Região: Alemanha

Sozialrecht - Anpassung des Freibetrags für Behinderte

Requerente não público
A petição é dirigida a
Deutschen Bundestag
219 Apoiador 219 em Alemanha

A petição foi terminada.

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A petição foi terminada.

  1. Iniciado 2013
  2. Colecta finalizada
  3. Submetido
  4. Diálogo
  5. Acabado

Esta é uma petição online des Deutschen Bundestags.

10/06/2016 04:24

Pet 2-17-08-6110-054812



Einkommensteuer



Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 02.06.2016 abschließend beraten und

beschlossen:



1. Die Petition der Bundesregierung – dem Bundesministerium für Arbeit und

Soziales und dem Bundesministerium der Finanzen – zu überweisen, soweit im

Rahmen des Bundesteilhabegesetzes die Pauschbeträge nach § 33b

Einkommensteuergesetz überprüft werden,

2. das Petitionsverfahren im Übrigen abzuschließen.

Begründung



Mit der Petition wird gefordert, dass der Freibetrag für behinderte Menschen an die

heutigen Bedürfnisse angepasst wird.

Zur Begründung wird angeführt, die Forderung nach einer Erhöhung des

Freibetrages entspringe der Erkenntnis, dass die Regelung aus dem Jahr 1985 nicht

mehr den heutigen Bedürfnissen entspreche. Zwischenzeitlich seien die

Lebenshaltungskosten kontinuierlich gestiegen.

Der Höchstbetrag für Bürger mit einem Grad der Behinderung - GdB - von 100 %

betrage heute immer noch 1.420 Euro pro Jahr. Dies entspreche gerade mal

119 Euro pro Monat. Dieser Betrag sei sehr schnell aufgebraucht, wenn man als

chronisch Kranker allein den monatlichen Bedarf an Medikamenten in der Apotheke

beschaffe. Auch durch die regelmäßigen Fahrten zu Ärzten, Behörden und

Therapien sei das Monatsbudget sehr schnell aufgebraucht. Angesichts dessen sei

es geboten, den Freibetrag an die heutige Wirklichkeit anzupassen.

Zu den Einzelheiten des Vorbringens wird auf die vom Petenten eingereichten

Unterlagen verwiesen.

Zu dieser Eingabe liegt eine weitere Mehrfachpetition vor, die wegen des

Sachzusammenhangs in die parlamentarische Beratung einbezogen wird.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung

zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich



unter Einbeziehung der Seitens der Bundesregierung angeführten Gesichtspunkte

wie folgt zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss macht zunächst darauf aufmerksam, dass es sich bei den

vom Petenten angesprochenen Freibeträgen für behinderte Menschen um

Pauschbeträge nach § 33b Einkommensteuergesetz (EStG) handelt. Bei diesen

Pauschbeträgen für Menschen mit Behinderung handelt es sich nicht um

"Höchstbeträge", sondern um eine Vereinfachungsregel, die den Einzelnachweis

bestimmter Aufwendungen entbehrlich werden lässt.

Der Ausschuss betont in diesem Zusammenhang, dass der Nachweis höherer

tatsächlicher Kosten jedoch stets möglich ist. Angesichts dieser Möglichkeit werden

behinderte Menschen auch in die Lage versetzt, Kostensteigerungen ausreichend

flexibel geltend machen zu können. Auch werden seit dem Jahr 2008 durch die

Pauschbeträge nur noch die behinderungsbedingten Mehraufwendungen

abgegolten. Hierbei handelt es sich um Aufwendungen, die für die Hilfe bei den

gewöhnlichen und regelmäßigen wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen

Lebens, für die Pflege sowie für einen erhöhten Wäschebedarf anfallen.

Ergänzend ist zu betonen, dass alle übrigen Krankheitskosten seitdem zusätzlich

nach § 33 EStG geltend gemacht werden können, auch wenn sie

behinderungsbedingt entstanden sind.

Der Petitionsausschuss unterstreicht, dass die mit einer Behinderung

einhergehenden Entbehrungen und Belastungen durch das Steuerrecht allein

niemals vollständig ausgeglichen werden können. Aufgabe des Steuerrechts ist es

auch nicht, den tatsächlichen Aufwand zu erstatten. Vielmehr soll durch die

steuerliche Berücksichtigung behinderungsbedingter Aufwendungen ein

Entlastungseffekt erreicht werden, durch den bei denjenigen Betroffenen, die

Einkommensteuer entrichten, die Steuerlast sinkt. Steuerpflichtige, die etwa aufgrund

eines niedrigen Einkommens keine Steuern entrichten, können diese steuerliche

Entlastung zwar in Anspruch nehmen, sie wirkt sich aber faktisch nicht in Form einer

Steuererstattung aus.

