Regija: Njemačka

Sozialrecht - Gesetzliche Regelung für ein Recht auf Obdach

Podnositelj peticije nije javan
Peticija je upućena na
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
147 147 u Njemačka

Peticija je odbijena.

147 147 u Njemačka

Peticija je odbijena.

  1. Pokrenut 2016
  2. Zbirka završena
  3. Poslato
  4. Dijalog
  5. Okončano

Ovo je online peticija des Deutschen Bundestags .

14. 08. 2018. 04:30

Pet 3-18-11-217-036632 Sozialrecht

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 26.04.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass es ein Recht auf Obdach durch ein Gesetz geben
muss.

Der Petent führt insbesondere aus, dass es beschämend und unerträglich sei, mit
anzusehen, wie mit Menschen umgegangen werde, die unverschuldet oder
verschuldet obdachlos geworden seien und in Folge dessen ihr weiteres Leben unter
unwürdigen Umständen führen müssten. Hier müsse etwas geschehen. Hinsichtlich
der weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf die von den Petenten
eingereichten Unterlagen Bezug genommen.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 148 Mitzeichnern
unterstützt, und es gingen 55 Diskussionsbeiträge ein.

Zu diesem Thema liegen dem Petitionsausschuss mehrere Eingaben mit verwandter
Zielsetzung vor, die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen
parlamentarischen Prüfung unterzogen werden. Es wird um Verständnis gebeten,
dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden
kann.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung – dem Bundesministerium für Arbeit
und Soziales (BMAS) – Gelegenheit gegeben, ihre Haltung zu der Eingabe
darzulegen. Unter Berücksichtigung der Stellungnahme des BMAS sieht das Ergebnis
der parlamentarischen Prüfung folgendermaßen aus:

Das Grundgesetz (GG) gewährleistet einen Grundrechtsschutz für Personen, die nicht
in der Lage sind, eine Unterkunft zu bezahlen. Das Bundesverfassungsgericht leitet
aus Artikel 1 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1 GG das Grundrecht auf
Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums ab. Dieser
grundrechtliche Anspruch garantiert die Mittel, die zur Aufrechterhaltung eines
menschenwürdigen Daseins unbedingt erforderlich sind. Das grundrechtlich
gewährleistete Existenzminimum umfasst auch eine Unterkunft. Es ist Aufgabe des
Gesetzgebers, den grundrechtlichen Anspruch im Rahmen seines
Gestaltungsspielraums zu konkretisieren (vgl. BVerfGE 125, 175, 222; 132, 134, 159).

Dieser Aufgabe ist der Gesetzgeber im Rahmen der Sozialgesetzgebung
nachgekommen. So wird Personen und Haushalten geholfen, die – aus welchen
Gründen auch immer – in eine Notlage geraten sind, die sie aus eigener Kraft nicht
überwinden können. Wer hilfebedürftig ist, hat einen Rechtsanspruch auf umfassende
Unterstützung. Seit 2005 besteht mit der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch
Sozialgesetzbuch (SGB XII) und der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem
Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ein gegliedertes Sozialleistungssystem, das
für hilfebedürftige Menschen Schutz vor den schwerwiegendsten Auswirkungen von
Armut bereit hält. Dazu zählt auch drohende bzw. eintretende Obdachlosigkeit, die
durch das Mindestsicherungssystem in zahlreichen Fällen verhindert wird.

