Область: Германия

Sozialrecht - Flexiblere Gestaltung der Arbeitszeit für Empfänger von Leistungen nach dem SGB XII

Заявитель не публичный
Петиция адресована к
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
36 Поддерживающий 36 через Германия

Петиция была отклонена.

36 Поддерживающий 36 через Германия

Петиция была отклонена.

  1. Начат 2016
  2. Сбор закончен
  3. Отправлено
  4. Диалог
  5. Законченно

Это онлайн-петиция des Deutschen Bundestags .

11.09.2017, 13:02

Pet 3-18-11-217-030959Sozialrecht
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 29.06.2017 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass alle Empfänger von Leistungen
nach SGB XII nicht mehr nur unter 3 Stunden täglich arbeiten dürfen, sondern dass
die maximale Arbeitszeit flexibler gestaltet und monatlich (58 bis 60 Stunden pro
Monat) berechnet wird.
Mit ihrer Eingabe verfolgt die Petentin insbesondere das Ziel, dass bei der Feststellung
der Erwerbsfähigkeit als Abgrenzungskriterium zwischen den existenzsichernden
Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für
Arbeitsuchende - SGB II) und dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe - SGB
XII) entgegen § 8 Absatz 1 SGB II nicht darauf abgestellt werde, ob die
leistungsberechtigte Person drei Stunden täglich unter den allgemeinen Bedingungen
des allgemeinen Arbeitsmarktes, sondern umgerechnet 60 Stunden monatlich
erwerbstätig sein kann. Durch diese Gesetzesänderung hätte der betroffene
Personenkreis mehr Chancengleichheit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Zudem
würde diese Flexibilisierung dazu führen, dass diese leichter in Minijobs etc. vermittelt
werden könnten. Im Ergebnis würde zudem der Steuerzahler entlastet werden.
Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 36 Mitzeichnungen sowie 11 Diskussionsbeiträge
ein.
Der Petitionsausschuss hat dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)
Gelegenheit gegeben, seine Ansicht zu dem Anliegen darzulegen. Unter
Berücksichtigung der Stellungnahme des BMAS sieht das Ergebnis der
parlamentarischen Prüfung folgendermaßen aus:

Für das Sozialhilferecht nach dem SGB XII gilt der Grundsatz der Nachrangigkeit.
Danach erhält Sozialhilfe nur, wer sich als nicht erwerbsfähige Person nicht durch
Einsatz von Arbeitskraft, von Einkommen und Vermögen selbst helfen kann oder die
erforderlichen Leistungen nicht von anderen Sozialleistungsträgern erhält.
Erwerbsfähige Personen sind nach der Systematik des SGB XII grundsätzlich nicht
leistungsberechtigt, da diese Personen in der Regel in der Lage sind, sich durch den
Einsatz ihrer Arbeitskraft selbst zu unterhalten.
Erwerbsfähige Personen sind daher vorrangig dem Leistungssystem des SGB II
zugeordnet, wo der Grundsatz des Forderns und Förderns gilt und damit die
Integration in den Arbeitsmarkt im Vordergrund steht. Erwerbsfähig ist nach § 8
Absatz 1 SGB II, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit
außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes
mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Der Begriff der Erwerbsfähigkeit
nach § 8 Absatz 1 SGB II lehnt sich dabei an den Begriff der Erwerbsminderung des
Rentenrechts an. Nach § 43 Absatz 2 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
(Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI) ist Grundvoraussetzung für den Bezug
einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, dass die jeweilige Person wegen
Krankheit oder Behinderung nicht imstande ist, in absehbarer Zeit auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens drei Stunden pro Tag erwerbstätig zu sein.
Maßgeblich ist, ob die leistungsberechtigte Person aufgrund ihres verbliebenen
Restleistungsvermögens unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen
Arbeitsmarktes an fünf Tagen in der Woche mehr als drei Stunden täglich erwerbstätig
sein kann. Das Restleistungsvermögen der jeweiligen leistungsberechtigten Person ist
aufgrund des Wortlauts der o. g. Vorschriften in Beziehung zu setzen zu den üblichen
Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes. Für das Vorliegen von
Erwerbsfähigkeit ist nicht ausreichend, dass eine Person bestimmte Arbeiten im
erforderlichen zeitlichen Umfang leisten kann, aber nur unter Umständen, die eine
Verwertung der Resterwerbsfähigkeit am Arbeitsmarkt ausschließen. Übliche
Bedingungen sind solche, die bei einer sehr großen Zahl von Arbeitsverhältnissen
vorhanden sind. Deshalb müssen die Dauer, Lage und Verteilung der Arbeitszeit
üblichen Bedingungen entsprechen. Eine Arbeitszeit an nur wenigen Tagen innerhalb
eines Monats (wie von der Petentin vorgeschlagen) entspricht nicht der Üblichkeit. Vor
diesem Hintergrund ist eine auf den jeweiligen Tag abstellende regelmäßige
Arbeitszeit das ausschlaggebende Kriterium für die Beurteilung der medizinischen
Frage, ob eine leistungsberechtigte Person erwerbsfähig ist. Da diese Definition der

Erwerbsfähigkeit den Arbeitsmarkterfordernissen gerecht wird und sich bewährt hat,
ist eine Änderung des Begriffs der Erwerbsfähigkeit aus Sicht des
Petitionsausschusses nicht angezeigt.
Der Petitionsausschuss hat die Eingabe zur Kenntnis genommen und geprüft. Der
Petitionsausschuss erachtet die Einschätzungen in den Stellungnahmen der
Bundesregierung für ausgewogen und sachgerecht. Da der Ausschuss zudem die
zugrundeliegende Rechtslage für sachgerecht hält und sich nicht für eine
Gesetzesänderung im Sinne der Petentin auszusprechen vermag, sieht er hinsichtlich
des Vorbringens der Petentin keine Veranlassung zum Tätigwerden. Daher empfiehlt
er, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen der Petentin nicht
entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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