Regione: Germania

Sozialrecht - Leistungen für Unterkunft und Heizung bei Bezug von Sozialhilfe

Firmatorio non aperto al pubblico
La petizione va a
Deutschen Bundestag
171 Supporto 171 in Germania

La petizione è stata respinta

171 Supporto 171 in Germania

La petizione è stata respinta

  1. Iniziato 2013
  2. Raccolta voti terminata
  3. Presentata
  4. Dialogo
  5. Concluso

Questa è una petizione online des Deutschen Bundestags.

18/11/2015, 16:14

Pet 3-17-11-217-048786Sozialrecht
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 22.05.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Der Petent setzt sich dafür ein, dass § 35 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)
um die Themen Mieterhöhungen und Mieterhöhung wegen energiesparender
Modernisierungsmaßnahmen erweitert wird.
Der Petent führt im Einzelnen aus, dass § 35 SGB XII hauptsächlich für den
Abschluss neuer Mietverhältnisse gedacht sei. Dieser Paragraph sei jedoch sehr
oberflächlich formuliert und ließe viel Spielraum für behördlichen Missbrauch. Die
Themen Mieterhöhung oder Mieterhöhung wegen energiesparender
Modernisierungsmaßnahmen oder Senkung der anerkannten Miethöhe wegen der
alle drei Jahre stattfindenden Neufestlegung der Kosten der Unterkunft würden nicht
genannt. Dies führe oft zu Klagen vor dem Sozialgericht, was sowohl die Gerichte als
auch die öffentliche Hand belaste. Daher sollten die genannten Themen in § 35 SGB
XII aufgenommen werden.
Zu weiteren Einzelheiten wird auf die Eingabe hingewiesen.
Zu dieser als öffentliche Petition zugelassenen Petition sind 18 Diskussionsbeiträge
und 171 Mitzeichnungen eingegangen.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
u. a. unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte
folgendermaßen zusammenfassen:
Der Lebensunterhalt, der das Existenzminimum gewährleistet, umfasst nach § 27a
SGB XII auch Unterkunft und Heizung. Dafür gibt es eine eigene Regelung nach § 35
SGB XII.

Entgegen der Annahme des Petenten dient § 35 SGB XII jedoch nicht ausschließlich
oder hauptsächlich dem Abschluss neuer Mietverträge, sondern konkretisiert den
Bedarf für die Kosten der Unterkunft unabhängig davon, ob es sich um eine
Neuvermietung handelt oder einen schon länger bestehenden Mietvertrag. In § 35
SGB XII werden keine pauschalen Vorgaben gemacht aufgrund der erheblichen
regionalen und örtlichen Unterschiede auf dem Wohnungsmarkt, aber vor allem
wegen der Einzelfallorientierung der Sozialhilfe. Pauschale Vorgaben würden zu
Über- oder Unterdeckung des Bedarfs führen. Insofern kann dem Petenten nicht
zugestimmt werden, wenn er die Regelung des § 35 SGB XII „oberflächlich“ und
sogar zum „behördlichen Missbrauch“ einladend ansieht. Der von ihm kritisierte
Spielraum ist vom Gesetzgeber aus den genannten Gründen gewollt.
Bei der Kritik des Petenten am § 35 SGB XII ist zudem zu berücksichtigen, dass die
von ihm wahrgenommenen Unklarheiten bei Veränderung der Kosten der Unterkunft
- während des laufenden Bezugs von Sozialhilfe - in den Bereich der allgemeinen
Verwaltungsvorschriften fallen. Denn für die Umsetzung und Ausführung des SGB
XII mit mehreren unbestimmten Rechtsbegriffen und Ermächtigungen für
Ermessensentscheidungen sind in erster Linie die einschlägigen
Verwaltungsvorschriften von Bedeutung. Die Verwaltungsvorschriften binden über
den Gleichbehandlungsgrundsatz die Verwaltung in ihren Einzelfallentscheidungen.
Eine Änderung innerhalb des § 35 SGB XII, wie vom Petent gewünscht, kann vor
diesem Hintergrund nicht befürwortet werden. Der Petitionsausschuss empfiehlt
daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen
werden konnte.Begründung (pdf)


Contribuisci a rafforzare la partecipazione civica. Vogliamo che le tue istanze siano ascoltate e allo stesso tempo rimanere indipendenti.

Promuovi ora