Région: Allemagne
Dialogue

Sozialrecht - Gleichstellung von Tilgungsraten für selbst genutztes Wohneigentum

Le pétitionnaire n'est pas public
La pétition est adressée à
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
61 Soutien 61 en Allemagne

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61 Soutien 61 en Allemagne

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  1. Lancé 2017
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  5. Décision

Il s'agit d'une pétition en ligne des Deutschen Bundestags.

03/04/2019 à 04:24

Pet 3-18-11-217-040037 Sozialrecht

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 14.03.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Die Petition
a) der Bundesregierung – dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales – als
Material zu überweisen,
b) den Fraktionen des Bundestages zur Kenntnis zu geben.

Begründung

Der Petent möchte erreichen, dass Tilgungsraten für selbst genutztes Wohneigentum
jedenfalls dann Mietzahlungen nach dem Sozialleistungsrecht gleichgestellt werden,
wenn sie niedriger sind als die im konkreten Einzelfall angemessene Bruttowarmmiete.

Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, dass Sozialleistungsempfänger
mit selbst genutzter Immobilie dadurch benachteiligt würden, dass die Tilgungsraten
nicht von den Sozialleistungsträgern übernommen würden. Dabei sei das
Wohneigentum eine Entlastung für die Allgemeinheit, da es etwa als Altersvorsorge
dienen könne. Durch die geltende Rechtslage werde lediglich den Vermietern ein
Vorteil geschaffen und deren Vermögen durch öffentliche Sozialleistungen gemehrt.

Es handelt sich um eine Petition, die auf der Internetseite des Deutschen Bundestages
veröffentlicht wurde und zur Diskussion bereitstand. Der Petition schlossen sich 61
Mitzeichnende an und es gingen 23 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung – dem Bundesministerium für Arbeit
und Soziales (BMAS) – Gelegenheit gegeben, ihre Haltung zu der Eingabe
darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter
Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Im Kern fordert der Petent eine Rechtsänderung im Sozialleistungsrecht, mit der die
Tilgungsraten für selbstgenutztes Wohneigentum der Wohnungsmiete als Bedarf für
Unterkunft und Heizung im Sinne des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII)
und des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) gleichgestellt werden.

Das BMAS stellt klar, dass als Vergleichswert für die Tilgungsraten nicht die
Bruttowarmmiete sondern die Kaltmiete dienen müsste, da die Bedarfe für Heizung
und sonstige Nebenkosten gesondert berechnet und anerkannt werden.

Der Petitionsausschuss weist zunächst auf Folgendes hin: Die Grundsicherung nach
SGB XII und SGB II ist in ihrer Höhe bedarfsorientiert, soll sich in der Deckung des
Bedarfs erschöpfen und keinen darüber hinausgehenden Vermögenszuwachs
ermöglichen.

Staatliche Sozialleistungen haben nicht den Zweck, individuelles Vermögen zu
mehren. Sozialleistungen sollen lediglich den aktuellen Bedarf decken, ohne eine
darüber hinausgehende Vermögensmehrung herbeizuführen. Die Tilgung von Raten
für selbstgenutzte Wohnimmobilien ist jedoch ein Schuldenabbau und somit ein
bleibender Vermögensaufbau. Würde die Tilgung von Raten nun unter bestimmten
Voraussetzungen als Sozialleistung anerkannt, würde durch Steuermittel ein
Vermögensaufbau finanziert. Dieser könnte sogar durch Vererbung auf die nächste
Generation übertragen werden. Die vom Petenten vorgeschlagene Rechtsänderung
widerspricht somit dem Grundgedanken des Sozialleistungsrechts.

Sofern der Petent kritisiert, dass durch die bestehende Regelung lediglich den
Vermietern von Sozialleistungsempfängern ein Vorteil geschaffen werde, da die Miete
durch steuerfinanzierte Sozialleistungen gezahlt werde, so erwidert der
Petitionsausschuss, dass Mietzahlung eine Gegenleistung für die
Nutzungsüberlassung zu Wohnzwecken darstellt. Durch die Anerkennung von
Bedarfen für die Unterkunft werden Sozialleistungsempfänger in die Lage versetzt, ihre
Verpflichtungen aus dem Mietvertrag zu erfüllen. An der Erfüllung besteht ein
berechtigtes Interesse des Vermieters. Ausnahmen gelten z. B. wenn die Miete nicht
angemessen ist. Ist die Miete zu hoch, wird sie nur bis zu sechs Monate lang als Bedarf
anerkannt, danach nur noch in Höhe der angemessenen Aufwendungen.

