Terület: Németország

Sozialrecht - Befreiung von der EEG-Umlage für bestimmte Personenkreise

A petíció benyújtója nem nyilvános
A petíció címzettje
Deutschen Bundestag
376 Támogató 376 -ban,-ben Németország

A beadványt elutasították.

376 Támogató 376 -ban,-ben Németország

A beadványt elutasították.

  1. Indított 2013
  2. A gyűjtés befejeződött
  3. Benyújtott
  4. Párbeszéd
  5. Befejeződött

Ez egy online petíció des Deutschen Bundestags.

2015. 11. 18. 16:13

Pet 3-17-18-217-056537Sozialrecht
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 03.07.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Der Deutsche Bundestag möge Bezieher und Bezieherinnen von Sozialhilfe/ALG II
von der EEG-Umlage gesetzlich befreien.
Der Petent legt im Einzelnen dar, dass die EEG-Umlage für die privaten Energiever-
braucher eine große Belastung sei und weiterhin bleibe. Ursächlich dafür sei die Ent-
lastung großer Konzerne und Betriebe von der Umlage. Sofern diese nicht in inter-
nationaler Konkurrenz stünden, sei das völlig ungerechtfertigt und ginge zu Lasten
der Privathaushalte. Bei den sozial schwachen Verbrauchern sei daher dringend eine
Deckelung der Energiepreise oder eine Befreiung von der EEG-Umlage notwendig.
Zu dieser als öffentliche Petition zugelassenen Eingabe sind 59 Diskussionsbeiträge
und 376 Mitzeichnungen eingegangen.
Zu diesem Anliegen hat den Petitionsausschuss zudem eine weitere Eingabe
gleichen Inhalts erreicht, die wegen des Sachzusammenhangs in die parlamenta-
rische Prüfung mit einbezogen wird. Es wird um Verständnis gebeten, wenn nicht auf
alle der vorgetragenen Aspekte eingegangen werden kann.
Der Petitionsausschuss hat zu der Petition eine Stellungnahme des Bundesministe-
riums für Arbeit und Soziales und eine Stellungnahme des Bundesministeriums für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit eingeholt. Unter Berücksichtigung der
Stellungnahmen sieht das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung folgendermaßen
aus:
Bei den Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
(SGB XII - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie Hilfe zum
Lebensunterhalt) und bei den Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch

(SGB II - Grundsicherung für Arbeitsuchende: Arbeitslosengeld II und Sozialgeld) ist
der Haushaltsstrom über eine pauschalierte Leistung im Rahmen der Regelsätze
abgedeckt. Bei dezentraler Warmwassererzeugung durch Boiler oder Durchlaufer-
hitzer gibt es eine eigene Leistung (Mehrbedarf); bei Stromheizung werden die
Kosten im Rahmen der Unterkunfts- und Heizungskosten ganz übernommen.
Die Regelbedarfe, nach denen sich die Höhe der gezahlten Regelsätze richtet,
werden auf einer statistischen Grundlage ermittelt. 1989 wurde auf Beschluss der
Ministerpräsidentenkonferenz zur Bemessung der Regelsätze der Sozialhilfe das so
genannte Statistikmodell eingeführt. Grundlage dafür bildet die Einkommens- und
Verbrauchsstichprobe (EVS), die statistisch erhoben wird. Beim Statistik-Modell wird
von der Grundannahme ausgegangen, dass die Verbrauchsgewohnheiten, die für die
Gesamtbevölkerung auf Basis einer repräsentativen Erhebung erfasst wird, auch
geeignet sind für die Ermittlung der Verbrauchsausgaben im unteren Einkommens-
bereich und damit für den regelbedarfsrelevanten Verbrauch. Damit wird gewähr-
leistet, dass die Bezieher und Bezieherinnen von Regelbedarf ein ähnliches
Konsumniveau erreichen wie andere Bürgerinnen und Bürger mit niedrigem
Einkommen.
Im Rahmen der EVS werden alle fünf Jahre in Deutschland private Haushalte zu
ihren Einnahmen und Ausgaben, zur Vermögensbildung, zur Ausstattung mit
Gebrauchsgütern und zur Wohnungssituation befragt. Dabei werden jedoch nicht
alle, sondern etwa 60.000 Haushalte befragt, d. h. jeder fünfhundertste Haushalt,
was etwa 0,2 Prozent aller privaten Haushalte entspricht. Die Teilnahme an der
Befragung ist freiwillig. Die große Zahl der befragten Haushalte und die durchge-
führten Plausibilitätsprüfungen sorgen dafür, dass die bei der EVS gewonnenen
Ergebnisse ein hohes Maß an Genauigkeit und Verlässlichkeit aufweisen.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 9. Februar 2010 (1 BvL 1/09,
1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09) entschieden, dass dieses Statistikmodell, das auch für die
Ermittlung der Regelsätze nach dem SGB XII gilt, „eine verfassungsrechtlich zu-
lässige, weil vertretbare Methode zur realitätsnahen Bestimmung des Existenzmini-
mums für eine alleinstehende Person ist“. Das Gericht ist der Auffassung, dass die
EVS das Konsumverhalten der Bevölkerung in statistisch zuverlässiger Weise
abbildet und als empirische Grundlage der Regelleistungsberechnung zu billigen ist.
Es bleibt jedoch nicht bei der fünfjährlichen EVS. Vielmehr gibt es eine jährliche
Anpassung. Für Jahre, in denen keine Neuermittlung der Regelbedarfe vorzunehmen
ist, da es beispielsweise keine neue EVS gibt, sind die Regelbedarfe fortzuschreiben.

