Sozialrecht - Anerkennung von Adipositas als eine Behinderung

Indiener niet openbaar
Petitie is gericht aan
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
50 Ondersteunend 50 in Duitsland

De petitie werd geweigerd

50 Ondersteunend 50 in Duitsland

De petitie werd geweigerd

  1. Begonnen 2016
  2. Handtekeningeninzameling voltooid
  3. Ingediend
  4. Dialoog
  5. Beëindigd

Dit is een online petitie des Deutschen Bundestags .

11-09-2017 13:05

Pet 3-18-11-217-035523

Sozialrecht


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 01.06.2017 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition soll die Anerkennung von Adipositas als eine Behinderung im Sinne
von § 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch erreicht werden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die von dem
Petenten eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 51 Mitzeichnern unterstützt.
Außerdem gingen 104 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung – dem Bundesministerium für Arbeit
und Soziales (BMAS) – Gelegenheit gegeben, ihre Haltung zu der Eingabe
darzulegen. Das Bundesministerium für Gesundheit hat die Stellungnahme des BMAS
mitgezeichnet. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung des Anliegens des
Petenten lässt sich unter Berücksichtigung der Stellungnahmen des BMAS wie folgt
zusammenfassen:
Nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) ist ein Mensch behindert, wenn
seine körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher
Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen
Zustand abweicht und daher seine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft
beeinträchtigt ist. Ein Mensch ist schwerbehindert, wenn bei ihm ein Grad der
Behinderung von wenigstens 50 Prozent vorliegt.
Die Begutachtung im Rahmen des Schwerbehindertenrechts erfolgt nach den
Versorgungsmedizinischen Grundsätzen (Anlage zu § 2 Versorgungsmedizin-
Verordnung (VersMedV)). Sie enthalten die maßgeblichen Vorgaben für eine

sachgerechte, einwandfreie und bei gleichen Sachverhalten einheitliche Bewertung
der verschiedensten Auswirkungen von Gesundheitsstörungen. Sie sind für die
versorgungsärztliche Begutachtung durch die zuständigen Behörden der Länder
verbindlich.
Gemäß dem biopsychosozialen Modell des modernen Behindertenbegriffes ist
allerdings nicht eine bestimmte Diagnose, sondern allein die Auswirkung der
behindertenbedingten Funktionseinschränkung auf die Teilhabe am Leben in der
Gesellschaft Grundlage der versorgungsmedizinischen Begutachtung. Je nach Art und
Ausmaß der objektivierbaren Funktionseinschränkung ist es Aufgabe des ärztlichen
Sachverständigen/versorgungsärztlichen Gutachters, gegebenenfalls Analogien zu
anderen Gesundheitsstörungen zu ziehen und diese bei der Feststellung und
Bemessung der (Schwer-)Behinderteneigenschaft zu berücksichtigen. Die
Feststellungen des versorgungsärztlichen Gutachters stellen jeweils eine
Einzelfallentscheidung dar, in die individuell alle vorliegenden
Funktionseinschränkungen (ggf. auch weitere, die über die Beeinträchtigung der
Adipositas hinausgehen) und die daraus resultierenden Teilhabebeeinträchtigungen
einfließen.
Die Adipositas ist in der VersMedV unter B 15.3 geregelt. Demnach ist der Grad der
Behinderung bei Adipositas grundsätzlich abhängig von dem Ausmaß der
Folgeerkrankungen. Die Adipositas allein bedingt keinen Grad der Behinderung. Nur
deren Folge- und Begleitschäden können die Annahme eines Grades der Behinderung
begründen, wenn durch sie die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt
wird. D.h., bei nachgewiesenen Folgen der Adipositas greift regelmäßig diese
Rechtsnorm, und die Gesundheitsstörungen finden immer Berücksichtigung bei der
Beurteilung des Ausmaßes der Teilhabebeeinträchtigung und der Bewertung des
Grades der Behinderung. Der letzte Satz der Rechtsnorm B 15.3 bezieht sich auf die
unmittelbaren Begleiterscheinungen der Adipositas (z.B. Einschränkungen in der
Mobilität), die hierüber Berücksichtigung finden können.
Ob die Voraussetzungen zur Anerkennung einer (Schwer-)Behinderung bei dem
Petenten vorliegen, wird vom zuständigen Versorgungsamt im Einzelfall festgestellt.
Die Durchführung des Schwerbehindertenrechts (hier konkret die ärztliche
Begutachtung bzw. die Zusammenstellung des gesundheitlichen Sachverhalts und
hierauf resultierend die Feststellung der (Schwer-)Behinderteneigenschaft) obliegt
allein den Bundesländern. Einzelentscheidungen treffen deren zuständige
Verwaltungsbehörden und im Streitfall die Sozialgerichte. Wenn der Petent mit der

getroffenen Entscheidung nicht einverstanden ist, hat er die Möglichkeit, Widerspruch
einzulegen und ggf. Klage zu erheben.
Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen kann der Petitionsausschuss die von
dem Petenten geforderte vorbehaltlose generelle Anerkennung von Adipositas als eine
Behinderung im Sinne von § 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch nicht unterstützen.
Da der Ausschuss die zugrundeliegende Rechtslage für sachgerecht hält und sich
nicht für eine Gesetzesänderung im Sinne des Petenten auszusprechen vermag, sieht
er hinsichtlich des Vorbringens des Petenten keine Veranlassung zum Tätigwerden.
Daher empfiehlt er, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen des
Petenten nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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