Região: Alemanha

Sozialhilfe - Rücknahme der Reform der Zahlungsmodalität (bzgl. Anrechnung erhöhter Rente auf Grundsicherungsanspruch)

Requerente não público
A petição é dirigida a
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
52 Apoiador 52 em Alemanha

A petição não foi aceite.

52 Apoiador 52 em Alemanha

A petição não foi aceite.

  1. Iniciado 2016
  2. Colecta finalizada
  3. Submetido
  4. Diálogo
  5. Acabado

Esta é uma petição online des Deutschen Bundestags.

14/08/2018 04:24

Pet 3-18-11-2170-034355 Sozialhilfe

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 26.04.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass die erstmals für den Monat Juli gezahlte erhöhte
Rente nicht auf den Grundsicherungsanspruch für den Monat Juli, sondern erst auf
den Grundsicherungsanspruch im Monat August angerechnet wird.

Der Petent legt insbesondere dar, dass die Rentenerhöhung zu 1. Juli eines Jahres zu
einmaligen Einkommenseinbußen für viele Rentner führen würde. Dies läge an den
unterschiedlichen Auszahlungsterminen der Rentenversicherung und der Sozialämter.
Wie alle Rentenempfänger erhielten Rentner, die ihr Einkommen noch mit
Grundsicherung aufstocken müssten, die gesetzliche Rente nachschüssig, also zum
Monatsende für den auslaufenden Monat. Den Grundsicherungsbetrag überwiesen
die Sozialämter kurze Zeit später zu Beginn des Folgemonats vorschüssig, also für
den kommenden Monat. Folglich erhielten die Rentner am 30. Juni ihre gesetzliche
Rente in bisheriger Höhe, da die Rentenerhöhung regelmäßig ja erst zum 1. Juli in
Kraft trete. Am 1. Juli folge die Zahlung des Grundsicherungsanteils. Dieser sei aber
bereits um jenen Betrag gekürzt worden um den die „nachschüssige“ Rentenzahlung
am 31. Juli ausfallen werde. Insoweit müsse man im Monat Juli mit einem geringeren
Einkommen auskommen. Hier gebe es also eine Lücke, die wegen der
unterschiedlichen Zahlungstermine zu überbrücken sei. Die der Entscheidung der
zuständigen staatlichen Stellen zugrundeliegenden Gesetze müssten geändert
werden. Daher erhoffe sich der Petent nunmehr durch den Petitionsausschuss des
deutschen Bundestages Unterstützung in seiner Angelegenheit. Hinsichtlich der
weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf die von dem Petenten eingereichten
Ausführungen Bezug genommen.
Zu diesem Thema liegen dem Petitionsausschuss weiterhin mehrere Eingaben mit
verwandter Zielsetzung vor, die wegen des Sachzusammenhangs mit dieser Petition
einer gemeinsamen parlamentarischen Prüfung unterzogen werden. Es wird um
Verständnis gebeten, dass möglicherweise nicht alle der vorgetragenen Aspekte im
Einzelnen dargestellt werden.

Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 56 Mitzeichnungen sowie 19 Diskussionsbeiträge
ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung – dem Bundesministerium für Arbeit
und Soziales (BMAS) – Gelegenheit gegeben, ihre Haltung zu der Eingabe
darzulegen. Unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Bundesministeriums für
Arbeit und Soziales sieht das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung
folgendermaßen aus:

Seit Inkrafttreten der Neufassung von § 44 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)
durch das Gesetz zur Änderung des SGB XII und weiterer Vorschriften zum
1. Januar 2016 ist eindeutig geklärt, dass in der Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung das Zuflussprinzip für die Bestimmung, welchem Kalendermonat
eine laufende Einnahme zuzurechnen ist. Das Zuflussprinzip bedeutet, dass
Einnahmen (hier Rente und Grundsicherung) dem Kalendermonat zuzuordnen sind,
in dem sie (real) zugeflossen sind.

Vor diesem Hintergrund gibt es für die Forderung der Petenten keine Begründung
dafür, den monatlichen Zahlbetrag der Rente für den Monat Juli ohne Berücksichtigung
der Rentenerhöhung auf die am Monatsanfang gezahlte Grundsicherungsleistung als
Einkommen zu berücksichtigen, den Erhöhungsbetrag aber erst Anfang August für die
Auszahlung der Grundsicherung für den Monat August. Dadurch würde es zu einer
dauerhaften Zweiteilung der Anrechnung der Rente kommen, denn die Anrechnung
des Erhöhungsbetrags beschränkt sich ja nicht auf den Monat Juli, sondern ist auch
für alle nachfolgenden Monate vorzunehmen. Dies würde dazu führen, dass die
Anrechnung der Rente sowohl zum Anfang des Monats, für den sie gezahlt wird, als
auch zum Anfang des Folgemonates vorzunehmen ist. Der im Folgemonat
anzurechnende Teilbetrag steigt jährlich mit jeder Rentenanpassung.

