Region: Tyskland

Sozialrecht - Erhöhung der Bezüge von Sozialleistungsempfängern

Petitioner ikke offentlig
Petitionen behandles
Deutschen Bundestag
624 Støttende 624 i Tyskland

Petitionen blev ikke opfyldt

624 Støttende 624 i Tyskland

Petitionen blev ikke opfyldt

  1. Startede 2012
  2. Samlingen er afsluttet
  3. Indsendt
  4. Dialog
  5. Afsluttet

Dette er en online petition des Deutschen Bundestags ,

29.08.2017 16.51

Pet 3-17-11-217-034052Sozialrecht
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 27.06.2013 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Der Petent setzt sich dafür ein, dass die Bezüge der Sozialrentner und
Sozialhilfeempfänger in Angleichung an die jährliche inländische Inflationsrate erhöht
werden.
Der Petent befürchtet vor dem Hintergrund der Finanzkrise eine verstärkte Inflation,
die auch im Interesse der verschuldeten Staaten liegen könne. Es wäre daher nur
ungerecht, führt der Petent aus, wenn Rentner und Empfänger von Sozialleistungen
für eine „Weginflationierung“ der Staatsschulen herhalten sollten. Das in der Regel
recht bescheidene Einkommen dieser Gruppen solle nicht von Inflation aufgezehrt
werden. Daher sollten die Bezüge der Sozialrentner und Sozialhilfeempfänger in
Angleichung an die jährliche inländische Inflationsrate erhöht werden.
Zu dieser als öffentliche Petition zugelassenen Petition sind 107 Diskussionsbeiträge
und 624 Mitzeichnungen eingegangen.
Der Petitionsausschuss hat im Rahmen der parlamentarischen Prüfung eine
Stellungnahme des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales eingeholt. Unter
Berücksichtigung der Stellungnahme sieht das Ergebnis der parlamentarischen
Pürfung folgendermaßen aus:
Der Petitionsausschuss unterstützt das Anliegen des Petenten nicht und dies vor
folgendem Hintergrund:
DieRentenversicherungist ein Versicherungssystem, das den Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmern nach dem Erwerbsleben, d. h. nach Ausscheiden aus dem
Arbeitsleben durch Alter oder Erwerbsminderung, eine Lohnersatzleistung
gewährleistet und nach dem Tod den Hinterbliebenen eine Unterhaltsersatzleistung

gibt. Die Höhe der Rente ergibt sich aus der Höhe der während des Arbeitslebens
geleisteten Beiträge und der Dauer des Arbeitslebens: Je mehr Beitragsjahre
vorliegen und je höher die versicherten Arbeitseinkommen und -entgelte sind, desto
höher ist die individuell berechnete Rente.
Das bedeutet auch, dass die gesetzliche Rente – im Gegensatz zur Grundsicherung
als Sozialleistung – weder bedarfsorientiert noch bedürftigkeitsabhängig ist. Die
Rentenversicherung hat keine sozialpolitische Aufgabe zu erfüllen dahingehend, den
individuellen Bedarf abzudecken. Aus diesem Grund erfolgt die Anpassung der
Renten der gesetzlichen Rentenversicherung als lohnbezogene Leistung anhand der
Entwicklung der Löhne und Gehälter und nicht auf der Grundlage der steigenden
Lebenshaltungskosten.
Die lohnorientierte Anpassung der Renten ist bereits 1957 mit Zustimmung aller
Sozialpartner und Parteien eingeführt worden und zwar mit dem Ziel, die Rentner
und Rentnerinnen in guten und auch weniger guten Jahren an der wirtschaftlichen
Entwicklung teilhaben zu lassen. Beschäftigte und Rentner sind somit gleichermaßen
mit der Frage von Kaufkraftgewinn und Kaufkraftverlust konfrontiert. Langfristig
betrachtet war die Anbindung der Renten an die Löhne die richtige Entscheidung,
wenn man sich vergegenwärtigt, dass die Nettostandardrente (Bruttorente eines
Durchschnittsverdieners mit 45 Arbeitsjahren, vermindert um die Beiträge zur
Kranken- und Pflegeversicherung) im Zeitraum zwischen 1957 und 2011 real – d. h.
nach Abzug der Preissteigerungen – um rund 107 Prozent gestiegen sind. Bei einer
Orientierung am Preisindex wäre die Nettostandardrente hingegen real auf dem
Stand von 1957 geblieben. Dies zeigt nach Meinung des Petitionsausschusses die
große Bedeutung der Lohnbezogenheit der Renten
Der Petitionsausschuss weist auch darauf hin, dass in dem Falle von
Rentenanpassungen o b e r h a l b der Lohnentwicklung dies auch von
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu finanzieren wäre, die selbst keine
entsprechenden Lohnzuwächse haben oder sogar Lohneinbußen hinnehmen
müssen.
Bei denSozialleistungennach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II -
Grundsicherung für Arbeitsuchende) beziehungsweise dem Zwölften Buch
Sozialgesetzbuch (SGB XII - Sozialhilfe) geht es um ein ganz anderes System von
Leistungen. Das Bundesverfassungsgericht hatte in seinem Urteil vom 9. Februar
2010 gefordert, dass sich die Regelbedarfsstufen nach dem SGB XII nicht mehr an
der Entwicklung des aktuellen Rentenwerts in der gesetzlichen Rentenversicherung

orientieren. Mit der Einführung eines neuem Fortschreibungsmechanismus für
Regelbedarfe im SGB XII ist dem gefolgt worden.
Die daraus resultierende Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2012 setzt
dies um mit einemMischindexaus der Preisentwicklung für regelbedarfsrelevante
Güter und Dienstleistungen (70 Prozent) und der Nettolohnentwicklung (30 Prozent).
Zum 1. Januar 2012 wurde dies erstmals bei der Fortschreibung der Leistungen in
der Sozialhilfe und bei Regelbedarfen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende
angewandt. Für die erste Fortschreibung zum 1. Januar 2012 bestand eine
Besonderheit: Es gab eine zweistufige Fortschreibung, wobei in einer ersten
Fortschreibungsstufe die Veränderung des Mischindexes (vom 1. Juli 2009) bis zum
30. Juni 2010 berücksichtigt wurde. Die zweite Fortschreibungsstufe wurde dann
durch die genannte Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2012
vorgenommen. Diese war die reguläre Fortschreibung, so wie sie auch in den
kommenden Jahren bis zur nächsten Ermittlung von Regelbedarfen auf der
Grundlage von Sonderauswertungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe
vorzunehmen ist. Sie berücksichtigte die Entwicklung im Zwölfmonatszeitraum 1. Juli
2010 bis 30. Juni 2011 (im Gegensatz zu dem in der ersten Fortschreibungsstufe
verwendeten Zwölfmonatszeitraum).
Diese Vorgehensweise entspricht den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in
seinem Urteil vom 9. Februar 2010. Damit wird der Anpassung der Leistungen der
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung entsprechend der Entwicklung
der Nettolöhne und der Preise Rechnung getragen. Zugleich ist dieser Mischindex
auch Grundlage für jede weitere Fortschreibung der Regelbedarfe.
Der Petitionsausschuss kann vor diesem Hintergrund nur empfehlen, das
Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung (PDF)


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