Terület: Németország

Sozialrecht - Anerkennung des Merkzeichens "aG" für behinderte Menschen mit Kindern

A petíció benyújtója nem nyilvános
A petíció címzettje
Deutschen Bundestag
224 Támogató 224 -ban,-ben Németország

A petíció lezárult.

224 Támogató 224 -ban,-ben Németország

A petíció lezárult.

  1. Indított 2013
  2. A gyűjtés befejeződött
  3. Benyújtott
  4. Párbeszéd
  5. Befejeződött

Ez egy online petíció des Deutschen Bundestags.

2017. 08. 29. 16:57

Pet 3-18-11-217-001106

Sozialrecht


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 17.12.2015 abschließend beraten und
beschlossen:

Die Petition der Bundesregierung – dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales –
als Material zu überweisen.

Begründung

Der Petent bittet um grundsätzliche Anerkennung des Merkmales "aG" für behinderte
Menschen mit Kindern, insbesondere mit Kleinkindern.
Der Petent führt im Einzelnen aus, dass behinderte Väter und Mütter bei der
Betreuung ihrer Kinder – insbesondere, wenn es Kleinkinder sind – besonderen
Herausforderungen ausgesetzt seien. So müssten sie ihre Kinder trotz der eigenen
Behinderung über weite Strecken tragen. Wenn die Kinder selbst behindert seien
und beispielsweise erst im fortgeschrittenen Alter laufen lernen würden, entstünden
zusätzliche Strapazen. Diese Situation könne und müsse verbessert werden durch
die Nutzung von Parkplätzen für Schwerbehinderte, die bisher nur für Menschen mit
Behinderung mit dem Merkzeichen „aG“ zur Verfügung stünden.
Zu dieser als öffentliche Petition zugelassenen Eingabe sind 15 Diskussionsbeiträge
und 224 Mitzeichnungen eingegangen. In den Diskussionsbeiträgen wurde
mehrheitlich Widerspruch gegen das Anliegen formuliert.
Der Petitionsausschuss hat zu der Eingabe eine Stellungnahme des
Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und eine Stellungnahme der
Beauftragten der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen eingeholt.
Unter Berücksichtigung der Stellungnahmen sieht das Ergebnis der
parlamentarischen Prüfung folgendermaßen aus:
Die gültigen Regelungen sehen vor, dass Behindertenparkplätze (Parkplätze mit
„Rollstuhlsymbol“) nur von schwerbehinderten Menschen mit außergewöhnlicher
Gehbehinderung, beidseitiger Amelie (angeborenes Fehlen eines oder mehrerer
Gliedmaßen), Phokomelie (angeborene Extremitätenfehlbildung wie z. B. bei den

Contergankindern) oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen und auch von
blinden Menschen benutzt werden können (Merkzeichen „aG“ beziehungsweise „Bl“
im Schwerbehindertenausweis). Das Merkzeichen „aG“ (außergewöhnliche
Gehbehinderung) setzt voraus, dass die Gehfähigkeit in ungewöhnlich hohem Maße
eingeschränkt ist, im Gegensatz zum Merkzeichen „G“ bei Gehbehinderung. Die
Ursache der Gehbehinderung spielt keine Rolle (Herzerkrankung, Lähmung,
Amputation z. B.), aber der Betroffene muss sich wegen der Schwere des Leidens
dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb des
Fahrzeugs bewegen können. Ob die Voraussetzung vorliegt, wird in jedem Einzelfall
unter Berücksichtigung aller gesundheitlichen Einschränkungen geprüft. Auch
behinderte Kinder, die die Voraussetzungen für das Merkzeichen „aG“ erfüllen,
können einen Parkausweis erhalten, den die Eltern dann benutzen können, wenn sie
das behinderte Kind befördern.
Wenn die Voraussetzungen für die Benutzung eines Behindertenparkplatzes nicht
vorliegen, gibt es noch Parkerleichterungen, damit notwendige Wege kürzer werden.
Nach § 46 Absatz 1 Nummer 11 der Straßenverkehrsordnung (StVO) können die
Straßenverkehrsbehörden d e r L ä n d e r Ausnahmen in Park- und
Halteverbotszonen genehmigen. Dazu gehört das Parken im eingeschränkten
Halteverbot und in Fußgängerzonen, ebenso das zeitlich unbegrenzte Parken in
Zonen mit Parkuhren und mit Parkscheinautomaten. Bis Mitte 2009 konnten nur
schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und blinde
Menschen eine Ausnahmegenehmigung dafür erhalten. Im Frühjahr 2009 haben sich
dann Bund und Länder darauf geeinigt, diese Möglichkeit der
Ausnahmegenehmigung um folgende vier Personengruppen zu erweitern:
- Schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen „G“ (erhebliche
Gehbehinderung) und „B“ (Notwendigkeit ständiger Begleitung) und einem
Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 80 allein für Funktionsstörungen
an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese
auf das Gehvermögen auswirken).
- Schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen „G“ und „B“ und einem
Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen
an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese
auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einen GdB von wenigstens
50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane.

- Schwerbehinderte Menschen, die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa
(beides chronisch-entzündliche Darmerkrankungen) erkrankt sind, wenn
hierfür ein GdB von wenigstens 60 vorliegt.
- Schwerbehinderte Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich
künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 70 vorliegt.
Insgesamt bestehen für behinderte Eltern mit den Behindertenparkplätzen und den
Parkerleichterungen, die zusammen viele Möglichkeiten und Kombinationen von
Behinderungen abdecken, bereits eine ganze Reihe von Möglichkeiten, den PKW
einfacher und näher am Zielort zu parken. Eine weitere Optimierung ist jedoch für
Eltern mit Behinderung wünschenswert.
Im Sinne des Ziels der Inklusion, an dem auch der Koalitionsvertrag zwischen CDU,
CSU und SPD vom Dezember 2013 mit Nachdruck festhält, unterstützt der
Petitionsausschuss daher das Anliegen. Der Petitionsausschuss empfiehlt vor
diesem Hintergrund, die Petition der Bundesregierung – dem Bundesministerium für
Arbeit und Soziales – als Material zu überweisen.

Begründung (PDF)


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