Sozialrecht - Befreiung von der EEG-Umlage für Rentner mit Anspruch auf Grundsicherung

Indiener niet openbaar
Petitie is gericht aan
Deutschen Bundestag
157 Ondersteunend 157 in Duitsland

De petitie werd geweigerd

157 Ondersteunend 157 in Duitsland

De petitie werd geweigerd

  1. Begonnen 2012
  2. Handtekeningeninzameling voltooid
  3. Ingediend
  4. Dialoog
  5. Beëindigd

Dit is een online petitie des Deutschen Bundestags .

18-11-2015 16:08

Pet 1-17-09-751-043891

Energiewirtschaft
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 19.03.2015 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung

Mit der Petition wird eine Befreiung der Rentnerinnen und Rentner, die Anspruch auf
Grundsicherung haben, von der Umlage zur Förderung erneuerbarer Energien
gefordert.
Zu dieser Petition, die auf der Internetseite des Deutschen Bundestages
veröffentlicht wurde, liegen dem Petitionsausschuss 157 Mitzeichnungen und
34 Diskussionsbeiträge sowie weitere sachgleiche Eingaben vor, die gemeinsam
einer parlamentarischen Prüfung unterzogen werden. Es wird um Verständnis
gebeten, dass nicht auf jeden Aspekt gesondert eingegangen werden kann.
Zur Begründung des Anliegens wird vorgetragen, dass die von der Grundsicherung
lebenden Rentnerinnen und Rentner durch die steigende Umlage zur Förderung
erneuerbarer Energien (sog. EEG-Umlage) verstärkt in die Altersarmut getrieben
würden. Dass die ältere Bevölkerung im Winter nicht frieren müsse, sei mindestens
ebenso wichtig, wie das Ziel, der von der EEG-Umlage befreiten Unternehmen,
höhere Gewinne zu erwirtschaften. Entweder sollten die produzierenden
Unternehmen die Produktionskosten zahlen oder das sogenannte Sozialgeld solle
erhöht werden.
Wegen weiterer Einzelheiten und zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die
mit der Eingabe eingereichten Unterlagen verwiesen.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu dem Anliegen darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Beratung lässt

sich unter Berücksichtigung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte
wie folgt zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss äußert zunächst Verständnis für den Unmut der
Grundsicherungsempfängerinnen und -empfänger über die Belastung durch die
Energiekosten. Er nimmt die Entwicklung der Stromkosten zur Finanzierung des
Ausbaus der erneuerbaren Energien und damit die Kosten der Energiewende sehr
ernst, da von steigenden Stromkosten sowohl einkommensschwache Haushalte als
auch kleine und mittlere Unternehmen betroffen sind. Der Petitionsausschuss
begrüßt daher, dass der Deutsche Bundestag am 28. März 2012 das "Gesetz zur
Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie und weiteren
Änderungen im Recht der erneuerbaren Energien" (sog. PV-Novelle) verabschiedet
hat und die Vergütung für Strom aus solarer Energie trotz erheblichen Widerstands
aus den Bundesländern um mehr als die Hälfte herabgesetzt werden konnte.
Die mit dem Anliegen geforderte Befreiung einer Gruppe von Stromverbrauchenden
von der Pflicht zur Zahlung der Umlage zur Förderung der erneuerbaren Energien
(EEG-Umlage) würde jedoch zu einer Mehrbelastung der nicht befreiten
Stromverbrauchenden führen. Daher können solche Befreiungen nur unter
bestimmten Umständen gewährt werden und müssen die Ausnahme bleiben.
Für Grundsicherungsempfänger gilt, dass die Grundsicherung so berechnet wird,
dass sie das soziokulturelle Existenzminimum erfasst. Damit werden auch die
Stromkosten erfasst.
Die Bundesregierung hat die mit dem Anliegen kritisierten Ausnahmeregelungen für
stromintensive Unternehmen im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung
(BesAR) zum EEG neu gestaltet. Das novellierte EEG ist zum 1. August 2014 in
Kraft getreten. Die Grundlage für die Neugestaltung der BesAR bildeten die neuen
Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien der Europäischen Kommission vom
9. April 2014.
Die neue BesAR enthält u. a. folgende Elemente:
1. Antragsberechtigt sind Unternehmen aus den Branchen, die auch von den
Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien der EU-Kommission (COM) als stromkosten-
und handelsintensiv eingestuft wurden. Dies sind 68 Branchen. Zudem sind
Unternehmen antragsberechtigt, die stromintensiv sind und aus einer
handelsintensiven Branche kommen.
2. Antragsberechtigt sind Unternehmen grundsätzlich dann, wenn der Anteil der

