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Sozialrecht - Anpassung des Regelsatzes für Strom bei Grundsicherung im Alter

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Deutschen Bundestag
296 Atbalstošs 296 iekš Vācija

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  1. Sākās 2013
  2. Kolekcija beidzās
  3. Iesniegts
  4. Dialogs
  5. Pabeigtas

Šī ir tiešsaistes petīcija des Deutschen Bundestags ,

18.11.2015 16:10

Pet 3-17-11-217-054896

Sozialrecht
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 13.11.2014 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass der Regelsatz bei der Grundsicherung im Alter
auf die tatsächlichen Kosten für Strom angepasst wird.
Der Petent führt aus, dass die in der Grundsicherung im Alter enthaltenen
Stromkosten schon lange nicht mehr ausreichten. Den Preissteigerungen würde nur
mit großer Verzögerung gefolgt. Hier sei dringend eine Anpassung des Regelsatzes
an die tatsächlichen Stromkosten notwendig. Der Petent hat bundesweit Strompreise
ermittelt, die seiner Einschätzung nach belegen, dass die im Regelsatz enthaltenen
Stromkosten nirgends ausreichen. Auch das Bundesverfassungsgericht habe schon
festgestellt, dass hier eine Unterdeckung von 15 Prozent bestehe, legt der Petent
dar.
Zu weiteren Einzelheiten wird auf die Eingabe hingewiesen.
Zu dieser als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen Bundestages
eingestellten Eingabe sind 105 Diskussionsbeiträge und 296 Mitzeichnungen
eingegangen.
Der Petitionsausschuss hat auch der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre
Haltung zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung
lässt sich u. a. unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Bei den Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
(SGB XII) – Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie Hilfe zum
Lebensunterhalt – ist der Haushaltsstrom über eine pauschalierte Leistung im

Rahmen der Regelsätze abgedeckt. Bei dezentraler Warmwassererzeugung durch
Boiler oder Durchlauferhitzer gibt es eine eigene Leistung (Mehrbedarf); bei
Stromheizung werden die Kosten im Rahmen der Unterkunfts- und Heizungskosten
ganz übernommen.
Die Regelbedarfe, nach denen sich die Höhe der gezahlten Regelsätze richtet,
werden auf einer statistischen Grundlage ermittelt. 1989 wurde auf Beschluss der
Ministerpräsidentenkonferenz zur Bemessung der Regelsätze der Sozialhilfe das so
genannte Statistikmodell eingeführt. Grundlage dafür bildet die Einkommens- und
Verbrauchsstichprobe (EVS), die statistisch erhoben wird. Beim Statistik-Modell wird
von der Grundannahme ausgegangen, dass die Verbrauchsgewohnheiten, die für die
Gesamtbevölkerung auf Basis einer repräsentativen Erhebung erfasst wird, auch
geeignet sind für die Ermittlung der Verbrauchsausgaben im unteren
Einkommensbereich und damit für den regelbedarfsrelevanten Verbrauch. Damit
wird gewährleistet, dass die Bezieher und Bezieherinnen von Regelbedarf ein
ähnliches Konsumniveau erreichen wie andere Bürgerinnen und Bürger mit
niedrigem Einkommen.
Im Rahmen der EVS werden alle fünf Jahre in Deutschland private Haushalte zu
ihren Einnahmen und Ausgaben, zur Vermögensbildung, zur Ausstattung mit
Gebrauchsgütern und zur Wohnungssituation befragt. Dabei werden jedoch nicht
alle, sondern etwa 60.000 Haushalte befragt, d.h. jeder fünfhunderste Haushalt, was
etwa 0,2 Prozent aller privaten Haushalte entspricht. Die Teilnahme an der
Befragung ist freiwillig. Die große Zahl der befragten Haushalte und die
durchgeführten Plausibilitätsprüfungen sorgen dafür, dass die bei der EVS
gewonnenen Ergebnisse ein hohes Maß an Genauigkeit und Verlässlichkeit
aufweisen.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 9. Februar 2010 (1 BvL 1/09, 1
BvL 3/09, 1 BvL 4/09) entschieden, dass dieses Statistikmodell, das auch für die
Ermittlung der Regelsätze nach dem SGB XII gilt, „eine verfassungsrechtlich
zulässige, weil vertretbare Methode zur realitätsnahen Bestimmung des
Existenzminimums für eine alleinstehende Person ist“. Das Gericht ist der
Auffassung, dass die EVS das Konsumverhalten der Bevölkerung in statistisch
zuverlässiger Weise abbildet und als empirische Grundlage der
Regelleistungsberechnung zu billigen ist.
Entgegen der Vorstellung des Petenten bleibt es jedoch nicht bei der fünfjährlichen
EVS, weshalb die Regelsätze nicht auf der statistischen Basis von 2008 beruhen,