Sozialhilfe und Grundsicherung für Arbeitslose sichern – anders als in vielen anderen
Ländern zeitlich unbefristet – das sozio-kulturelle Existenzminimum durch die
Anerkennung von Bedarfen, insbesondere in Form der Regelbedarfe, der Bedarfe für
Unterkunft und Heizung sowie von Bedarfen für Kranken- und Pflegeversicherung,
sofern die verfügbaren eigenen Mittel hierfür nicht ausreichen. Die Regelbedarfe
werden regelmäßig fortgeschrieben, zuletzt mit dem Gesetz zur Ermittlung von
Regelbedarfen sowie zur Änderung des SGB II und des SGB XII zum 1. Januar 2018.
Die Übernahme der angemessenen Aufwendungen für ein menschenwürdiges
Wohnen, das heißt für Unterkunft und Heizung, ist ein zentraler Bestandteil im
Leistungsumfang der Grundsicherungssysteme. Darüber hinaus sieht das SGB XII für
besondere Bedarfslagen, die nicht den Lebensunterhalt im engeren Sinne betreffen,
individuelle Hilfen vor, die dazu dienen, diese Notlagen zu überwinden. Dies sind u. a.
auch Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (Achtes Kapitel
SGB XII). Diese Leistungsangebote können nicht nur für SGB XII, sondern auch SGB
II-Leistungsberechtigte in Betracht kommen.

Danach haben Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen
Schwierigkeiten verbunden sind, gemäß der §§ 67 ff. SGB XII Anspruch auf
Leistungen zur Überwindung dieser Schwierigkeiten, wenn sie aus eigener Kraft hierzu
nicht fähig sind. Auch die im Zusammenhang mit Obdachlosigkeit auftretenden
Schwierigkeiten können durch die Hilfen nach dem Achten Kapitel SGB XII gemindert
werden und dienen der Integration in die Gesellschaft.

Die Hilfe umfasst alle notwendigen Maßnahmen, um die besonderen Schwierigkeiten
zu beseitigen, die einer Integration in die Gesellschaft entgegenstehen. Hierzu
gehören vor allem:

• Beratung und persönliche Betreuung der Hilfesuchenden und ihrer Angehörigen

• Hilfe bei der Beschaffung einer Wohnung

• Maßnahmen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes und

• Hilfen zur Bewältigung des Alltagslebens

Die Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten sind gegenüber den
übrigen Hilfen des SGB XII und SGB VIII nachrangig und werden ohne Rücksicht auf
Einkommen und Vermögen erbracht.

Darüber hinaus ist für die Anspruchsberechtigten von Vorteil, dass auch Einkommen
und Vermögen bis zu einem gewissen Grad nicht zu berücksichtigen und von der
Inanspruchnahme nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtiger abzusehen ist,
soweit dies den Erfolg der Hilfe gefährden würde.

Dessen ungeachtet ist bei Wohnungsnot, Wohnungslosigkeit und in ihrer extremsten
Ausprägung auch Obdachlosigkeit die Problemlösung dadurch erschwert, dass viele
sehr unterschiedliche Ursachen wirken, die sich zudem häufig gegenseitig verstärken.
Auf der persönlichen Ebene können Faktoren wie wirtschaftliche Notlagen (z. B. durch
verfestigte Arbeitslosigkeit, Überschuldung), familiäre Probleme (Scheidung,
Trennung, starke Differenzen zwischen Eltern und Kindern, häusliche Gewalt) und
Suchtprobleme mögliche Ursachen sein, die in die Wohnungslosigkeit führen können.
Aber auch psychische Erkrankungen spielen nach neueren Erkenntnissen eine
wichtige Rolle. Nach den Erkenntnissen der Bundesarbeitsgemeinschaft
Wohnungslosenhilfe (BAG W) gingen der Wohnungslosigkeit von rund 20 Prozent der
Betroffenen eine Räumung (meist wegen Mietschulden) voraus; bei 27 Prozent
erfolgte eine Kündigung durch den Vermieter. 48 Prozent der Wohnungslosen sind auf
eigene Initiative ausgezogen, darunter knapp 30 Prozent ohne zu kündigen.

Nicht selten kommt eine allgemeine Überforderung bei der Bewältigung des Lebens
als Ursache für einen Wohnungsnotfall hinzu, etwa indem die Betroffenen häufig selbst
auf Zahlungserinnerungen und Mahnungen nicht reagiert haben und sich erst an die
Behörden wenden, wenn bereits Fristen in Gang gesetzt sind und die Räumung der
Wohnung bzw. Sperrung der Energieversorgung unmittelbar droht. Bei
Räumungsklagen wird jedoch das örtlich zuständige Sozialamt durch das angerufene
Gericht automatisch in Kenntnis gesetzt.