Stromkosten an ihrer Bruttowertschöpfung einen Mindestanteil aufweist, nämlich
bei Unternehmen aus den 68 stromkosten- und handelsintensiven Branchen
mindestens 16 Prozent (ab dem Antragsjahr 2015: mindestens 17 Prozent) und
bei Unternehmen außerhalb der 68 Branchen mindestens 20 Prozent. Die
Eintrittsschwelle in die BesAR wird daher moderat angehoben gegenüber dem
EEG 2012, in dem sie einheitlich bei 14 Prozent lag. Diese Anhebung soll
insbesondere den Anstieg der EEG-Umlage der beiden vergangenen Jahre und
damit den Anstieg der Stromkostenintensität bei den privilegierten Unternehmen
nachzeichnen.
3. Die privilegierten Unternehmen zahlen grundsätzlich 15 Prozent der EEG-Umlage;
diese Belastung wird jedoch auf vier Prozent bzw. für Unternehmen mit einer
Stromkostenintensität von mindestens 20 Prozent auf 0,5 Prozent der
Bruttowertschöpfung des jeweiligen Unternehmens begrenzt (sog. „Cap" und
„Super-Cap" der Umwelt-. und Energiebeihilfeleitlinien).
5. Ungeachtet dessen zahlen alle privilegierten Unternehmen für die erste
Gigawattstunde die EEG-Umlage in voller Höhe und für alle darüber hinaus
gehenden Kilowattstunden mindestens 0,1 Cent/kWh. Für Unternehmen der
Nichteisenmetallbranche wie beispielsweise Kupfer- und Aluminiumhütten gilt eine
Mindestumlage von 0,05 Cent/kWh. Die Mindestumlage stellt daher sicher, dass
jedes Unternehmen einen angemessenen Mindestbeitrag zur Finanzierung der
EEG-Umlage leistet.
6. Dieses neue System gilt seit dem Antragsjahr 2014. Zur Vermeidung von
Verwerfungen bei der Systemumstellung erfolgt die Einführung schrittweise für die
Unternehmen, die durch das neue System stärker belastet werden als bisher. Sie
erhalten bis zum Jahr 2019 Zeit, um sich auf den Anstieg der Belastung
einzustellen. Zu diesem Zweck darf sich die von einem Unternehmen zu zahlende
EEG-Umlage von Jahr zu Jahr frühestens verdoppeln.
7. Die Systemumstellung wird durch weitere Übergangsregelungen für alle
Unternehmen erleichtert. So wurde die Antragsfrist in diesem Jahr auf den
30. September 2014 verlängert. Anträge für das Begrenzungsjahr 2015 können
nur auf der Grundlage des neuen Rechts beschieden werden.
8. Unternehmen, die im Kalenderjahr 2014 in der BesAR privilegiert sind, aber nicht
mehr antragsberechtigt sein werden, zahlen seit dem Jahr 2015 für die erste
Gigawattstunde die volle EEG-Umlage und im Übrigen mindestens 20 Prozent der