Die Fortschreibung erfolgt zum 1. Januar eines Jahres und basiert auf einem Misch-
index, der die bundesdurchschnittliche Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter im
Vorjahr und die Entwicklung der Preise berücksichtigt (Preisindex). Dabei werden für
die Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter die Ergebnisse der Volkswirtschaft-
lichen Gesamtrechnung herangezogen. Der maßgebliche Zeitraum, nach dem sich
die Veränderungsrate der Nettolöhne und -gehälter berechnet, ist jeweils das zweite
Halbjahr des Vorjahres und das erste Halbjahr des laufenden Jahres. Damit liegen
zwischen dem Ende des maßgeblichen Zeitraums und dem Fortschreibungstermin
sechs Monate. Bei der Preisentwicklung wird der regelbedarfsrelevante Verbrauch
von Erwachsenen zugrunde gelegt, d. h., dass Wohnungsmieten, Heizkosten oder
auch der Kauf eines PKWs in diesem speziellen Preisindex nicht berücksichtigt
werden, da sie für den Regelbedarf nicht relevant sind. Damit wird der Konsum-
struktur von Menschen mit niedrigem Einkommen Rechnung getragen und Ver-
zerrungen durch die Einbeziehung von Luxusgütern treten nicht ein. Die Verände-
rungsraten der Preise liegen monatsbezogen vor. Vor diesem Hintergrund ist es
möglich, die Anpassung des Regelbedarfs zeitgerecht, d. h. jährlich vorzunehmen.
Dies bedeutet, dass die Strompreise – einschließlich der EEG-Umlage – ebenso wie
die Preiserhöhungen für Strom jährlich in vollem Umfang für die Fortschreibung der
Regelbedarfe berücksichtigt werden.
Was den Fortschreibungstermin betrifft, so ist dies seit der Reform der Regelbedarfe
vom 1. Januar 2011 immer der 1. Januar eines Jahres. Strompreiserhöhungen, die
zum 1. Januar eines Jahres wirksam waren, gehen – wie andere Preisverände-
rungen auch – in die Fortschreibung zum 1. Januar des Folgejahres ein. Aus statis-
tischen und gesetzgebungstechnischen Gründen ist ein kürzerer zeitlicher Abstand
nicht möglich.
Die Stromkosten für Boiler oder Durchlauferhitzer sind, wie bereits dargestellt, als
Mehrbedarf gesondert abgedeckt. Da die Höhe des Mehrbedarfs an die Regelbe-
darfe gekoppelt ist, wirken sich die Fortschreibungen nach der Veränderungsrate des
Mischindexes auch unmittelbar für diesen Strombedarf aus.
Die Monatsbeträge, die sich aus den Fortschreibungen der Regelbedarfe ergeben,
stellen ein monatliches Budget dar, über das die Leistungsberechtigten selbstver-
antwortlich entscheiden. In diese Entscheidungen fließen individuelle Notwendig-
keiten, Möglichkeiten und Präferenzen ein, was der Lebenswirklichkeit in allen Haus-
halten entspricht. Die ohne Zweifel besonderen Schwierigkeiten, mit einem sehr
begrenzten Budget auskommen zu müssen, entspricht der Lebenswirklichkeit aller

einkommensschwacher Haushalte. Wegen der teilweise stark gestiegenen Strom-
preise auf den Stromverbrauch zu achten, ist allerdings inzwischen für alle Haushalte
angeraten, nicht nur für diejenigen mit knappem Budget.
Abschließend weist der Petitionsausschuss darauf hin, dass das EEG selbst keine
Befreiungsmöglichkeiten für Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen nach dem
SGB II und SGB XII vorsieht. Dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung
ist es bewusst, dass es von erheblicher Bedeutung ist, dass die Energiewende sozial
verträglich ist und bleibt. Die Verteilung der Kosten dafür stehen in kritischer
Beobachtung der Bürgerinnen und Bürger und der Medien. Der Petitionsausschuss
begrüßt es daher ausdrücklich, dass die weitere Minimierung der Kosten ein zen-
traler Aspekt der anstehenden EEG-Novelle sein wird. Eine künftige Kostenminimie-
rung sollte dann alle Stromnutzer erreichen.
Das Anliegen des Petenten, die Bezieher und Bezieherinnen von Leistungen nach
dem SGB II und SGB XII von der EEG-Umlage zu befreien, kann der Petitionsaus-
schuss nach den obigen Darlegungen nicht befürworten. Der Petitionsausschuss
empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht ent-
sprochen werden konnte.
Der von der Fraktion DIE LINKE. gestellte Antrag, die Petition der Bundesregierung –
dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales – als Material zu überweisen und
den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben, soweit die Neu-
berechnung der Regelsätze notwendig ist, ist mehrheitlich abgelehnt worden.Begründung (pdf)


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