Hinzuweisen ist ferner darauf, dass im Jahr 2012 der Bundesrat zwar in seinem

Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Vereinfachung des Steuerrechts 2013

(Steuervereinfachungsgesetz 2013) vorgeschlagen hat, die Behinderten-

Pauschbeträge neu zu konzipieren und zu erhöhen, der gegenwärtig mögliche



kombinierte Abzug aus Pauschbetrag und dem Nachweis tatsächlicher Kosten sollte

danach jedoch nicht mehr möglich sein.

Dieser Vorschlag hätte trotz erheblicher Steuermindereinnahmen in Höhe von

220 Mio. Euro bei einer nicht vorhersehbaren Anzahl von Steuerpflichtigen infolge

der Ausweitung der Abgeltungswirkung des Pauschbetrags im Vergleich zum

geltenden Recht zu einer Schlechterstellung geführt, so dass dieser Vorschlag

letztlich keine Mehrheit gefunden hat. Die Vielzahl der möglichen individuellen

persönlichen Lebenssachverhalte ist keiner als gerecht empfundenen

Pauschalregelung zugänglich.

Die gelegentlich dieser Bundesratsinitiative geführte Diskussion zur Höhe des

Behinderten-Pauschbetrages hat aber gezeigt, dass die gegenwärtige Regelung

jedem Steuerpflichtigen die Möglichkeit einräumt, seine individuellen Aufwendungen

in individueller Höhe steuerlich geltend machen zu können. Soweit es mithin um die

Möglichkeit geht, dass Bürger mit einem GdB in Höhe von 100% ihre

behinderungsbedingten Kosten in voller Höhe steuerlich geltend machen können,

stellt der Petitionsausschuss fest, dass diesem Gesichtsupnkt weiterhin entsprochen

wird.

Hinsichtlich des Petitums einer Erhöhung der Pauschbeträge ruft der

Petitionsausschuss in Erinnerung, dass der erwähnte Gesetzentwurf des

Bundesrates bis zum Abschluss der 17. Wahlperiode des Deutschen Bundestages

nicht mehr die erforderliche Zustimmung der beteiligten Gesetzgebungsorgane

gefunden hat. Der Bundesrat hat am 14. März 2014 beschlossen, den Entwurf eines

Steuervereinfachungsgesetzes 2013 in identischer Form erneut einzubringen. In

ihrer Stellungnahme zu diesem Gesetzentwurf vom 30. April 2014 hat die

Bundesregierung den Vorschlag, die Behinderten-Pauschbeträge neu zu konzipieren

und zu erhöhen, wiederum abgelehnt (Bundestags-Drucksache 18/1290).

Der Petitionsausschuss äußert die Überzeugung, dass eine Anhebung des

Behinderten-Pauschbetrages - wie im Entwurf zu einem Steuerentlastungsgesetz

2013 dargelegt - für die Betroffenen zu einer Steuervereinfachung führen kann,

dadurch dass keine Einzelnachweise vorgelegt werden müssen. Außerdem ist über

eine Verringerung des erforderlichen Prüfaufwandes eine Entlastung der

Finanzverwaltung zu erwarten.

Der Petitionsausschuss ruft weiterhin in Erinnerung, dass sich die

Koalitionsfraktionen im Koalitionsvertrag für die 18. Wahlperiode darauf verständigt



haben, die Leistungen an Menschen, die aufgrund einer wesentlichen Behinderung

nur eingeschränkte Möglichkeiten haben, aus dem bisherigen "Fürsorgesystem"

herauszuführen und die Eingliederungshilfe zu einem modernen Teilhaberecht weiter

zu entwickeln. Im Zuge der Vorarbeiten zu einem Bundesteilhabegesetz werden

unter anderem auch die Pauschbeträge für behinderte Menschen im

Einkommensteuerrecht diskutiert.

Der Petitionsausschuss hält die vorliegende Eingabe für geeignet, im Zuge der

Entscheidungsprozesse zur Ausgestaltung des Bundesteilhabegesetzes mit

einbezogen zu werden. Er empfiehlt daher, die Petition der Bundesregierung – dem

Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium der

Finanzen – zu überweisen, soweit im Rahmen des Bundesteilhabegesetzes die

Pauschbeträge nach § 33b EStG überprüft werden, und das Petitionsverfahren im

Übrigen abzuschließen.

Begründung (pdf)


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