Regione: Germania

Sozialhilfe - Begrenzung der Sozialhilfe auf fünf Jahre

Firmatorio non aperto al pubblico
La petizione va a
Deutschen Bundestag
191 Supporto 191 in Germania

La petizione è stata respinta

191 Supporto 191 in Germania

La petizione è stata respinta

  1. Iniziato 2013
  2. Raccolta voti terminata
  3. Presentata
  4. Dialogo
  5. Concluso

Questa è una petizione online des Deutschen Bundestags.

18/11/2015, 16:12

Pet 3-17-11-2170-050467Sozialhilfe
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 03.07.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Der Petent setzt sich dafür ein, die Bezugsdauer von Sozialhilfe auf maximal fünf
Jahre über das gesamte Erwerbsleben zu beschränken.
Der Petent legt im Einzelnen dar, dass der Sozialstaat mit hohen Ausgaben die
Zunahme der Unterschicht nicht verhindern könne. Deutschland solle sich daher an
den in den USA gewonnenen Erkenntnissen orientieren, dass immer mehr Geld die
Armut erhöhe und nicht mindere oder gar zum Verschwinden bringe. Auf der Basis
der Arbeiten des Ökonomen Charles Murray habe der damalige Präsident Clinton
1997 das Recht auf lebenslange Sozialhilfe beendet. In Deutschland werde die
Clinton’sche Lektion jedoch weiterhin beharrlich ignoriert, weshalb die Entwicklung in
Deutschland noch dramatischer geworden sei als in den USA: Die Zahl der
ausschließlich von Sozialhilfe lebenden Kinder sei von rund 130.000 im Jahr 1965
(nur Westdeutschland) über 630.000 im Jahr 1991 auf 1,7 Millionen im Februar 2010
angewachsen. Schon 20 Prozent aller Babys in Deutschland würden mit
Steuergeldern unterhalten. Allein eine Reform zu einer Sozialnotversicherung mit
einer Begrenzung der Auszahlungen auf fünf Jahre würde hier positiv wirksam
werden – nicht anders als in den USA.
Zu weiteren Einzelheiten wird auf die Eingabe hingewiesen.
Zu dieser als öffentliche Petition zugelassenen Eingabe sind
224 Diskussionsbeiträge und 191 Mitzeichnungen eingegangen. Die Diskussion
wurde kontrovers geführt.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich

u. a. unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte
folgendermaßen zusammenfassen:
Zunächst weist der Petitionsausschuss darauf hin, dass der Bundesregierung
(Bundesministerium für Arbeit und Soziales – BMAS) zu Kindern, die in Deutschland
von Sozialhilfe leben, andere Zahlen vorliegen als die vom Petenten genannten:
Nach dem letzten Datenstand (Ende 2011) erhielten danach rund 20.000 Kinder und
Jugendliche Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
(SGB XII).
Der Bundesregierung und dem Deutschen Bundestag sind die Reformen der
Sozialhilfe in den USA unter dem damaligen Präsident Clinton bekannt. Sie sind aus
vielerlei Gründen nicht ohne weiteres auf anderen Länder - auch nicht auf
Deutschland - übertragbar, nicht zuletzt auch aufgrund der ganz anderen
verfassungsrechtlichen Vorgaben der jeweiligen Staaten.
Die Bundesrepublik Deutschland ist ein Sozialstaat, dessen Ziel der Abbau
erheblicher sozialer Unterschiede und die Sicherung eines angemessenen
Lebensstandards für alle Teile der Bevölkerung ist. Das Sozialstaatsprinzip ist im
Grundgesetz (GG) an zwei Stellen verankert: in Art. 20 Abs. 1 GG, der den sozialen
Bundesstaat fordert, und in Art. 28 GG, in dem die Bundesrepublik als ‚sozialer
Rechtsstaat‘ bezeichnet wird. Das Sozialstaatsprinzip legt fest, dass Deutschland ein
sozialer Staat ist, über dessen Ausgestaltung dann die Politik entscheidet. Die
Gesetzgebung und die Rechtsprechung haben das Sozialstaatsgebot auf vielfältige
Weise in politische Realität umgesetzt. Im weiteren Sinn gehören dazu auch die
Bildungspolitik, die Wohnungsbaupolitik oder die Arbeitsmarktpolitik, im engeren Sinn
die Systeme der sozialen Sicherung gegen Lebensrisiken wie Krankheit, Unfall,
Pflegebedürftigkeit oder Arbeitslosigkeit und Maßnahmen des sozialen Ausgleichs
und der Hilfe in Notlagen wie Wohngeld, Sozialhilfe oder Grundsicherung im Alter.
Eine Begrenzung dieser staatlichen sozialen Leistungen auf eine bestimmte Anzahl
von Jahren, wie der Petent vorschlägt, würde dem Sozialstaatsprinzip diametral
entgegen stehen.
Der Petitionsausschuss erinnert auch daran, dass das Bundesverfassungsgericht in
seinem Urteil vom 9. Februar 2010 zur Höhe existenzsichernder und
bedarfsabhängiger Sozialleistungen ein Grundrecht auf ein menschenwürdiges
Existenzminimum begründet hat. Dies bedeutet, dass durch existenzsichernde und
bedarfsabhängige Sozialleistungen neben der physischen Existenz auch ein

Mindestmaß an sozialer Teilhabe gewährleistet werden muss. Ferner geht aus dem
Urteil eindeutig hervor, dass der Gesetzgeber verpflichtet ist, die Bedürfnisse von
Kindern und Jugendlichen besonders zu berücksichtigen. Das bedeutet, dass auch
bildungsbezogene Bedarfe einzubeziehen sind. Bildung, vor allem Schulbildung, ist
nach Auffassung des Verfassungsgerichts eine notwendige Voraussetzung, dass
heutige hilfebedürftige Kinder und Jugendliche sich die Möglichkeiten verschaffen
können, später ihren Lebensunterhalt durch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit aus
eigener Kraft zu bestreiten. So kann verhindert werden, dass Hilfebedürftigkeit zur
nächsten Generation weiter gegeben wird.
Das Anliegen des Petenten kann vom Petitionsausschuss aus diesen prinzipiellen
Erwägungen nicht befürwortet werden. Der Petitionsausschuss kann nur empfehlen,
das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.Begründung (pdf)


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