels Verfügbarkeit) auch nicht eigenständig aus den Datensätzen des
Statistischen Bundesamtes herausfiltern. Mithin hätten dem BMAS im Jahr 2015 noch
keine Daten vorgelegen, die es erlaubt hätten, die Regelbedarfe auf Grundlage von
Sonderauswertungen zur EVS 2013 neu zu ermitteln.

In diesem Zusammenhang weist der Petitionsausschuss auf Folgendes hin:

Liegen die Ergebnisse des Statistischen Bundesamtes vor, hat die Bundesregierung
die Daten zu bewerten. Hierzu gehört die Prüfung, ob nach Festlegung der
auszuschließenden Haushalte ein hinreichend großer Stichprobenumfang vorliegt
(vgl. § 28 Absatz 3 Satz 4 SGB XII). Aufgrund dieser Prüfung kann sich die
Notwendigkeit weiterer Sonderauswertungen ergeben. Darüber hinaus sind die
tatsächlichen Verbrauchsausgaben der Referenzgruppe beispielsweise im Hinblick
auf die in § 28 Absatz 2 SGB XII genannten Vorgaben zu überprüfen. Ist diese interne
Bewertung und Prüfung abgeschlossen, erarbeitet die Bundesregierung einen
Referentenentwurf, der nach Kabinettsbefassung als Regierungsentwurf in den
Deutschen Bundestag eingebracht wird.

Die Bundesregierung führt in ihren Stellungnahmen aus, dass der Regierungsentwurf
überdies die Prüfaufträge aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom
23. Juli 2014 beachten werde. Der Deutsche Bundestag hat in der Zwischenzeit die
Neuermittlung der Regelbedarfe auf Basis der EVS 2013 durchgeführt und ein neues
Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz verabschiedet, das zum 1. Januar 2017 in Kraft
getreten ist.

Im Weiteren weist der Petent darauf hin, dass die Regelbedarfe nicht zum 1. Januar
2016 auf Grundlage der EVS 2008 hätten fortgeschrieben werden dürfen.

Hierzu weist der Petitionsausschuss auf Folgendes hin:

Die Bundesregierung ist nach §§ 28a, 40 SGB XII zur jährlichen Fortschreibung
derjenigen Regelbedarfsstufen verpflichtet, die der Gesetzgeber im
Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz festgelegt hat. Danach ist das BMAS in all den Jahren
zur Fortschreibung verpflichtet, in denen keine Neuermittlung der Regelbedarfe durch
den Gesetzgeber erfolgt (§ 28a Absatz 1 SGB XII). Der Gesetzgeber hat im Jahr 2015
keine Neuermittlung der Regelbedarfe nach § 28 SGB XII beschlossen.

Da bis Spätsommer 2015 keine Daten der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe
2013 veröffentlicht waren, war aus Sicht der Bundesregierung absehbar, dass der
Gesetzgeber eine Regelbedarfsneuermittlung nach § 28 SGB XII im Jahr 2015
einschließlich des hierfür erforderlichen Gesetzgebungsverfahrens nicht bis Ende
2015 (einleiten und) abschließen wird. Dementsprechend war die Bundesregierung
nach § 28a SGB XII verpflichtet, so rechtzeitig ein Verordnungsverfahren einzuleiten,
dass zum 1. Januar 2016 die fortgeschriebenen Regelbedarfsstufen und Regelbedarfe
in Kraft treten konnten. Dementsprechend wurde am 22. Oktober 2015 im
Bundesgesetzblatt Teil I die Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2016
(Seite 1788) mit den ab 1. Januar 2016 geltenden Regelbedarfen bekannt gemacht.

Die Auffassung des Petenten, die aktuell geltenden Regelbedarfe reichten nicht aus,
um gesunde Lebensmittel und Stromkosten zu finanzieren, ist aus Sicht des
Petitionsausschusses überwiegend unplausibel.

Nach § 28a SGB XII werden die Regelbedarfe jährlich mit einem Mischindex
fortgeschrieben. Dieser verfassungsrechtlich bestätigte Mischindex setzt sich zu 70 %
aus den regelbedarfsrelevanten Preisen und zu 30 % aus der Lohnentwicklung
zusammen.

Die starke Berücksichtigung der (regelbedarfsrelevanten) Preisentwicklung stellt
sicher, dass Personen, die ihren Lebensunterhalt aus Fürsorgeleistungen bestreiten
müssen, auch bei Preissteigerungen ein ausreichend großes Budget zur Verfügung
steht. Die zusätzliche Berücksichtigung der Löhne und Gehälter berücksichtigt darüber
hinaus eine Teilhabe am gesellschaftlichen Wohlstand selbst dann, wenn
Preissteigerungen nicht zu verzeichnen sind. Der regelbedarfsrelevante Preisindex hat
somit auch Preissteigerungen bei Stromkosten und bei Lebensmitteln berücksichtigt.
Allerdings ist zu beachten, dass der regelbedarfsrelevante Preisindex sowohl
Preissteigerungen als auch Preissenkungen bei allen regelbedarfsrelevanten
Verbrauchsausausgaben entsprechend ihres Anteils am Regelbedarf abbildet. Daher
können Preissenkungen bei Lebensmitteln, die ca. ein Drittel aller
Verbrauchsausaugaben ausmachen, dazu führen, dass sie eine Preissteigerung bei
Strom, der ca. ein Zehntel des Regelbedarfs ausmacht, kompensieren und es deshalb
insgesamt zu keiner nennenswerten Erhöhung der Regelbedarfe führt.

Obwohl die die Ausführungen der Bundesregierung in ihren Stellungnahmen für den
Petitionsausschuss in großen Teil nachvollziehbar ist, weist der Petent gleichwohl auf
einzelne subjektive Widersprüche bei der Berechnung und regelmäßigen Anpassung
der Regelbedarfsstufen hin.

Auf Grundlage der obigen Ausführungen empfiehlt der Petitionsausschuss daher die
Petition der Bundesregierung - dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales - als
Material zu überweisen, soweit es um die Berechnung und regelmäßige Anpassung
der Regelbedarfsstufen geht, und das Petitionsverfahren im Übrigen abzuschließen.

Begründung (PDF)


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