Région: Allemagne

Sozialhilfe - Keine Anrechnung der privaten Altersvorsorge auf das Schonvermögen nach SGB XII

Le pétitionnaire n'est pas public
La pétition est adressée à
Deutschen Bundestag
230 Soutien 230 en Allemagne

La pétition n'est pas acceptée.

230 Soutien 230 en Allemagne

La pétition n'est pas acceptée.

  1. Lancé 2014
  2. Collecte terminée
  3. Soumis
  4. Dialogue
  5. Terminée

Il s'agit d'une pétition en ligne des Deutschen Bundestags.

11/01/2017 à 03:22

Pet 3-18-11-2170-012464



Sozialhilfe



Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 15.12.2016 abschließend beraten und

beschlossen:



Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden

konnte.

Begründung



Die Petentin setzt sich für ein deutlich höheres Schonvermögen für Sozialrentner ein.

Die Petentin führt dazu aus, dass Ersparnisse von Hartz IV-Empfängern, die als

Altersvorsorge zurückgelegt wurden, nicht vor dem 65. Lebensjahr aufgebraucht

werden dürften. Dann sollte man sie aber auch im Alter behalten dürfen. Bei den

jetzigen Regelungen werde man für das Sparen bestraft.

Zu dieser als öffentliche Petition zugelassenen Eingabe sind 24 Diskussionsbeiträge

und 230 Mitzeichnungen eingegangen.

Der Petitionsausschuss hat zu der Petition auch der Bundesregierung Gelegenheit

gegeben, ihre Haltung zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der

parlamentarischen Prüfung lässt sich u. a. unter Einbeziehung der seitens der

Bundesregierung angeführten Aspekte folgendermaßen zusammenfassen:

Die unterschiedliche Ausgestaltung der Regelungen hinsichtlich des Schonvermögens

nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) (Grundsicherung für

Arbeitsuchende) und dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) (Sozialhilfe) ist

aus den unterschiedlichen Aufgaben bzw. Zielen zu verstehen.

Das System der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist grundsätzlich auf einen

vorübergehenden Leistungsbezug ausgelegt. Die Hilfebedürftigkeit soll durch

Aufnahme von Erwerbstätigkeit möglichst bald überwunden werden (vgl. §§ 1 bis 3

SGB II). Während des vorübergehenden Bezugs von Arbeitslosengeld II sollen

Leistungsberechtigte daher nicht auf den vollständigen Verbrauch ihres verwertbaren

Vermögens verwiesen werden. Die geltenden Freibeträge sollen helfen, Härten zu

vermeiden, die auch bei kurzfristiger Hilfebedürftigkeit entstehen würden.



Bei Beziehern von Sozialhilfe nach dem SGB XII handelt es sich hingegen in der Regel

um Menschen, die weniger als drei Stunden täglich erwerbstätig sein können, über 65

Jahre alt oder dauerhaft erwerbsgemindert sind. Hier wird von einer voraussichtlich

längeren Dauer der Unterstützung durch steuerfinanzierte Mittel ausgegangen und

daher ein verstärkter Vermögenseinsatz eingefordert. Geschützt ist in der Sozialhilfe

nach dem SGB XII auf jeden Fall ein Schonvermögen von mindestens 1600 Euro.

Der Grundsatz der materiellen Subsidiarität in § 2 SGB XII setzt für die

Sozialhilfegewährung voraus, dass der Hilfesuchende sich nicht selbst helfen kann.

Nach diesem Grundsatz muss der Hilfesuchende zunächst alle Möglichkeiten nutzen,

den entstandenen Bedarf selbst zu decken, wozu auch der Einsatz vorhandenen

Vermögens gehört. Der Einsatz des Vermögens im Sozialhilferecht richtet sich nach

den §§ 90, 91 SGB XII. Das zur Bedarfsdeckung einzusetzende Vermögen ist nach

§ 90 Abs. 1 SGB XII das gesamte verwertbare Vermögen, soweit es nicht

Schonvermögen im Sinne des § 90 Abs. 2 SGB XII darstellt. Geschont wird auch

Vermögen, dessen Einsatz eine Härte für denjenigen bedeuten würde, der es

einzusetzen hat.

Mit diesen gesetzlichen Regelungen kann in begründeten Ausnahmefällen auch

durchaus ein höherer Vermögensbetrag freizulassen sein als bei der Grundsicherung

für Arbeitsuchende nach SGB II.

Im Zusammenhang mit der Einführung der staatlich geförderten zusätzlichen privaten

Altersvorsorge (so genannte Riester-Rente) wurde mit § 90 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII eine

Ausnahmeregelung zum Vermögenseinsatz geschaffen und die gezielte Schonung

des Kapitals und der Kapitalbeträge von staatlich geförderten zusätzlichen privaten

Altersvorsorgeverträgen angeordnet. Damit sind diese Vermögensformen vor dem

Zugriff der Sozialhilfeträger geschützt.

Für noch nicht unter den generellen Schutz der staatlich geförderten privaten

Altersvorsorge fallende andere Vorsorgeabsicherungen bestimmt § 90 Abs. 3 SGB XII,

dass bei Vorliegen einer Härte die Verwertung des Vermögens nicht verlangt werden

darf. In Rechtsprechung und Rechtslehre wird dazu ausgeführt, dass diese

Härteregelung auf atypische, d. h. ungewöhnliche Fälle abstellt, bei denen aufgrund

besonderer Umstände des Einzelfalles (z. B. Art, Dauer und Schwere der Hilfe, Alter,

Familienstand, sonstige Belastungen des Vermögensinhabers und seiner

Angehörigen) eine typische Vermögenslage deshalb zu einer besonderen Situation

wird, weil die soziale Stellung des Hilfesuchenden – insbesondere wegen einer

Behinderung oder wegen Pflegebedürftigkeit – nachhaltig beeinträchtigt ist.



Zudem liegt bei so genannten Maßnahmehilfen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel

des SGB XII eine solche Härte dann vor, wenn die Aufrechterhaltung einer

angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde. Es wird in jedem

Einzelfall vom zuständigen Sozialhilfeträger gesondert geprüft, ob ein solcher Härtefall

vorliegt.

Der Petitionsausschuss sieht insgesamt ausreichend Möglichkeiten eröffnet, in

begründeten Einzelfällen vom Vermögenseinsatz abzusehen.

Ein darüber hinaus gehendes allgemeines Verwertungsverbot für

Vorsorgeversicherungen würde erhebliche Probleme aufwerfen, weil die Gründe

- wegen des Gleichheitsgebots nach Art. 3 Grundgesetz - nicht nur auf den vom

Petenten umrissenen Personenkreis und nicht nur auf bestimmte

Versicherungsverträge oder Sparguthaben beschränkt werden könnten.

Der Petitionsausschuss kann nach alledem das Anliegen nicht unterstützen und

empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, da dem Anliegen nicht

entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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