Sozialhilfe - Keine Anrechnung von privatem Vermögen bei Bezug von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
102 Unterstützende 102 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

102 Unterstützende 102 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2017
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

29.01.2019, 03:27

Pet 3-18-11-2170-045838 Sozialhilfe

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 08.11.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Der Petent fordert, der Deutsche Bundestag möge die Anrechnung von privatem
Vermögen bei Bezug von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach
dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) abschaffen.

Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, dass
Grundsicherungsempfänger in Deutschland willkürlich enteignet würden. Andere
Empfänger staatlicher Transferleistungen (z. B. Kindergeld, Beamtenbezüge und
Gehälter im öffentlichen Dienst) müssten ihr privates Vermögen nicht verbrauchen,
bevor sie die staatlichen Leistungen in Anspruch nehmen könnten. Die Praxis verstoße
gegen den Gleichheitsgrundsatz und sei daher menschenrechts- und
verfassungswidrig.

Es handelt sich um eine Petition, die auf der Internetseite des Deutschen Bundestages
veröffentlicht wurde und zur Diskussion bereitstand. Der Petition schlossen sich 103
Mitzeichnende an und es gingen 72 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung – dem Bundesministerium für Arbeit
und Soziales (BMAS) – Gelegenheit gegeben, ihre Haltung zu der Eingabe
darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter
Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss weist zunächst auf Folgendes hin: Sozialhilfe nach dem SGB
XII stellt im Sozialsystem der Bundesrepublik Deutschland das unterste Netz der
sozialen Sicherung dar. Sie soll nur dann in Anspruch genommen werden, wenn alle
anderen Möglichkeiten ausgeschöpft sind. Der Grundsatz der Nachrangigkeit (sog.
materielle Subsidiarität) ist in § 2 SGB XII niedergelegt. Demgemäß ist die Gewährung
von Sozialhilfe ausgeschlossen, wenn der Hilfesuchende sich selbst helfen kann.
Hintergrund ist, dass die Sozialhilfe nicht auf einem Beitragssystem beruht, wie zum
Beispiel die Rente, sondern eine aus Steuermitteln finanzierte und bedarfsabhängige
Leistung des Staates ist. Nicht zuletzt dient die Nachrangigkeit auch der
Finanzierbarkeit des Sozialsystems als Ganzes.

Daher wird bei der Feststellung des Bedarfes nach § 90 Abs. 1 SGB XII das gesamte
private Vermögen der Antragstellenden berücksichtigt. Ausnahmen gelten nach § 90
Abs. 2 SGB XII beispielsweise für ein eigenes Hausgrundstück, das von der
antragstellenden Person bewohnt wird. Außerdem wird ein Schonbetrag für
Barbeträge und sonstige Vermögenswerte von mindestens 5.000,00 Euro gewährt.
Darüber hinaus ist vorgesehen, dass die Sozialhilfe nicht von dem Bestand eines
privaten Vermögens abhängig gemacht werden kann, soweit dies für den Betroffenen
im Einzelfall eine besondere Härte bedeuten würde. Als maßgeblich werden hierbei
Kriterien wie Art, Schwere und Dauer der Hilfe, Alter, Familienstand und sonstige
Belastungen des Vermögensinhabers und seiner Familie berücksichtigt.

Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass die bestehende Regelung bezüglich der
Anrechnung von privatem Vermögen bei Bezug von Sozialhilfe nach dem SGB XII
sinnvoll und erforderlich ist, um das Sozialsystem aufrecht zu erhalten und so
Bedürftigen eine existenzsichernde Sozialhilfe zu ermöglichen. Durch Ausnahme- und
Härtefallregelungen kann Einzelfallgerechtigkeit hergestellt werden. Eine
Gesetzesänderung im Sinne der Petition hält der Ausschuss aus den genannten
Gründen nicht für angebracht und sieht daher hinsichtlich des Vorbringens des
Petenten keine Veranlassung zum Tätigwerden.

Der Petitionsausschuss empfiehlt, das Petitionsverfahren abzuschließen, da dem
Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Der von der Fraktion der AfD gestellte Antrag, die Petition der Bundesregierung – dem
Bundesministerium für Arbeit und Soziales – zu überweisen, ist mehrheitlich abgelehnt
worden.

Begründung (PDF)


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