EEG-Umlage (ohne Anwendung des sog. „Cap" oder „Super-Cap"). Diese
Regelung soll Härtefälle im Zuge der Systemumstellung vermeiden und wird nicht
befristet. Zudem gilt hier auch, dass sich die Belastung pro kWh bis Ende 2018
von Jahr zu Jahr nicht mehr als verdoppeln darf.
Der Ausschuss betont, dass die oben genannten Branchen von der COM nach
objektiven Kriterien erstellt wurden. Deutschland ist im Rahmen der nationalen
Gesetzgebung daran gebunden.
Aus der Sicht des Petitionsausschusses ist die BesAR für stromintensive
Unternehmen, die im internationalen Wettbewerb stehen, erforderlich, um erhebliche
Wettbewerbsnachteile zu vermeiden. Durch diese Regelung sollen Innovations- und
Investitionspotenziale sowie hochwertige Beschäftigung der produzierenden
Wirtschaft in Deutschland erhalten bleiben. Andernfalls ginge die Produktion in
Deutschland entsprechend zurück, wodurch in erheblichem Maße Arbeitsplätze
verloren gingen.
Der Petitionsausschuss empfiehlt insbesondere einkommensschwachen Bürgerinnen
und Bürgern zur Senkung der persönlichen Energiekosten einen Vergleich der
Strompreise. Da es den Stromanbietern selbst überlassen ist, ob bzw. in welchem
Umfang sie die EEG-Umlage über den Strompreis an den Endkunden weitergibt,
kann die optimale Wahl des Stromanbieters zu erheblichen finanziellen Entlastungen
bei den Stromkosten führen. Durch den Ausbau der erneuerbaren Energien steigt
zwar einerseits die EEG-Umlage, andererseits sinken aber die Preise an der
Strombörse. Es gibt somit keinen Grund für die Energieversorger, die Erhöhung der
Umlage in vollem Umfang an die Verbraucher weiterzureichen. Ein Anbieterwechsel
kann durchaus zu einer Ersparnis von mehreren Hundert Euro im Jahr führen.
Weiterhin empfiehlt der Ausschuss, eine Beratung und Prüfung des Energiebedarfs
vorzunehmen. Das beste Mittel gegen steigende Energiebezugskosten sind
Investitionen in Energieeinsparungen. Hinweise finden sich bei den
Verbraucherzentralen oder in der Broschüre "Energie clever nutzen" des
Bundesumweltministeriums. Bei kleineren Investitionen zur Energieeinsparung, ist
das Projekt "Stromspar-Check PLUS" den einkommensschwachen Haushalten
behilflich. Es bietet auch Unterstützung bei dem von der Bundesumweltministerin im
Januar 2014 gestarteten Kühlgeräte-Tauschprogramm für einkommensschwache
Haushalte. Bis zu 16.000 alte Geräte mit hohem Stromverbrauch sollen innerhalb
von zwei Jahren durch moderne energiesparende Kühlgeräte ersetzt werden. Rund
5 Millionen Kilowattstunden Strom können damit pro Jahr eingespart werden.

"Stromspar-Check PLUS" wird in Zusammenarbeit mit dem Deutschen
Caritasverband und dem Bundesverband der Klimaschutz- und Energieagenturen
Deutschlands organisiert. Die Aktion ist zugeschnitten auf Bezieher von
Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder Wohngeld. Zunächst wird bei einem Stromspar-
Check im Teilnehmer-Haushalt ermittelt, ob sich durch einen Gerätetausch eine
Stromeinsparung von mindestens 200 Kilowattstunden pro Jahr erzielen ließe, und
ob das alte Gerät mindestens zehn Jahre alt ist. Treffen beide Voraussetzungen zu,
wird der Austausch des alten Kühlschranks durch ein neues Gerät der
Effizienzklasse A+++ mit 150 Euro bezuschusst. Alleine durch einen solchen
Kühlschranktausch können die Haushalte ihre Stromrechnung im Schnitt um rund
100 Euro pro Jahr reduzieren. Hinzu kommt die Wirkung des vorgelagerten
Stromspar-Checks, das verdoppelt in der Regel den Einspareffekt auf rund 200 Euro
im Jahr.
Vor dem Hintergrund der Ausführungen, vermag der Petitionsausschuss nicht im
Sinne des vorgetragenen Anliegens tätig zu werden. Er empfiehlt daher, das
Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Der von der Fraktion von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gestellte Antrag, die Petition
der Bundesregierung - dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit und dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie - als Material zu überweisen und den
Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben, soweit die Petition
auf die Notwendigkeit einer stärkeren Berücksichtigung der Situation
einkommensschwacher Haushalte aufmerksam macht, ist mehrheitlich abgelehnt
worden.
Der Petitionsausschuss ist sich bewusst, dass das Petitionsverfahren wegen
gründlicher Prüfung des Anliegens und intensiver Beratungen längere Zeit in
Anspruch genommen hat. Dafür bittet er um Verständnis.Begründung (pdf)


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