Region: Tyskland

Sozialhilfe - Erweiterung des § 63a Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (Notwendiger pflegerischer Bedarf)

Petitioner ikke offentlig
Petitionen behandles
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
87 Støttende 87 i Tyskland

Petitionen blev ikke opfyldt

87 Støttende 87 i Tyskland

Petitionen blev ikke opfyldt

  1. Startede 2017
  2. Samlingen er afsluttet
  3. Indsendt
  4. Dialog
  5. Afsluttet

Dette er en online petition des Deutschen Bundestags ,

14.08.2018 04.37

Pet 3-18-11-2170-024049 Sozialhilfe

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 28.06.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Der Petent regt an, der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass § 63a des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII), der die Ermittlung und Feststellung des
notwendigen pflegerischen Bedarfs betrifft, durch den Zusatz „Dies hat durch ein
unabhängiges Gutachten zu erfolgen“ ergänzt wird.

Der Petent trägt vor, dass der notwendige pflegerische Bedarf durch Amtsärzte
ermittelt werde, die beim Träger der Sozialhilfe in der Abteilung „Gesundheitsamt“
beschäftigt seien. Diese würden dazu angehalten, ihre Entscheidung im Sinne des
Sozialhilfeträgers zu fällen. Ein Widerspruchsverfahren gegen die Entscheidung sei
aussichtslos, da die Amtsärzte aufgrund ihrer Zugehörigkeit zum Sozialhilfeträger
unangreifbare Entscheidungen fällten. Durch ein unabhängiges, neutrales Gutachten
werde das Vertrauen des Sozialhilfeempfängers in die Entscheidung gestärkt. Dies
könne zu einer Verminderung des Beschwerdeaufkommens führen und dadurch
Sozialhilfeträger und Sozialgerichte entlasten.

Es handelt sich um eine Petition, die auf der Internetseite des Deutschen Bundestages
veröffentlicht wurde und zur Diskussion bereitstand. Der Petition schlossen sich 87
Mitzeichnende an, und es gingen sechs Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung – dem Bundesministerium für Arbeit
und Soziales (BMAS) – Gelegenheit gegeben, ihre Haltung zu der Eingabe
darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter
Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Nach § 63a SGB XII hat der Träger der Sozialhilfe den notwendigen pflegerischen
Bedarf zu ermitteln und festzustellen. Wurde in einem ersten Schritt der Grad der
Pflegebedürftigkeit nach § 62 SGB XII festgelegt, wird in einem zweiten Schritt geprüft,
welche Leistungen als Hilfen zur Pflege im konkreten Fall des Hilfsbedürftigen zu
erbringen sind. Bei § 63a SGB XII handelt es sich um eine klarstellende Regelung, die
das Vorgehen des Sozialhilfeträgers beschreibt. Anders als der Petent vorträgt, muss
der notwendige pflegerische Bedarf nicht von Amtsärzten ermittelt werden. Die Träger
der Sozialhilfe bedienen sich hierbei eigener Kräfte, so wie auch bei anderen Hilfearten
der sozialhilferechtliche Bedarf eigenverantwortlich ermittelt wird. Dieses Verfahren ist
eine seit Jahrzehnten bewährte Praxis, die bislang keinen Grund zur Beanstandung
geboten hat.

Soweit der Petent vorbringt, dass Widerspruchsverfahren von vorneherein
aussichtslos seien, kann der Petitionsausschuss seine Bedenken nicht teilen. Nach
§ 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Widerspruchsbehörde in
der Regel nicht die Behörde, die einen Verwaltungsakt erlassen hat, sondern die
nächsthöhere Behörde. Diese macht von ihrem Aufsichtsrecht Gebrauch. Daher
besteht kein Grund zur Annahme, dass ein Widerspruch von vorneherein keine
Aussicht auf Erfolg habe. Im Gegenteil sind die Behörden bemüht, wenn möglich
bereits im Widerspruchsverfahren Abhilfe zu schaffen, um langwierige und kostspielige
Gerichtsverfahren zu vermeiden.

Sollte dennoch das Widerspruchsverfahren fruchtlos bleiben, steht jedem
Sozialhilfebedürftigen der Rechtsweg vor dem Sozialgericht offen. Die
Rechtsschutzgarantie ist verfassungsrechtlich in Artikel 19 Abs. 4 des Grundgesetzes
(GG) verankert. Artikel 97 Abs. 1 GG normiert außerdem die richterliche
Unabhängigkeit. Im sozialgerichtlichen Verfahren wird die Sach- und Rechtslage von
einer unabhängigen, nach dem staatlichen Aufbau der Bundesrepublik Deutschland
für die Entscheidung rechtlicher Streitigkeiten ausdrücklich vorgesehenen Institution
geprüft. Der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages kann wegen der
Dreiteilung der Staatsgewalt und der Unabhängigkeit der Richter (Artikel 20, 92, 97
GG) weder auf anhängige Gerichtsverfahren Einfluss nehmen noch ist er zu einer
Änderung gerichtlicher Entscheidungen befugt. Sollte ein Kläger dennoch im
gerichtlichen Verfahren in seinen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten
verletzt worden sein, besteht gemäß Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4a GG die Möglichkeit,
Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht zu erheben.
Was den Wunsch des Petenten nach der Beauftragung eines unabhängigen, neutralen
Gutachters betrifft, so weist der Petitionsausschuss darauf hin, dass der Grad der
Pflegebedürftigkeit gemäß § 62 Satz 1 SGB XII in Verbindung mit §§ 15, 18 SGB des
Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) durch den Medizinischen Dienst der
Krankenversicherung oder durch andere unabhängige Gutachter ermittelt wird. Es wird
also im Rahmen des gesamten Verfahrens durchaus eine neutrale Stelle maßgeblich
in die Entscheidung eingebunden.

Da der Ausschuss die zugrundeliegende Rechtslage für sachgerecht hält und sich
nicht für eine Gesetzesänderung im Sinne des Petenten auszusprechen vermag, sieht
er hinsichtlich des Vorbringens des Petenten keine Veranlassung zum Tätigwerden.

Er empfiehlt, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht
entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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