Kraj : Německo
Dialog

Sozialrecht - Erhöhung des Schonbetrags in § 43 Abs. 5 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch

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Petice je adresována
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
40 40 v Německo

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Toto je petice online des Deutschen Bundestags.

12. 10. 2019 4:23

Pet 3-18-11-217-041744 Sozialrecht

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 26.09.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

1. Die Petition der Bundesregierung – dem Bundesministerium für Arbeit und
Soziales (BMAS) – als Material zu überweisen, soweit eine Reform des
Schonvermögens gefordert wird,
2. das Petitionsverfahren im Übrigen abzuschließen.

Begründung

Der Petent fordert, der Deutsche Bundestag möge beschließen, den Schonbetrag in
§ 43 Abs. 5 des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB XII) angemessen zu
erhöhen.

Der Petent trägt vor, dass der Schonbetrag des Einkommens der Eltern, deren Kinder
Grundsicherung erhielten, nach § 43 Abs. 5 SGB XII bei 100.000 Euro liege. Der
Betrag sei seit dem 1. Januar 2003 unverändert. Dabei sei der Verbraucherpreisindex
von 89,6 Punkten im Jahre 2003 auf 108,8 Punkte im Februar 2017 um 21,4 Prozent
gestiegen. Auch das durchschnittliche Haushaltsbruttoeinkommen sei von 3.561 Euro
im Jahre 2003 auf 4.196 Euro im Jahre 2015 gestiegen. Daher solle überprüft werden,
ob der Schonbetrag in § 43 Abs. 5 SGB XII angehoben werden sollte. Zu weiteren
Einzelheiten wird auf die Ausführungen des Petenten in der Petition verwiesen.

Es handelt sich um eine Petition, die auf der Internetseite des Deutschen Bundestages
veröffentlicht wurde und zur Diskussion bereitstand. Der Petition schlossen sich 40
Mitzeichnende an und es gingen 14 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung – dem Bundesministerium für Arbeit
und Soziales (BMAS) – Gelegenheit gegeben, ihre Haltung zu der Eingabe
darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter
Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Petent führt richtig aus, dass am 1. Januar 2003 das Gesetz über eine
bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GSiG) in Kraft
trat. In § 2 Abs. 1 Satz 3 GSiG wurde festgelegt, dass eine Rückgriffsmöglichkeit auf
Unterhaltsansprüche besteht, es sei denn, das Jahreseinkommen des
Unterhaltspflichtigen überschreitet nicht den Grenzbetrag von 100.000 Euro. Mit
Inkrafttreten des SGB XII am 1. Januar 2005 wurde die Regelung in § 43 Abs. 5
übernommen. Sie gilt sowohl für unterhaltspflichtige Eltern, deren Kinder
Grundsicherung erhalten, als auch für unterhaltspflichtige Kinder, deren Eltern
Grundsicherung erhalten. Seit der Einführung des Grenzbetrags ist dessen Höhe nicht
an den Verbraucherpreisindex oder das durchschnittliche Haushaltsbruttoeinkommen
gekoppelt. Er ist nicht systematisch oder statistisch festgelegt worden und unterliegt
keiner Dynamisierung.

Hintergrund der Einführung des Grenzbetrags war die Vorbeugung von verschämter
oder verdeckter Altersarmut. Aus Angst vor dem in der Sozialhilfe üblichen
Unterhaltsrückgriff verzichteten Berechtigte auf die Inanspruchnahme von
Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII. Um dem entgegenzutreten, sollte der
Unterhaltsrückgriff erschwert werden. Der Betrag wurde so festgelegt, dass die
Mehrzahl der Unterhaltspflichtigen ein Einkommen unterhalb des Grenzbetrages
aufweist. Die Regelung in § 43 Abs. 5 SGB XII führt dazu, dass in der Regel keine
Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse der unterhaltspflichtigen Personen
stattfindet. So kann die Grundsicherung ohne Scham beantragt und in Anspruch
genommen werden.

