Kraj : Německo

Sozialrecht - Harmonisierung der unterschiedlichen Regelungen zur pauschalen Bemessung von Ernährungskosten

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Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
24 24 v Německo

Petice nebyla splněna

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Toto je petice online des Deutschen Bundestags.

30. 03. 2019 3:25

Pet 3-18-11-217-040640 Sozialrecht

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 21.03.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, die Beiträge in der Verordnung über die
sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als
Arbeitsentgelt und im Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 des Zwölften
Buches Sozialgesetzbuch zu harmonisieren.

Der Petent führt insbesondere aus, dass in § 2 der Verordnung über die
sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als
Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung – SvEV) für vom Arbeitgeber
zur Verfügung gestellte Verpflegung ein monatlicher Sachbezugswert von 241 Euro –
davon 51 Euro für bereitgestelltes Frühstück, 95 Euro für bereitgestelltes Mittagessen
und 95 Euro für bereitgestelltes Abendessen – geregelt seien. Dagegen lege das
Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 des Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch (Regelbedarfsermittlungsgesetz – RBEG) der Bemessung des
monatlichen Regelbedarfs Verbrauchsausgaben für Nahrungsmittel und Getränke in
Höhe von 137,66 Euro zugrunde. Die Summe der berücksichtigten
Verbrauchsausgaben für Nahrungsmittel und Getränke auf das Jahr 2017
fortgeschrieben, ergäbe notwendige Ausgaben für Ernährung im Wert von 142,60
Euro. Der Deutsche Bundestag werde daher aufgefordert, die Sachbezugswerte und
die bei der Bemessung des Regelbedarfs berücksichtigten Verbrauchsausgaben zu
harmonisieren, indem die Sachbezugswerte nach der SvEV auf das im RBEG
zugrunde gelegte Niveau abgesenkt werden. Mit einer entsprechenden Absenkung der
Werte in der SvEV soll die Benachteiligung von Arbeitnehmern, die einen Teil des
Arbeitslohns als Sozialleistung erhalten, verringert werden. Zu weiteren Einzelheiten
wird auf die Eingabe hingewiesen.
Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 24 Mitzeichnungen sowie 22 Diskussionsbeiträge
ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung – dem Bundesministerium für Arbeit
und Soziales (BMAS) – Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht zu der Eingabe darzulegen.

Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter Einbeziehung der seitens
der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt zusammenfassen:

Gesetzgeber und Verordnungsgeber regeln mit dem Regelbedarfsermittlungsgesetz
und der Sozialversicherungsentgeltverordnung bewusst unterschiedliche
Lebenssachverhalte und gehen ausgehend von den unterschiedlichen
Regelungszwecken von einer unterschiedlichen Berechnung von Ernährungskosten
aus.

Nach § 28 des Zwölften Buchen Sozialgesetzbuch (SGB XII) in Verbindung mit § 1
RBEG ist der Gesetzgeber gehalten, bei Vorliegen einer neuen Einkommens- und
Verbrauchsstichprobe die Regelbedarfe als pauschalierte Bedarfe für
bedarfsabhängige und existenzsichernde bundesgesetzliche Leistungen neu zu
ermitteln. Hierbei hat er die Entwicklung von Nettoeinkommen, Verbraucherverhalten
und Lebenshaltungskosten anhand der tatsächlichen Verbrauchsausgaben von
Haushalten unterer Einkommensgruppen zu berücksichtigen.

Für die Regelbedarfsermittlung für Erwachsene werden nur die Verbrauchsausgaben
von Einpersonenhaushalten betrachtet. Danach hatten im letzten Erhebungsjahr
(2013) die in der Referenzgruppe der unteren Einkommensschichten erfassten
Haushalte regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben für Nahrungsmittel und
Getränke in Höhe von durchschnittlich 137,66 Euro (§ 5 Absatz 1 RBEG: Abteilung
1 und 2). Dabei wurden die tatsächlich höheren Ausgaben der Referenzgruppe für
alkoholische Getränke (9,90 Euro) nicht vollständig (nur: 3,63 Euro) sowie die in der
Abteilung erfassten Tabakwaren (10,58 Euro) überhaupt nicht berücksichtigt.
Zusätzlich berücksichtigt die Regelbedarfsfestsetzung weitere Verbrauchsausgaben
für Speisen und Getränke entsprechend der in der Tabelle zu § 5 Absatz 1 RBEG in
Abteilung 11 berücksichtigten Verbrauchsausgaben für (auswärtige) Speisen und
Getränke in Höhe von 9,82 Euro.

