Kraj : Nemecko

Sozialrecht - Ergänzung des § 42 Absatz 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (Vorschüsse)

Žiadateľ petície nie je verejný
Petícia je zameraná na
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
60 60 v Nemecko

Petícia sa nenaplnila

60 60 v Nemecko

Petícia sa nenaplnila

  1. Zahájená 2018
  2. Zbierka bola ukončená
  3. Predložené
  4. Dialóg
  5. Hotový

Toto je online petícia des Deutschen Bundestags.

23. 03. 2019, 3:28

Pet 3-19-11-217-002554 Sozialrecht

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 14.03.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Der Petent fordert Änderungen der Regelungen im Ersten Buch Sozialgesetzbuch
bezüglich der Auszahlung von Vorschüssen.

Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, dass Sozialleistungen häufig
zeitnah benötigt würden. Daher sehe § 42 Abs. 1 Satz 2 des Ersten Buches
Sozialgesetzbuch (SGB I) vor, dass ein Vorschuss gezahlt werde, wenn ein Anspruch
dem Grunde nach bestehe, die Feststellung seiner Höhe jedoch längere Zeit in
Anspruch nehme. Ein Anspruch auf eine Vorschusszahlung bestehe außerdem nach
§ 43 Abs. 1 Satz 2 SGB I, wenn die Zuständigkeit zwischen zwei Sozialleistungsträgern
streitig sei. Erbringe der Träger keinen Vorschuss, bestehe für den Berechtigten nur
die Möglichkeit, ein Klageverfahren einzuleiten, während für den Träger keine
Nachteile drohten. Stelle die Nichteinhaltung der Frist einen wesentlichen Nachteil im
Sinne des § 86 Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) dar, könne der Bürger
sich einer sozialgerichtlichen einstweiligen Anordnung bedienen, um sein Recht zu
verwirklichen. Für weitere Einzelheiten wird auf die Ausführungen des Petenten in der
Petition verwiesen.

Es handelt sich um eine Petition, die auf der Internetseite des Deutschen Bundestages
veröffentlicht wurde und zur Diskussion bereitstand. Der Petition schlossen sich 60
Mitzeichnende an und es gingen drei Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung – dem Bundesministerium für Arbeit
und Soziales (BMAS) – Gelegenheit gegeben, ihre Haltung zu der Eingabe
darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter
Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Sozialleistungen dienen in der Regel der Deckung eines aktuellen, im Allgemeinen
existenziellen Bedarfs. Sie erfüllen ihren Zweck daher nur, wenn sie dem
Leistungsberechtigten rechtzeitig zur Verfügung stehen. Diesem Grundgedanken wird
durch mehrere Regelungen bereits Rechnung getragen.

Zunächst schreibt § 9 Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) vor, dass
das Sozialverwaltungsverfahren einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen ist.
Dieses sog. Beschleunigungsgebot gebietet eine Verfahrensführung ohne unnötige
und vermeidbare Zeitverzögerungen. Darüber hinaus sieht § 17 SGB I vor, dass
Leistungsträger darauf hinzuwirken haben, dass jeder Berechtigte die ihm
zustehenden Sozialleistungen umfassend und zügig erhält. Schließlich besteht in den
Fällen des § 42 Abs. 1 und des § 43 Abs. 1 SGB I die Möglichkeit, unter den dort
genannten Voraussetzungen Vorschusszahlungen zu erhalten. Der Vorschuss ist
jeweils spätestens nach Ablauf des Kalendermonats nach Eingang des Antrags
auszuzahlen, also spätestens am ersten Werktag des übernächsten Monats nach
Antragstellung.

Verletzt der Leistungsträger nach Auffassung des Leistungsberechtigten seine Pflicht
aus § 42 Abs. 1 Satz 2 oder § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB I, besteht grundsätzlich die
Möglichkeit, eine einstweilige Anordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG zu beantragen
(vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 4. Februar 2009, L 17 B
1033/08 U ER). Das Gericht kann zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug
auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn eine
solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Ein
wesentlicher Nachteil ist zu bejahen, wenn bei einem Abwarten der
Hauptsacheentscheidung eine erhebliche, das heißt über Randbereiche
hinausgehende Verletzung von Grundrechten oder sonstigen Rechten des
Antragstellers droht. Ob die Voraussetzungen vorliegen, entscheidet das Gericht nach
den Umständen des Einzelfalles.

Die vom Petenten vorgeschlagene Gesetzesänderung hätte zur Folge, dass bei einer
Nichtauszahlung des Vorschusses innerhalb der Frist das Gericht automatisch eine
einstweilige Anordnung zu erlassen hätte, ohne eine Einzelfallprüfung durchzuführen.
Nicht jede verzögerte Vorschussauszahlung stellt bereits einen wesentlichen Nachteil
für den Berechtigten dar. Eine Einzelfallprüfung durch das Gericht gewährleistet eine
angemessene Entscheidung über die Vorschussgewährung unter Berücksichtigung
aller relevanten Aspekte. Nach Auffassung des Petitionsausschuss besteht auch keine
Regelungslücke. Bereits nach der aktuellen Rechtslage ist der Erlass einer
einstweiligen Anordnung in den von dem Petenten beschriebenen Fällen möglich,
soweit die Voraussetzungen vorliegen.

Der Petitionsausschuss hält vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen die
aktuelle Rechtslage für sachgerecht und vermag sich daher nicht für eine
Gesetzesänderung im Sinne des Petenten auszusprechen. Der Petitionsausschuss
empfiehlt, das Petitionsverfahren abzuschließen, da dem Anliegen nicht entsprochen
werden konnte.

Begründung (PDF)


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