wie er ausführte. Vielmehr gibt es eine jährliche Anpassung. Für Jahre, in denen
keine Neuermittlung der Regelbedarfe vorzunehmen ist, da es beispielsweise keine
neue EVS gibt, sind die Regelbedarfe fortzuschreiben. Die Fortschreibung erfolgt
zum 1. Januar eines Jahres und basiert auf einem Mischindex, der die
bundesdurchschnittliche Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter im Vorjahr und die
Entwicklung der Preise berücksichtigt (Preisindex). Dabei werden für die Entwicklung
der Nettolöhne und -gehälter die Ergebnisse der Volkswirtschaftlichen
Gesamtrechnung herangezogen. Der maßgebliche Zeitraum, nach dem sich die
Veränderungsrate der Nettolöhne und -gehälter berechnet, ist jeweils das zweite
Halbjahr des Vorjahres und das erste Halbjahr des laufenden Jahres. Damit liegen
zwischen dem Ende des maßgeblichen Zeitraums und dem Fortschreibungstermin
sechs Monate. Bei der Preisentwicklung wird der regelbedarfsrelevante Verbrauch
von Erwachsenen zugrunde gelegt, d. h., dass Wohnungsmieten, Heizkosten oder
auch der Kauf eines PKWs in diesem speziellen Preisindex nicht berücksichtigt
werden, da sie für den Regelbedarf nicht relevant sind. Damit wird der
Konsumstruktur von Menschen mit niedrigem Einkommen Rechnung getragen und
Verzerrungen durch die Einbeziehung von Luxusgütern treten nicht ein. Die
Veränderungsraten der Preise liegen monatsbezogen vor. Vor diesem Hintergrund
ist es möglich, die Anpassung des Regelbedarfs zeitgerecht, d. h. jährlich
vorzunehmen.
Dies bedeutet, dass die Preiserhöhungen für Strom jährlich in vollem Umfang für die
Fortschreibung der Regelbedarfe berücksichtigt werden. Was den
Fortschreibungstermin betrifft, so ist dies seit der Reform der Regelbedarfe vom
1. Januar 2011 immer der 1. Januar eines Jahres. Strompreiserhöhungen, die zum
1. Januar eines Jahres wirksam waren, gehen – wie andere Preisveränderungen
auch – in die Fortschreibung zum 1. Januar des Folgejahres ein. Aus statistischen
und gesetzgebungstechnischen Gründen ist ein kürzerer zeitlicher Abstand nicht
möglich.
Die Stromkosten für Boiler oder Durchlauferhitzer sind, wie bereits dargestellt, als
Mehrbedarf gesondert abgedeckt. Da die Höhe des Mehrbedarfs an die
Regelbedarfe gekoppelt ist, wirken sich die Fortschreibungen nach der
Veränderungsrate des Mischindexes auch unmittelbar für diesen Strombedarf aus.
Der Petent hatte mit Hilfe von persönlichen bundesweiten Erhebungen festgestellt,
dass es für jährlich 2054 Kilowattstunden im Durchschnitt zu einer Unterdeckung der
Stromkosten von rund 120 Euro käme. Es zeigt sich allerdings, dass es sich hierbei

jeweils um die teuersten Stromversorger für den jeweils angegebenen
Postleitzahlbereich handelt. Nach den im Internet zugänglichen
Stromvergleichsportalen ergibt sich, dass die genannte Verbrauchsmenge für alle
Postleitzahlbereiche auch zu deutlich niedrigeren Preisen bezogen werden kann.
Teilweise ergeben sich Preisvorteile von bis zu 200 Euro (bezogen auf
2.054 Kilowattstunden), in der Mehrzahl der Fälle zwischen rund 50 Euro und mehr
als 100 Euro. Dabei handelt es sich um Tarife ohne Vorauskasse, Kaution oder
Strompakete.
Der Petitionsausschuss vermag vor diesem Hintergrund nicht zu erkennen, dass die
für Strom anfallenden Ausgaben aus dem monatlichen Budget des Regelsatzes nicht
zu finanzieren wären. Die jährlichen Fortschreibungen ermöglichen ein – nur wenig
zeitlich verzögertes – Mitgehen mit den Strompreiserhöhungen.
Eine Gesetzesänderung kann daher derzeit nicht in Aussicht gestellt werden. Der
Petitionsausschuss kann nur empfehlen, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.
Der von den Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gestellte
Antrag, die Petition der Bundesregierung – dem Bundesministerium für Arbeit und
Soziales – zur Erwägung zu überweisen und den Fraktionen des Deutschen
Bundestages zur Kenntnis zu geben, ist mehrheitlich abgelehnt worden.Begründung (pdf)


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