Ausgehend von dieser Ermittlung hatten die in der Referenzgruppe erfassten
Haushalte im Jahr 2013 durchschnittliche regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben
für Nahrungsmittel und Getränke in Höhe von 147,48 Euro.
Diese Ermittlung des Regelbedarfs anhand von Verbrauchsausgaben lässt
Rückschlüsse darauf zu, welchen Geldbetrag Haushalte der unteren
Einkommensgruppen für ihren monatlichen Lebensunterhalt durchschnittlich
aufwenden und wie dieser sich auf unterschiedliche Bedarfspositionen, darunter
Nahrungsmittel aufteilt. Die positiv erfassten Verbrauchsausgaben lassen aber gerade
keinen Rückschluss darauf zu, ob und in welchem Umfang die Personen unentgeltlich
Sachbezüge (für Verpflegung) erhalten haben.

Die erfassten Verbrauchsausgaben lassen auch keine Rückschlüsse darauf zu,
welchen durchschnittlichen Wert die vom Arbeitgeber (oder Dritten) zur Verfügung
gestellten Sachbezüge haben; denn hierfür müssten neben dem reinen Warenwert für
Getränke und Speisen jedenfalls die vom Arbeitgeber für die Beschaffung,
Verarbeitung und Zubereitung der Speisen getragenen Aufwendungen berücksichtigt
werden. Während die regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben für Ernährung sich
allein auf den Warenwert von Nahrungsmitteln und alkoholfreien Getränken beziehen,
kommen für die Festlegung der Sachbezugswerte aus der
Sozialversicherungsentgeltverordnung weitere Kosten für die Verarbeitung der
Speisen sowie die dadurch entstehenden Personalkosten und Kosten für technische
Ausrüstungen hinzu.

Bereits insofern wäre ein Rückschluss von den im Regelbedarf berücksichtigten
Verbrauchsausgaben für Ernährung auf den Wert von Sachbezügen methodisch
fragwürdig. Hinzu kommt, dass die Regelbedarfsermittlung lediglich die
Verbrauchsausgaben unterer Einkommensgruppen zugrunde legt, während sich ein
pauschalierter Wert zur sozialversicherungsrechtlichen Bewertung von Sachbezügen
wahrscheinlich eher an der gesamten Bandbreite der sozialversicherungspflichtig
Beschäftigten mit Sachbezügen orientierten müsste.

Im Gegensatz hierzu ergänzt die Sozialversicherungsentgeltverordnung das im
Vierten Buch Sozialgesetzbuch sozialversicherungsrechtlich definierte Arbeitsentgelt
über die in §§ 14 ff Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) geregelten Vorschriften
hinaus. Dabei sind – ausweislich der Verordnungsermächtigung – (bei Erlass und
jährlicher Anpassung) die Belange der Sozialversicherung zu wahren und eine
möglichst weitgehende Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts
herzustellen. Hierfür hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales den Wert von
Sachbezügen nach dem tatsächlichen Verkehrswert im Voraus für jedes Kalenderjahr
zu ermitteln (§ 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 SGB IV). Sowohl dabei als auch bei der
jährlichen Fortschreibung der Sachbezugswerte für Verpflegung berücksichtigt der
Verordnungsgeber insbesondere die Entwicklung des Verbraucherpreisindex für
Verpflegung im Bereich der Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen. Dabei
legt der Verordnungsgeber entsprechend der Verordnungsermächtigung seinen
Schwerpunkt erkennbar auf den tatsächlichen Verkehrswert der vom Arbeitgeber
gewährten (auswärtigen) Verpflegung.

Darüber hinaus hat der Verordnungsgeber bei der Festsetzung der Sachbezugswerte
die Vereinfachung des Beitragseinzugs zu berücksichtigen. Daher ist es
nachvollziehbar, dass der durchschnittliche Wert der vom Arbeitgeber unentgeltlich
bereitgestellten Verpflegung die bei der Regelbedarfsfestsetzung berücksichtigten
Verbrauchsausgaben übersteigt. Anhaltspunkte dafür, dass die Sachbezugswerte
unzutreffend ermittelt worden sind, bestehen aus Sicht des Petitionsausschusses
nicht.

Die vom Petenten geforderte Anpassung ist daher aus rechtlichen Gründen auf Grund
der obigen Ausführungen nicht geboten. In der unterschiedlichen pauschalen
Bemessung von Ernährungskosten ist daher keine sachwidrige Ungleichbehandlung
zu sehen.

Der Petitionsausschuss hat die Ausführungen des Petenten zur Kenntnis genommen
und das Vorbringen eingehend geprüft. Da der Ausschuss die zugrundeliegende
Rechtslage für sachgerecht hält und sich nicht für eine Gesetzesinitiative im Sinne des
Petenten auszusprechen vermag, sieht er hinsichtlich des Vorbringens des Petenten
keine Veranlassung zum Tätigwerden. Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das
Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung (PDF)


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