Mit dem Änderungsgesetz vom 22. Dezember 2016, das am 1. Juli 2017 in Kraft trat,
wurde die Formulierung des § 43 Abs. 5 SGB XII geändert. Es wurde klargestellt, dass
ein einzelner Unterhaltspflichtiger über ein Jahreseinkommen von mehr als 100.000
Euro verfügen muss, um einen Rückgriff zu erlauben. Auch bei unterhaltspflichtigen
Eltern, die in einem gemeinsamen Haushalt leben, wird nicht das Einkommen
insgesamt, sondern das Einkommen eines jeden Elternteils für sich betrachtet. Nach
§ 43 Abs. 5 Satz 2 SGB XII gilt die Vermutung, dass der Grenzbetrag in der Regel
nicht überschritten wird. Es erfolgt somit keine routinemäßige Überprüfung der
wirtschaftlichen Verhältnisse. Ausschließlich in Fällen, in denen konkrete
Anhaltspunkte für ein sehr hohes Einkommen bestehen, kann eine Überprüfung
durchgeführt werden.

Die Bezeichnung des Petenten als „Schonbetrag“ ist missverständlich, da sie eine
systematische Überprüfung impliziert. Tatsächlich wird nach Angaben des BMAS nur
in wenigen Fällen überhaupt eine Überprüfung durchgeführt. Dies entspricht dem
Willen des Gesetzgebers, der durch die Regelung verschämte Altersarmut verhindern
wollte. Lediglich in Ausnahmefällen wird den Sozialträgern eine Möglichkeit zur
Überprüfung und ggf. zum Rückgriff an die Hand gelegt. Dies entspricht dem
grundsätzlichen Prinzip der Nachrangigkeit von Sozialleistungen nach dem SGB XII.

In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 11. März 2019 weist das BMAS darauf hin,
dass die Fraktionen der CDU/CSU und SPD in dem für die 19. Wahlperiode
geschlossenen Koalitionsvertrag Vorhaben in der Hilfe zur Pflege (Siebtes Kapitel des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) vereinbart habe. Dort wird ausgeführt
(Zeilennummer 4484 – 4485):

„Auf das Einkommen der Kinder von pflegebedürftigen Eltern soll künftig erst ab
einem Einkommen in Höhe von 100.000 Euro im Jahr zurückgegriffen werden."

Darüber hinaus wurde vereinbart (Zeilennummer 4263 - 4268):

„Wir wollen, dass der Bezug sozialer staatlicher Leistungen und der neu
geschaffenen Grundrente nicht dazu führt, dass selbstgenutztes
Wohneigentum aufgegeben werden muss. Dazu werden wir die gesetzlichen
Regelungen zur Vermögensverwertung und zum Schonvermögen in der
Sozialhilfe und der Grundsicherung für Arbeitsuchende überarbeiten,
angleichen und so ändern, dass Bezieher sozialer staatlicher Leistungen in
ihrem Wohneigentum wohnen bleiben können.“

Mit diesem Vorhaben soll die bereits für die Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII geltende
Jahreseinkommensgrenze von 100.000 Euro für die Hilfe zur Pflege übernommen
werden. Bislang gilt dieser Grenzbetrag innerhalb der Sozialhilfe nach dem SGB XII
nur in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.

Daraus ergeben sich folgende Auswirkungen:

Unterhaltspflichtige Eltern von hilfebedürftigen voll erwerbsgeminderten erwachsenen
Kindern und

 Kinder von hilfebedürftigen Eltern, die ein der Regelaltersgrenze entsprechendes
Lebensalter erreicht beziehungsweise überschritten haben,
 werden nicht zu Unterhaltsleistungen herangezogen, sofern ihr Jahreseinkommen
je Person 100.000 Euro nicht überschreitet.
Nach dem Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag soll dies künftig auch für die Hilfe zur
Pflege gelten.

Abweichend von dieser Zielsetzung liegt das Anliegen der o. a. Petition allerdings in
einer Erhöhung beziehungsweise Fortschreibung der Jahreseinkommensgrenze von
100.000 Euro. Dies ist nach dem Koalitionsvertrag nicht vorgesehen, weil der
Grenzbetrag unverändert übernommen werden soll.

Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen empfiehlt der Petitionsausschuss, die
Petition der Bundesregierung – dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales – als
Material zu überweisen, soweit eine Reform des Schonvermögens gefordert wird, und
das Petitionsverfahren im Übrigen abzuschließen.

Begründung (PDF)


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