Región: Alemania

Sozialrecht - Anrechnung von Altersvorsorgeverträgen

Peticionario no público.
Petición a.
Deutschen Bundestag
249 Apoyo 249 En. Alemania

No se aceptó la petición.

249 Apoyo 249 En. Alemania

No se aceptó la petición.

  1. Iniciado 2012
  2. Colecta terminada.
  3. Presentado.
  4. Diálogo
  5. Terminado

Esta es una petición en línea des Deutschen Bundestags.

29/08/2017 16:55

Pet 3-17-11-217-038243Sozialrecht
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 25.09.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Der Petent setzt sich dafür ein, dass sämtliche durch junge Menschen
abgeschlossenen Altersvorsorgeverträge, wie Renten, Riesterrenten und
Berufsunfähigkeitsversicherungen, nicht nur bei der Bundesarbeitsagentur (die
Riesterrente) geschützt bleiben, sondern auch bei den Sozialämtern. Denn in vielen
Fällen gibt es später keine Möglichkeit, diese Verträge erneut abzuschließen.
Der Petent legt im Einzelnen dar, dass oft Eltern für ihre jungen erwachsenen Kinder
Altersvorsorgeverträge abschließen würden, die als Vorsorgekapital auf jeden Fall
erhalten bleiben sollten. Wenn Ämter verlangen würden, diese Verträge wieder
aufzulösen, würde Angespartes sinnlos verschleudert. Dies sei weder unter
pädagogischen Gesichtspunkten vertretbar noch mit dem Willen der
Bundesregierung vereinbar, die individuelle Altersvorsorge zu fördern. Der Petent
untermauert sein Anliegen mit dem Beispiel seines Sohnes. Zu weiteren Einzelheiten
wird auf die Eingabe hingewiesen.
Zu dieser als öffentliche Petition zugelassenen Eingabe sind 43 Diskussionsbeiträge
und 249 Mitzeichnungen eingegangen.
Der Petitionsausschuss hat zu dem Anliegen im Rahmen der parlamentarischen
Prüfung eine Stellungnahme des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
eingeholt. Unter Berücksichtigung der Stellungnahme sieht das Ergebnis der
parlamentarischen Prüfung folgendermaßen aus:
Der Petitionsausschuss weist zunächst darauf hin, dass die rechtlichen Grundlagen
des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) den Sozialhilfeträgern ausreichend
Möglichkeiten eröffnen, bei der Prüfung der sozialhilferechtlichen Anrechnung von

Altersvorsorgeverträgen auf einen Einsatz des Vermögens zu verzichten. Zuerst ist
dabei zu prüfen, ob tatsächlich eine Verwertbarkeit vorliegt. Soweit also eine
Altersvorsorgeversicherung zivilrechtlich wirksam und unwiderruflich an den
Zeitpunkt des Renteneintrittsalters gebunden ist, kann sie vorher nicht zum Einsatz
des Vermögens herangezogen werden. Solche Verträge werden im SGB XII
gleichgestellt mit Verträgen wie z. B. denjenigen nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 Zweites
Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) i. V. m. § 168 Abs. 3 Versicherungsvertragsgesetz
(VVG), die vor dem Eintritt in den Ruhestand aufgrund einer unwiderruflichen
vertraglichen Vereinbarung nicht verwertet werden können.
Erst wenn im Sozialhilferecht die Frage der Verwertbarkeit geklärt und positiv
entschieden worden ist, kann in einem zweiten Schritt die Regelung über das
Schonvermögen (§ 90 Abs. 2 SGB XII) geprüft werden. Der Petitionsausschuss weist
ausdrücklich darauf hin, dass im Zusammenhang mit der Einführung der staatlich
geförderten privaten Altersvorsorge durch Einfügung des § 90 Abs. 2 SGB XII eine
Ausnahmeregelung zum Vermögenseinsatz geschaffen wurde. Damit ist die
Schonung des Kapitals und der Kapitalerträge von staatlich geförderten zusätzlichen
privaten Altersvorsorgeverträgen angeordnet. Damit sind diese Vermögensformen
vor dem Zugriff des Sozialhilfeträgers geschützt. Hierzu gehört u a. auch die vom
Petenten angesprochene so genannte Riester-Rente.
Bei anderen nicht unter diesen Schutz fallenden Vorsorgeabsicherungen bestimmt
§ 90 Abs. 3 SGB XII, dass bei Vorliegen einer Härte keine Verwertung des
Vermögens verlangt werden darf. Nach Rechtsprechung und Rechtslehre zielt diese
Härtefallregelung darauf ab, dass in ungewöhnlichen Fällen durch besondere
Umstände (wie z. B. Schwere und Dauer der erforderlichen Hilfe, Alter oder
Familienstand) eine besondere Situation vorliegt, die die angemessene
Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung des
Hilfesuchenden nachhaltig erschwert. Ob eine solche Härte vorliegt, hat der
zuständige Sozialhilfeträger in jedem einzelnen Fall zu prüfen. In der
entsprechenden gesetzlichen Regelung dazu (§ 90 Abs. 3 Satz 2 SGB XII) ist
ausdrücklich eine solche Härte angenommen bei Leistungen nach dem Fünften bis
Neunten Kapitel, soweit die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung
wesentlich erschwert werden würde. Zu den Leistungen nach dem Fünften bis
Neunten Kapitel gehört u. a. auch die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen.
Diese gesetzlichen Regelungen des SGB XII hält der Petitionsausschuss für
angemessen und sieht daher keinen Änderungsbedarf. Die Durchführung der

Regelungen des SGB XII und damit auch die sozialhilferechtliche Entscheidung im
Einzelfall liegt dann in der Verantwortung der Behörden in den Ländern und
insbesondere bei den örtlichen Kommunalbehörden. Inwieweit im Falle des Sohnes
des Petenten eine Härte angezeigt und damit eine Vermögensfreilassung möglich
wäre, wird ebenfalls auf dieser Ebene entschieden.
Abschließend macht der Petitionsausschuss darauf aufmerksam, dass das vom
Petenten intendierte allgemeine Verwertungsgebot für Vorsorgeversicherungen
erhebliche - wiederum andere - Probleme aufwerfen würde: Eine solche Regelung
könnte vor dem Hintergrund des Gleichbehandlungsgebots des Artikels 3
Grundgesetz nicht auf den vom Petenten angesprochene Personenkreis und nicht
nur auf bestimmte Versicherungsverträge oder Sparguthaben beschränkt werden.
Der Petitionsausschuss kann das Anliegen nach alledem nicht unterstützen und
empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht
entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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