Sozialrecht - Erhöhung der Freibeträge für behinderte Menschen mit Grundsicherung

Indiener niet openbaar
Petitie is gericht aan
Deutschen Bundestag
376 Ondersteunend 376 in Duitsland

De petitie is afgesloten

376 Ondersteunend 376 in Duitsland

De petitie is afgesloten

  1. Begonnen 2013
  2. Handtekeningeninzameling voltooid
  3. Ingediend
  4. Dialoog
  5. Beëindigd

Dit is een online petitie des Deutschen Bundestags .

10-02-2016 03:26

Pet 3-18-11-217-004265

Sozialrecht
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 28.01.2016 abschließend beraten und
beschlossen:

Die Petition
a) Der Bundesregierung – dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales – zu
überweisen,
b) den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben. Begründung

Der Petent setzt sich dafür ein, die Freibeträge für Menschen mit Behinderung, die
Grundsicherung erhalten und in einer Werkstatt für behinderte Menschen arbeiten,
zu erhöhen. Der erwirtschaftete Überschuss soll nicht auf die Grundsicherung
angerechnet werden.
Der Petent führt im Einzelnen aus, dass der Verdienst in Werkstätten für behinderte
Menschen (WfbM) sehr gering sei. Einen Zuverdienst gebe es nur über Prämien, die
sich nach dem erwirtschafteten Überschuss richteten. In der Regel seien das 40 bis
50 Euro monatlich in einem guten Jahr. Denjenigen, die Grundsicherung beziehen,
werde das angerechnet, denjenigen, die Rente beziehen, jedoch nicht. Da alle am
erwirtschafteten Überschuss mitgewirkt hätten, sollten auch alle daran teilhaben
können und dasselbe erhalten. Die Leistung werde aber durch diese Regelungen
unterschiedlich entlohnt. Bei den Menschen mit Grundsicherung sinke dadurch der
Arbeitsanreiz.
Zu weiteren Einzelheiten wird auf die Eingabe hingewiesen.
Zu dieser als öffentliche Petition zugelassenen Eingabe sind 12 Diskussionsbeiträge
und 376 Mitzeichnungen eingegangen. Der Petitionsausschuss hat auch der
Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung zu der Eingabe darzulegen.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich u. a. unter Einbeziehung der
seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte folgendermaßen zusammenfasen:

Die Beschäftigung in einer WfbM gibt denjenigen Menschen mit Behinderung
Teilhabe am Arbeitsleben, die unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen
Arbeitsmarktes nicht arbeiten können. Sie sind voll erwerbsgemindert und brauchen
die besonderen arbeits- und rehabilitationsspezifischen Bedingungen einer WfbM.
Das Arbeitsentgelt, das Menschen mit Behinderung dort erhalten, soll ihrer Leistung
entsprechen. Für den Fall, dass das Arbeitsentgelt zur Bestreitung des
Lebensunterhaltes nicht ausreicht, können sie Sozialhilfe, nämlich die
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, in Anspruch nehmen (nach dem
vierten Kapitel des zwölften Buches Sozialgesetzbuch – SGB XII). Für die
Empfänger der Grundsicherung gilt - wie bei allen bedürftigkeitsabhängigen und
steuerfinanzierten Sozialleistungen -, dass der Lebensunterhalt vorrangig durch das
eigene Einkommen zu bestreiten ist und nur soweit dieses Einkommen nicht
ausreicht, e r g ä n z e n d die Grundsicherung in Anspruch genommen werden
kann. Dies entspricht dem Prinzip der Subsidiarität, das den
bedürftigkeitsabhängigen und steuerfinanzierten Sozialleistungen zugrunde liegt.
Was die vom Petenten kritisierte Anrechnung der Prämien betrifft, ist Folgendes zu
berücksichtigen: Für die Betroffenen gibt es eine gesetzlich geregelte
Sockelbeitragsregelung, die gerade bei kleineren Verdiensten wie in den WfbM einen
Sockelbetrag von einem Achtel des Eckregelsatzes ab dem ersten verdienten Euro
festlegt. Das bedeutet bei einem Betrag von 391 Euro der Regelbedarfsstufe 1 des
Regelsatzes, dass 49 Euro als Grundbetrag anrechnungsfrei sind. Dazu kommt noch
eine 25-prozentige Anrechnungsfreiheit hinsichtlich des Einkommens, das den
Sockelbetrag übersteigt. Somit bleibt beispielsweise bei einem angenommenen
Verdienst in einer WfbM von 150 Euro monatlich ein Betrag von 75 Euro
anrechnungsfrei (49 Euro plus 25 Prozent von 101 Euro). Zu ergänzen ist, dass die
Beschäftigten in WfbM, die Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten, zusätzlich
Anspruch haben auf das Arbeitsfördergeld in Höhe von 26 Euro monatlich, das
ebenfalls anrechnungsfrei ist. So bleiben bei dem angenommenen monatlichen
Arbeitsentgelt von 150 Euro insgesamt etwa 101 Euro anrechnungsfrei, also zwei
Drittel.
Soweit der Petent kritisiert, dass bei den Beziehern von Rente, die in einer WfbM
arbeiten, das Arbeitsentgelt nicht auf die Rente angerechnet wird, so ist das darin
begründet, dass der Rentenanspruch aus Rentenbeiträgen aufgebaut ist und dieser
Anspruch einen Vertrauensschutz genießt. Dies gilt auch dann, wenn die
Beschäftigten in der Regel in den WfbM die Beiträge nicht selbst zahlen. Im

Gegensatz dazu handelt es sich bei den Leistungen der Grundsicherung um eine
steuerfinanzierte Fürsorgeleistung. Hier gilt – wie bereits erläutert – der Grundsatz,
dass ergänzende Leistungen zum Lebensunterhalt nur dann und in dem Umfang in
Betracht kommen, in dem es dem Betroffenen nicht möglich ist, seinen
Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Dies ist der Hintergrund für die
vom Petenten geschilderte unterschiedliche Behandlung von Rentenbezieher und
Beziehern von Grundsicherung bei der Anrechnung der Prämien.
Der Petitionsausschuss hält die bestehenden Regelungen unter dem Aspekt von
Gerechtigkeit und Gleichbehandlung, aber auch vor dem Hintergrund, dass in den
WfbM die Bezahlung generell gering ist, für überdenkenswert. Der
Petitionsausschuss empfiehlt daher, die Petition der Bundesregierung
– Bundesministerium für Arbeit und Soziales – zu überweisen und den Fraktionen
des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben.Begründung (pdf)


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