Region: Tyskland

Sozialrecht - Keine Anrechnung von Rücklagen für den Todesfall

Initiativtagaren är inte offentlig
Petitionen är riktat mot
Deutschen Bundestag
302 Stödjande 302 i Tyskland

Petitionen har nekats

302 Stödjande 302 i Tyskland

Petitionen har nekats

  1. Startad 2012
  2. Insamlingen är klar
  3. Inlämnad
  4. Dialog
  5. Avslutade

Detta är en online-petition des Deutschen Bundestags.

2017-08-29 16:58

Pet 3-17-11-217-043772

Sozialrecht


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 23.03.2017 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen worden ist.

Begründung

Die Petentin setzt sich dafür ein, dass eine einheitliche Summe festgelegt wird,
welche ein Mensch unantastbar für seine Beerdigung zurücklegen darf, ohne dass
Sozialämter das Geld bis zum letzten Cent z. B. für die Pflege anrechnen dürfen.
Angemessen wäre eine Summe von circa 5000 bis 8000 Euro (je nach Kosten der
Bestattung eines Bundeslandes).
Die Petentin möchte verhindern, dass die Kosten für die Beerdigung an Kindern und
nahestehenden Verwandten hängen bleiben. Daher soll dafür eine unantastbare
Summe von 5000 bis 8000 Euro als Rücklage durch eine entsprechende gesetzliche
Regelung ermöglicht werden, regt die Petentin an. Bisher müssten sich die
Menschen das durch Gerichtsverfahren erstreiten, was ihrer Meinung nach keine
gute Lösung sei.
Zu dieser als öffentliche Petition eingegangenen Petition sind 83 Diskussionsbeiträge
und 302 Mitzeichnungen eingegangen.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
u. a. unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte
folgendermaßen zusammenfassen:
Der von der Petentin angesprochene Vermögensschutz für angespartes Geld, das
angemessene Bestattungskosten abdecken soll, ist nach dem geltenden
Sozialhilferecht gewährleistet: Der vermögensrechtlich geschützte kleinere Barbetrag
in Höhe von 2600 Euro (nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch -
SGB XII - i. V. m. § 1 der Durchführungsverordnung – DVO -) kann im Einzelfall
angemessen erhöht werden, wenn eine besondere Notlage besteht.

Darüber hinaus darf die Sozialhilfe nicht vom Einsatz angesparten Vermögens
abhängig gemacht werden, wenn dies eine Härte bedeuten würde (§ 90 Abs. 3 SGB
XII) Nach Rechtslehre und Rechtsprechung stellt diese Regelung auf ungewöhnliche
Fälle ab, bei denen aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles (Art, Schwere
und Dauer der Hilfe, Alter, Familienstand, sonstige Belastungen) eine typische
Vermögenslage deshalb zu einer besonderen Situation wird, weil die soziale Stellung
des Hilfesuchenden – besonders wegen Behinderung oder Pflegebedürftigkeit –
nachhaltig beeinträchtigt ist.
Darunter fällt auch der von der Petentin angesprochene Vermögensschutz für
Ansparungen für angemessene Bestattungskosten. Das Bundesverwaltungsgericht
hat in seiner einschlägigen Rechtsprechung entschieden, dass es gerechtfertigt ist,
eine angemessene finanzielle Vorsorge für den Todesfall zu verschonen (§ 90 Abs. 3
Satz 1 SGB XII – früher: § 88 Abs. 3 Satz 1 Bundessozialhilfegesetz – BSHG). Das
Bundesverwaltungsgericht hat weiterhin in seinem Urteil vom 11. Dezember 2003
(AZ: 5 C 84.023 – FEVS 56,302) entschieden, dass auch Sozialhilfeempfängern die
Mittel erhalten bleiben müssen, die sie für eine angemessene Bestattung und
Grabpflege zurückgelegt haben. Denn nur dann können die Mittel für den
vorgesehenen Zweck eingesetzt werden. Die Angemessenheit hat sich nach den
jeweiligen örtlichen Verhältnissen zu richten: In den Großstädten sind die Kosten in
der Regel höher oder sogar deutlich höher als im ländlichen Raum. Daher ist eine
generelle Festlegung des Betrages nicht angeraten.
Auch das seit 1. Januar 2005 für den Sozialhilfebereich zuständige
Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom 18. März 2008 (AZ: B 8/9b SO 9/06 R –
FEVS 60, 108) ausgeführt, dass die Härtefallregelung des § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB
XII auf angemessene Bestattungsvorsorgeverträge Anwendung findet. Dies muss
auch für zweckgebunden angesparte Beträge gelten.
Die für die Durchführung des SGB XII zuständigen Behörden sind nach der
Verfassungsordnung uneingeschränkt zu rechtsstaatlichem Handeln verpflichtet.
Dazu gehört auch, bei Auslegung des Bundesrechts die einschlägige
oberstgerichtliche Rechtsprechung zu beachten.
Der Petitionsausschuss sieht vor diesem Hintergrund die Forderung der Petentin
erfüllt und empfiehlt, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen
entsprochen worden ist.

Der von der Fraktion DIE LINKE. gestellte Antrag, die Petition der Bundesregierung
– dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales – als Material zu überweisen und
die Petition allen Landesvolksvertretungen zuzuleiten, ist mehrheitlich abgelehnt
worden.

Begründung (PDF)


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