Region: Tyskland

Sozialhilfe - Anspruch auf angemessene und bezahlbare Wohnung

Petitioner ikke offentlig
Petitionen behandles
Deutschen Bundestag
246 Støttende 246 i Tyskland

Petitionen blev ikke opfyldt

246 Støttende 246 i Tyskland

Petitionen blev ikke opfyldt

  1. Startede 2015
  2. Samlingen er afsluttet
  3. Indsendt
  4. Dialog
  5. Afsluttet

Dette er en online petition des Deutschen Bundestags ,

27.10.2016 04.22

Pet 2-18-18-2320-022554



Wohnungswesen



Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 20.10.2016 abschließend beraten und

beschlossen:



Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden

konnte.

Begründung



Mit der Petition wird ein Beschluss des Deutschen Bundestages dahingehend

begehrt, das Recht auf eine angemessene und bezahlbare Wohnung in allen

Bundesländern zu verankern.

Zur Begründung seiner Eingabe führt der Petent im Wesentlichen an, zur

Überwindung von Armut und Obdachlosigkeit in Deutschland solle Artikel 106 Abs. 1

der Verfassung des Freistaates Bayern übernommen werden. Danach habe jeder

Bewohner Bayerns Anspruch auf eine angemessene Wohnung. Der Petent verweist

darauf, dass derzeit schätzungsweise bis zu einer Million Menschen ohne eigene

Wohnung leben. Diese Menschen lebten vielmehr zum Beispiel in Notunterkünften,

Wohnheimen, betreuten Wohnprojekten, bei Freunden und Bekannten, direkt auf der

Straße oder in Einrichtungen der Jugend-, Senioren- und der Suchthilfe. Eine genaue

Statistik von Wohnungslosen in Deutschland gebe es jedoch nicht. Die Hintergründe

für Obdachlosigkeit seien vielfältig, etwa familiäre Konflikte oder Folgeerscheinungen

von Hartz IV. Diese Situation der Menschen sei für ihn nicht hinnehmbar, weshalb er

den Petitionsausschuss um Unterstützung bitte.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen des Petenten wird auf die

von ihm eingereichten Unterlagen verwiesen.

Die Petition ist auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht

worden. Sie wurde durch 246 Mitzeichnungen gestützt und es gingen

96 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung

zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich



unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt

zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss äußert Verständnis für das Anliegen des Petenten.

Gleichwohl sieht er keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf im Sinne der

Eingabe.

Nach dem Dafürhalten des Petitionsausschusses trägt bereits das geltende

Verfassungsrecht dem Anliegen des Petenten Rechnung. Nach allgemeiner

Auffassung umfasst bereits das Sozialstaatsprinzip des Artikel 20 Abs. 1

Grundgesetz (GG) einen Auftrag an den Staat, für eine ausreichende wohnliche

Versorgung der Bevölkerung Sorge zu tragen. Diesem Auftrag an den Bund und

(über Artikel 28 Abs. 1 GG) an die Länder ist durch die Schaffung umfassender

rechtlicher Rahmenbedingungen Rechnung getragen, und zwar durch das soziale

Mietrecht (vielfältige Regelungen zum Schutz des Mieters durch in der Regel

unbefristete Mietverträge und Kündigungsschutzregelungen); das Wohngeld

(gewährleistet die Bezahlbarkeit der Miete für Haushalte mit geringem Einkommen);

das Sozialrecht (Regelungen zu Hilfen zum Lebensunterhalt und der Übernahme der

Kosten der Unterkunft); das Ordnungsrecht (ermöglicht etwa eine Einweisung von

durch Obdachlosigkeit Bedrohte in Wohnungen bzw. Gemeinschaftsunterkünfte);

und die soziale Wohnraumförderung. Die Länder tragen hier – finanziell bis Ende

2019 vom Bund unterstützt – durch Förderprogramme dafür Sorge, dass für

Menschen mit Marktzugangsschwierigkeiten geförderter Wohnraum zur Verfügung

steht.

Der Petitionsausschuss gibt zu bedenken, dass ein im Grundgesetz oder in einfach-

gesetzlichen Regelungen verankertes subjektives, also einklagbares Recht auf

Wohnen keine zusätzlichen Wohnungen schaffen würde und damit nicht geeignet ist,

anders als vom Petenten erhofft, Probleme bei der Wohnraumversorgung oder gar

Obdachlosigkeit zu bekämpfen. In Deutschland erfolgt die Wohnungsversorgung von

mehr als 90 Prozent der Haushalte über Privateigentümer und nur zu 10 Prozent

durch öffentliche Wohnungsunternehmen und Genossenschaften. Private Vermieter

könnten wegen der verfassungsrechtlich garantierten Privatautonomie und des

Eigentumsschutzes nicht ohne weiteres gezwungen werden, ihre Wohnungen einem

bestimmten Mieter zur Verfügung zu stellen. Die Möglichkeit von

Zwangsmaßnahmen würde sich nachteilig auf die Bereitschaft von Investitionen in

Wohnimmobilien auswirken und damit den derzeit so notwendigen Bau preiswerten

Wohnraumes beeinträchtigen. Der Petitionsausschuss weist ferner darauf hin, dass



die Verankerung der Versorgung der Bevölkerung mit angemessenem Wohnraum

als bloßes Staatsziel gleichfalls hohe Erwartungen wecken würde, die sich im

Einzelfall nicht erfüllen lassen, da dieses Recht nicht einklagbar wäre. Abschließend

bemerkt der Petitionsausschuss, dass der Bayerische Verfassungsgerichtshof im

Übrigen festgestellt hat, dass Artikel 106 der Verfassung des Freistaates Bayern kein

einklagbares Recht auf Wohnen verbürgt.

Vor dem Hintergrund des Dargelegten vermag der Petitionsausschuss ein

weitergehendes parlamentarisches Tätigwerden nicht in Aussicht zu stellen. Er

empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht

entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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