Diese Ursachen führen mitunter zu Wohnungslosigkeit, also zu einem (unfreiwilligen)
Dasein ohne eigene Wohnung. Wohnungslose Menschen leben mitunter in
behelfsmäßigen Behausungen wie Wohnwagen, kommen bei Verwandten oder
Bekannten unter, ziehen in Billighotels oder Pensionen. Stehen auch solche
Unterkünfte nicht zur Verfügung, droht ein Leben gänzlich ohne Unterkunft in der
Obdachlosigkeit, also „auf der Straße". Für diejenigen, die Ihre Unterkunft nicht aus
eigener Kraft sicherstellen können, sind die Kommunen in Deutschland nach
Ordnungsrecht (Ordnungsbehördengesetze der Länder) verpflichtet, Obdachlosigkeit
zumindest durch ein vorübergehendes, aber menschenwürdiges Obdach zu
beseitigen. Damit wird eine Mindestnotversorgung mit Unterkunft in der Regel in Form
von Gemeinschaftsunterkünften gewährleistet.

Staatliche Stellen werden aber bereits präventiv tätig. Im Rahmen des eingangs
beschriebenen Mindestsicherungssystems gibt es nach Auskunft der BAG W
deutschlandweit etwa 120 Fachstellen zur Verhinderung von Wohnungsverlusten. Sie
arbeiten auf der gesetzlichen Grundlage von SGB II und SGB XII und können ggf.
aufgelaufene Mietschulden als Darlehen oder Beihilfe übernehmen, um den
Wohnungsverlust abzuwenden. Sie sind regional in Deutschland noch sehr ungleich
verteilt. Darüber hinaus gibt es im Rahmen des umfangreichen kommunalen
Hilfesystems für Wohnungsnotfälle Beratungsstellen, Tagesaufenthalte in Verbindung
mit Straßensozialarbeit und Heime für Wohnungslose sowie kommunale
Aufnahmeeinrichtungen zur Notversorgung.

Das Hilfesystem weist eine hochgradige Differenzierung auf und kann inzwischen auch
solche Teilgruppen unter den wohnungslosen Menschen erreichen, die bisher keinen
oder nur sehr schwer Zugang zu den vielfältigen Hilfen in Wohnungsnotfällen finden.
Bundesweit gibt es neben den staatlichen Stellen ca. 1.400 soziale Dienste und
Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe (Beratungsstellen, Tagesaufenthalte in
Verbindung mit Straßensozialarbeit und Heime für Wohnungslose), fast ausschließlich
in freier Trägerschaft. Die Statistik der BAG W zur Inanspruchnahme von Hilfen
anhand einer Stichprobe von mehr als 27.500 überwiegend alleinstehenden Personen
in der Erhebung aus dem Jahr 2013 zeigt, dass nur rund 13 Prozent der durch die
sozialen Dienste für Wohnungslose betreuten Personen eine Verweildauer von mehr
als einem Jahr bei der erhebenden Stelle haben. Der Mehrzahl (ca. 55 Prozent der
Klienten) der Wohnungslosen kann schon innerhalb von einem bis drei Monaten
weitergeholfen werden, aber viele müssen auch in andere Bereiche des Hilfesystems
weitervermittelt werden. Die sozialen Dienste streben vor allem die Versorgung mit
einer eigenen Wohnung an, aber auch die Einbeziehung in die Krankenversicherung
und bieten Unterstützung bei der Beantragung von Mindestsicherungsleistungen, um
die Einkommenssituation der Betroffenen zu verbessern.