Die Rentenanpassung und damit die Anrechnung des erhöhten Rentenzahlbetrags auf
den Grundsicherungsanspruch am Monatsanfang wirkt sich im Monat Juli einmalig auf
das zur Verfügung stehende Regelsatzbudget aus.
Die Anrechnung der gezahlten Rente auf die Höhe des Grundsicherungsanspruchs
unter Einbeziehung der jährlichen Rentenerhöhung ist rechtlich zwingend. Daher
besteht für die jeweils zuständigen Stellen hier auch keinerlei Ermessenspielraum. Die
Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sind
bedarfsorientiert und greifen deshalb auch nur dann ein, wenn das eigene Einkommen
und Vermögen nicht ausreicht, um den Bedarf abzudecken. Leistungen der
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sind wie alle Leistungen der
Sozialhilfe aus Steuermitteln finanziert und können nur insoweit gewährt werden, als
Einkommen und Vermögen des Antragstellers nicht ausreichen, um selbst - ganz oder
teilweise - für den vorhandenen Bedarf aufzukommen. Die Grundsicherung sichert das
menschenwürdige Existenzminimum ab, nicht aber ein darüber liegendes
Lebenshaltungsniveau. Dabei handelt es sich um ein Grundprinzip der Sozialhilfe.

Eine Ausnahme innerhalb dieser Systematik bezüglich der Wirksamkeit des
Zahlungszeitpunktes gilt für einmalige Einnahmen, die im Verlauf eines Monats, für
den die Sozialhilfeleistung bereits gezahlt worden ist, zufließen. Diese Klarstellung im
§ 82 Absatz 4 SGB XII ist ebenfalls im Gesetz zur Änderung des SGB XII und weiterer
Vorschriften enthalten. Bei der Erhöhung einer Rente aufgrund der Fortschreibung des
aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli eines Jahres handelt es sich aber gerade nicht um
eine einmalige Einnahme (die Rente erhöht sich für die dem Anpassungsstichtag
folgenden zwölf Kalendermonate).

Bezüglich der bis zum Jahresende 2015 geltenden Fassung des SGB XII weist der
Petitionsausschuss auf Folgendes hin:

Obgleich die bisherige Regelung des § 44 Absatz 1 Satz 4 SGB XII in der bis
Jahresende 2015 geltenden Fassung eine Berücksichtigung von dauerhaften
leistungsmindernden Änderungen in den Verhältnissen erst ab dem Folgemonat
regelte, wurde andererseits durch § 82 SGB XII normiert, dass Einkommen,
demzufolge auch Rente, bereits in dem Monat in die Leistungsberechnung
einzubeziehen ist, in dem es der leistungsberechtigten Person zufließt.

Aus der damaligen rechtlichen Gegensätzlichkeit, die sich aus diesen verschiedenen
Regelungen ergibt, folgten damals unterschiedlich denkbare Vorgehensweisen bzw.
Interpretationsspielräume der zuständigen Stellen.

Die Auslegungsfragen hinsichtlich der Anwendung des § 82 SGB XII und des § 44
Absatz 1 Satz 4 des SGB XII in der bis Jahresende 2015 geltenden Fassung wurden
in Folge dessen durch die im Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch und weiterer Vorschriften vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2557)
enthaltene Neufassung von § 44 SGB XII ab dem 1. Januar 2016 beseitigt. Zu dieser
Änderung ergibt sich aus der Begründung des Gesetzentwurfs (Bundestags-
Drucksache 18/6284 zu Artikel 1 Nummer 14, S. 27: zu Absatz 3):

„Nicht aus § 44 Absatz 1 SGB XII wird hingegen dessen Satz 4 übernommen, nach
dem eine Änderung zulasten der leistungsberechtigten Person erst ab dem
Folgemonat zu einer Änderung führte. Änderungen, unabhängig davon, ob sie sich
begünstigend oder belastend auswirken, sollen sich, wie im Dritten Kapitel des SGB
XII oder auch in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II in dem
Monat des Ereignisses auswirken. Für den Fortbestand dieser aus der Einführung der
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Gesetz über eine
bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Artikel 12 des
Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines
kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens - Altersvermögensgesetz - vom
26. Juni 2001, BGBl. I S. 1310) stammenden Sonderregelung gibt es keine
Rechtfertigung."

Insoweit hat der Gesetzgeber sich ganz bewusst dafür entschieden, die Anrechnung
der gesetzlichen Rente auf Grundsicherungsleistungen in dem Monat vorzunehmen,
in dem die jeweiligen Leistungen real auch zugeflossen sind.

Da der Ausschuss die zugrundeliegende Rechtslage insgesamt für sachgerecht hält
und sich nicht für eine Gesetzesänderung im Sinne der Petenten auszusprechen
vermag, sieht er hinsichtlich des Vorbringens der Petenten keine Veranlassung zum
Tätigwerden.

Der Petitionsausschuss kann vor dem dargelegten Hintergrund nur empfehlen, das
Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung (PDF)


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