Regiune: Germania

Sozialrecht - Keine Anrechnung von Einkommen in Werkstätten für behinderte Menschen

Petiționarul nu este public
Petiția se adresează
Deutschen Bundestag
117 de susținere 117 in Germania

Petiția este parțial acceptată.

117 de susținere 117 in Germania

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  1. A început 2015
  2. Colectia terminata
  3. Trimis
  4. Dialog
  5. succes parțial

Aceasta este o petiție online des Deutschen Bundestags .

21.11.2019, 03:22

Pet 3-18-11-2171-018005 Hilfe für Menschen mit Behinderung

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 17.10.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
worden ist.

Begründung

Der Petent setzt sich dafür ein, dass § 82 Abs. 3 des Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch (SGB XII) dahingehend geändert wird, dass der Lohn in einer
Werkstatt für behinderte Menschen komplett anrechnungsfrei bleibt.

Der Petent sieht in dieser Änderung die Möglichkeit, einen Anreiz für die Arbeit in einer
Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) zu schaffen. Zugleich könne die Arbeit der
Menschen mit Behinderung gewürdigt werden, zumal der Verdienst dort relativ gering
sei. Außerdem würden so die Sozialämter entlastet. Zu weiteren Einzelheiten wird auf
die Eingabe hingewiesen.

Es handelt sich um eine Petition, die auf der Internetseite des Deutschen Bundestages
veröffentlicht wurde und zur Diskussion bereitstand. Der Petition schlossen sich 117
Mitzeichnende an und es gingen neun Diskussionsbeiträge ein.

Aufgrund des Wahlperiodenwechsels konnte die Eingabe erst in der 19. Wahlperiode
des Deutschen Bundestages abschließend durch den Petitionsausschuss behandelt
werden.

Zum Thema der Petition liegen dem Petitionsausschuss weiterhin mehrere Eingaben
mit verwandter Zielsetzung vor, die wegen des Sachzusammenhangs mit dieser
Petition einer gemeinsamen parlamentarischen Prüfung unterzogen werden. Es wird
um Verständnis gebeten, dass möglicherweise nicht alle der vorgetragenen Aspekte
im Einzelnen dargestellt werden.

Der Petitionsausschuss der 18. Wahlperiode hat zu der Petition gemäß § 109 Abs. 1
Satz 2 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages eine Stellungnahme des
Ausschusses für Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestages eingeholt, dem der
„Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von
Menschen mit Behinderungen“ (BT-Drs. 18/9522) sowie die Anträge der Fraktion DIE
LINKE. „Das Teilhaberecht menschenrechtskonform gestalten“ (BT-Drs. 18/10014)
und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN „Mit dem Bundesteilhabegesetz volle
Teilhabe ermöglichen“ (BT-Drs. 18/9672) zur Beratung vorlagen und der hierzu am 7.
November 2016 eine öffentliche Anhörung durchführte.

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales der 18. Wahlperiode hatte die Petition in seine
Beratungen miteinbezogen. In ihrer Stellungnahme teilte die Vorsitzende des
Ausschusses für Arbeit und Soziales damals mit, dass im Rahmen des
Gesetzgebungsverfahrens wesentliche finanzielle Verbesserungen für in Werkstätten
Beschäftigte mit Behinderung eingeführt wurden. So wurde das Arbeitsförderungsgeld
von 26 Euro auf nunmehr 52 Euro verdoppelt. Darüber hinaus wurde der Freibetrag
für das Werkstattentgelt in der Grundsicherung in § 82 Abs. 3 Satz 2 SGB XII von
ehemals 25 auf 50 Prozent erhöht. Insoweit sei den Anliegen der Petenten teilweise
entsprochen worden.

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales befasste sich am 30. November 2016
abschließend mit dem Gesetzentwurf und empfahl Änderungen in erheblichem
Umfang (Änderungsanträge der Koalitionsfraktionen auf der Ausschussdrucksache
18(11)857).

Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass der 18. Deutsche Bundestag in seiner
206. Sitzung am 1. Dezember 2016 den Gesetzentwurf auf Drs. 18/9522 in der
Fassung der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Arbeit und
Soziales (Drs. 18/10523) angenommen und oben aufgeführten Anträge der Fraktionen
DIE LINKE. und von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abgelehnt hat (vgl. Plenarprotokoll
18/206). Das Gesetz vom 23. Dezember 2016 (BGBl. 2016 Teil I Nr. 66) ist am 1.
Januar 2017 in Kraft getreten.

Alle erwähnten Drucksachen und das Plenarprotokoll der Plenardebatte können im
Internet unter www.bundestag.de eingesehen werden.

Zu dem vorgetragenen Anliegen sowie weiteren Petitionen wurde in der 18.
Wahlperiode zudem am 28. September 2016 ein erweitertes Berichterstattergespräch
des Petitionsausschusses mit Vertretern der Bundesregierung – dem
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) – sowie Vertretern der
Behindertenbeauftragten der Bundesregierung geführt. An dem Gespräch nahmen
mehrere Petenten persönlich teil. Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat die
Ergebnisse des Berichterstattergesprächs in seine Beratungen miteinbezogen.

Der Petitionsausschuss hat die Bundesregierung in der 19. Wahlperiode erneut
gebeten, eine aktuelle Stellungnahme abzugeben.

Unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Bundesregierung sieht das Ergebnis
der parlamentarischen Prüfung folgendermaßen aus:

Die Beschäftigung in einer WfbM gibt denjenigen Menschen mit Behinderung Teilhabe
am Arbeitsleben, die unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes
nicht arbeiten können. Entsprechend ihrer geminderten Erwerbsfähigkeit kommen
ihnen die besonderen arbeits- und rehabilitationsspezifischen Bedingungen einer
WfbM zugute. Das Arbeitsentgelt, das Menschen mit Behinderung dort erhalten, soll
ihrer Leistung entsprechen. Für den Fall, dass das Arbeitsentgelt zur Bestreitung des
Lebensunterhaltes nicht ausreicht, können sie Sozialhilfe, nämlich die Grundsicherung
im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem vierten Kapitel des SGB XII, in Anspruch
nehmen. Für die Empfänger der Grundsicherung gilt grundsätzlich – wie bei allen
bedürftigkeitsabhängigen und steuerfinanzierten Sozialleistungen –, dass der
Lebensunterhalt vorrangig durch das eigene Einkommen zu bestreiten ist. Nur soweit
dieses Einkommen nicht ausreicht, kann ergänzend die Grundsicherung in Anspruch
genommen werden kann. Dies entspricht dem Prinzip der Subsidiarität, das den
bedürftigkeitsabhängigen und steuerfinanzierten Sozialleistungen zugrunde liegt.
Sozialhilfe stellt im deutschen Sozialstaatssystem das unterste Netz der sozialen
Sicherung dar. Sie soll nur dann in Anspruch genommen werden, soweit keine andere
Hilfemöglichkeit besteht. Aus dieser Nachrangigkeit der Sozialhilfe folgt, dass deren
Gewährung ausgeschlossen ist, soweit der Hilfesuchende sich selbst helfen kann oder
die Hilfe von anderen erhält (vgl. § 2 Abs. 1 SGB XII). Dies gilt insbesondere für den
Einsatz von Einkommen und Vermögen. Verfügt der Hilfesuchende über ein
Einkommen, wird dieses Einkommen auf die Sozialhilfe angerechnet, deren Höhe sich
dann entsprechend reduziert. Die Regelung zielt auf einen angemessenen Ausgleich
zwischen den Interessen der Sozialhilfeempfänger und der Sozialhilfeträger ab und
findet auch für Beschäftigte in WfbM Anwendung, die Sozialhilfe erhalten.

Dennoch ist in § 82 Abs. 3 Satz 2 SGB XII ein Freibetrag vorgesehen, bis zu dessen
Höhe das Einkommen aus der Beschäftigung nicht auf die Sozialhilfeleistung
angerechnet wird. Mit dem Bundesteilhabegesetz vom 23. Dezember 2016 (BTHG) ist
der Freibetrag mit Wirkung zum 1. Januar 2017 von bisher 25 auf 50 Prozent
angehoben worden. Damit wird das Arbeitsentgelt nunmehr in geringerem Maße auf
die Leistungen aus der Grundsicherung angerechnet. Darüber hinaus wurde das
Arbeitsförderungsentgelt von 26 auf 52 Euro verdoppelt.

Anschaulich wird die Verbesserung durch folgendes Beispiel: das Durchschnittentgelt
eines in einer WfbM beschäftigen Menschen mit Behinderung liegt im bundesweiten
Durchschnitt bei monatlich 211 Euro. Davon sind nunmehr 52 Euro als
Arbeitsförderungsentgelt frei, diese verbleiben bei den Beschäftigten. Übrig bleibt ein
Betrag von 159 Euro, von dem der Sockelbetrag in Höhe von einem Achtel der
Regelbedarfsstufe nach der Anlage 1 zu § 28 SGB XII in Höhe von 51,13 Euro
abzuziehen ist. Es verbleibt ein Betrag von 107,87 Euro. Von den 107,87 Euro sind
nach der Gesetzesänderung durch das BTHG nunmehr 50 Prozent, mithin 53,96 Euro
anrechnungsfrei. Gegenüber der vorherigen Gesetzeslage bedeutet dies eine
Erhöhung des monatlich verfügbaren Gesamteinkommens im Durchschnitt um rund
26,97 Euro.

Der Petitionsausschuss begrüßt ausdrücklich die Gesetzesänderungen durch das
BTHG. Sie bringen neben der finanziellen Besserstellung von in WfbM Beschäftigten
auch eine soziale Anerkennung für die Arbeitsleistung von Menschen mit Behinderung.
Dies fördert ganz im Sinne des Grundgesetzes die Teilhabe an der Gesellschaft sowie
die soziale Inklusion aller Bürgerinnen und Bürger.

Der Deutsche Bundestag hat am 6. Juni 2019 einen Entschließungsantrag der
Fraktionen der CDU/CSU und der SPD angenommen, in dem die Bundesregierung
aufgefordert wird, innerhalb von vier Jahren unter Beteiligung der Werkstatträte, der
Bundesarbeitsgemeinschaft WfbM, der Wissenschaft und weiterer maßgeblicher
Akteure zu prüfen, wie ein transparentes, nachhaltiges und zukunftsfähiges
Entgeltsystem entwickelt werden kann. Im Rahmen dieser Prüfung wird unter anderem
auch die Anrechnung des Werkstattentgelts nach § 82 Abs. 3 SGB XII zu untersuchen
sein. Hierbei wird man berücksichtigen müssen, dass eine vollumfängliche
Anrechnungsfreiheit, wie vom Petenten vorgeschlagen, den Grundsatz der
Nachrangigkeit der Sozialhilfe tangiert und eine erhebliche Mehrbelastung der
Sozialhilfeträger und damit schließlich der Steuerzahler zur Folge hätte. Das Ergebnis
dieser Prüfung bleibt abzuwarten.

Auf Grundlage der obigen Ausführungen empfiehlt der Petitionsausschuss daher, das
Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen worden
ist.
Der abweichende Antrag der Fraktion DIE LINKE., die Petition der Bundesregierung
– dem BMAS – als Material zu überweisen und den Fraktionen des Deutschen
Bundestages zur Kenntnis zu geben, wurde mehrheitlich abgelehnt.

Begründung (PDF)


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