Bei besonderen Problemlagen können Kommunen und die Jobcenter unter
bestimmten Voraussetzungen auf Antrag Mietschulden oder auch
Energiekostenrückstände sehr kurzfristig als Darlehensleistung übernehmen. Auch
können für Leistungsberechtigte nach dem SGB II und dem SGB XII Direktzahlungen
an Vermieter und Energielieferanten vereinbart werden, um Zahlungsrückständen
vorzubeugen.

Die besondere Herausforderung bei wohnungslosen oder von Wohnungslosigkeit
bedrohten Menschen besteht neben den vielfältigen Ursachen auch im schwierigen
Zugang zur betroffenen Personengruppe.

Deshalb unterstützt die Bundesregierung seit vielen Jahren die Arbeit der
Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe, einer auf Bundesebene agierenden
Arbeitsgemeinschaft der Sozialorganisationen sowie der privaten und öffentlich-
rechtlichen Träger von sozialen Diensten und Einrichtungen für wohnungslose und von
Wohnungsverlust bedrohte Personen.

Die BAG W erhält für ihre Arbeit von der Bundesregierung jährliche Zuwendungen, die
beispielsweise im Jahr 2016 rund 293.000 Euro betrugen. Damit leistet der Bund einen
wesentlichen Beitrag zum Schutze dieser Personengruppe.

Das Engagement der Bundesregierung in diesem Bereich wird seitens des
Petitionsausschusses ausdrücklich begrüßt.

Unterstützung erfahren Wohnungslose und von Wohnungslosigkeit bedrohte
Menschen auch durch den Europäischen Hilfsfonds für die besonders benachteiligten
Personen (EHAP).

Ziel des EHAP in Deutschland ist die Förderung des sozialen Zusammenhalts und der
sozialen Eingliederung von armutsgefährdeten und von sozialer Ausgrenzung
bedrohten Personen, indem für die Zielgruppe vor allem vorhandene Angebote des
regulären Hilfesystems erschlossen werden. Der EHAP fungiert dabei als „Brücke" zur
sozialen Integration. Auf der individuellen Ebene wirkt das Programm durch
aufsuchende und begleitende Beratung der Zielgruppe und auf der strukturellen Ebene
durch Anknüpfung der EHAP-Projekte an kommunale Strukturen und vorhandene
Angebote vor Ort. Der EHAP hat ein Finanzvolumen von rd. 93 Mio. Euro. In einer
ersten EHAP-Förderrunde werden seit November 2015 bundesweit 84 Projekte in
ganz Deutschland bis Ende 2018 gefördert. Eine zweite EHAP-Förderrunde ist
abhängig von den Ergebnissen der Programm-Evaluation ab 2018 möglich.

Über EHAP-Mittel geförderte Aktivitäten umfassen in erster Linie flankierende
Maßnahmen wie die Bereitstellung von Beratungskräften zur Verbesserung der
sozialen Eingliederung. Eine materielle Unterstützung der benachteiligten Menschen
selbst ist nicht vorgesehen. Insbesondere soll der Zugang zu bestehenden
Unterstützungsangeboten wie sozialpsychiatrischen Diensten, Leistungen der
Jugendämter und der Wohnungslosenhilfe sowie der Migrationsberatung verbessert
werden.

Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen ist der Vorwurf einer fehlenden
gesetzlichen Unterstützung durch den Petenten zurückzuweisen. Auch bedarf es
keiner gesetzlichen Regelung eines Rechts auf Obdach. Ansatzpunkte zur
Vermeidung von Obdachlosigkeit sind eher über eine Verbesserung des Zugangs zu
den Zielgruppen zu sehen.

Da der Ausschuss die zugrundeliegende Rechtslage insgesamt für sachgerecht hält
und sich nicht für die Gesetzesänderungen im Sinne des Petenten auszusprechen
vermag, sieht er hinsichtlich des Vorbringens des Petenten keine Veranlassung zum
Tätigwerden.

Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, da
dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


Pomoć jačanju građanske participacije. Želimo da vaše zabrinutosti budu saslušane dok ne postanete neovisni.

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