In seiner ergänzenden Stellungnahme der BMAS vom 8. Juni 2018 teilt dieses mit,
dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts eine Ausnahme von dem
Grundsatz, dass Tilgungsleistungen nicht als Bedarf für die Unterkunft anerkannt
werden können, im Hinblick auf den im SGB II ausgeprägten Schutz des
Grundbedürfnisses "Wohnen" nur in Betracht kommt, wenn es um die Erhaltung von
Wohneigentum geht, dessen Finanzierung im Zeitpunkt des Bezugs von
Grundsicherungsleistungen bereits weitgehend abgeschlossen ist.

Das Bundessozialgericht hat einen solchen Ausnahmefall im Verfahren B 14/11b AS
67/06 R (Urteil vom 18. Juni 2008) angenommen. Dort war die mit Hilfe eines
Annuitätendarlehens finanzierte Eigentumswohnung bereits weitgehend abgezahlt,
sodass die zu zahlende Rate in erster Linie aus einem Tilgungsanteil bestand
(Tilgungsanteil im streitgegenständlichen Zeitraum knapp 80 Prozent, zuletzt betrug
der Zinsanteil nur noch 2,78 Euro). Für diesen Fall hat das Bundessozialgericht
entschieden, dass jedenfalls dann, wenn die Kosten in Form von Tilgungsleistungen
unvermeidbar sind, weil ansonsten der Verlust des selbst genutzten Wohneigentums
droht, eine Übernahme der Tilgungsleistungen in Betracht kommt. Diese
Voraussetzungen sah das Bundessozialgericht auch in dem am 3. Dezember 2015
entschiedenen Fall (B 4 AS 49/14 R) als gegeben an. Hier wurde insbesondere auf die
Prognose hingewiesen, dass bei einer ausbleibenden Tilgung die Gefahr der
Kündigung der Kredite sowie der Verwertung der Immobile und damit eine Gefährdung
des Wohneigentums bestanden. Dazu hatte das Landessozialgericht im
Berufungsverfahren schriftliche Auskünfte der kreditgebenden Banken eingeholt und
Mitarbeiter der Banken als Zeugen gehört.

In weiteren Verfahren (vgl. 7. Juli 2011 - B 14 AS 79/10 R, 16. Februar 2012 - B 4 AS
14/11 R und 4. Juni 14 - B 14 AS 42/13 R) hat das Bundessozialgericht die Übernahme
von Tilgungsleistungen unter Hinweis auf den Vermögensaufbau abgelehnt.
Insgesamt bestätigen die genannten Urteile den Grundsatz der Nichtübernahme von
Tilgungsleistungen. Dies insbesondere auch deshalb, weil das Bundessozialgericht
die Übernahme auch für andere Formen der Tilgung (Zahlung des Kaufpreises in 50
monatlichen Raten ohne Zinsen oder Verpflichtung zur Zahlung einer Leibrente
anstelle der Zahlung eines Kaufpreises) verneint hat.

Unterkunftskosten für selbst genutzte Hausgrundstücke sind nach ständiger
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts alle notwendigen Ausgaben, die bei der
Berechnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abzusetzen wären. § 7
Abs 2 der Verordnung zur Durchführung des § 82 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch
findet insoweit entsprechende Anwendung (siehe hierzu BSG, 7. Juli 2011, B 14 AS
51/10 R). Eine Berücksichtigung von Pauschalen (z.B.
„Erhaltungsaufwandspauschale") ist dabei nicht möglich.

Eine darlehensweise Übernahme von Tilgungsraten ist im SGB II und SGB XII bisher
nicht vorgesehen.
Der Petitionsausschuss weist ergänzend zu der oben aufgezeigten aktuellen
Rechtslage darauf hin, dass die Koalition im Koalitionsvertrag vom 14. März 2018
vereinbart hatte:

„Wir wollen, dass der Bezug sozialer staatlicher Leistungen und der neu
geschaffenen Grundrente nicht dazu führt, dass selbstgenutztes
Wohneigentum aufgegeben werden muss. Dazu werden wir die gesetzlichen
Regelungen zur Vermögensverwertung und zum Schonvermögen in der
Sozialhilfe und der Grundsicherung für Arbeitsuchende überarbeiten,
angleichen und so ändern, dass Bezieher sozialer staatlicher Leistungen in
ihrem Wohneigentum wohnen bleiben können.“

Im Rahmen der im Koalitionsvertrag vereinbarten Maßnahmen wird zu prüfen sein, ob
und unter welchen Voraussetzungen eine umfassende Freistellung selbstgenutzter
Immobilien bei der Vermögensprüfung im SGB II und SGB XII möglich ist.

Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Petitionsausschuss, die Petition der
Bundesregierung – dem BMAS – als Material zu überweisen, damit sie bei
Überlegungen, inwieweit eine umfassende Freistellung selbstgenutzter Immobilien bei
der Vermögensprüfung im SGB II und SGB XII ermöglicht werden könnte,
miteinbezogen werden kann, sowie den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur
Kenntnis zu geben, da sie als Anregung für parlamentarische Initiativen geeignet
erscheint.

Begründung (PDF)


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