Terület: Németország

Sozialrecht - Menschen mit Unterstützungsbedarf

A petíció benyújtója nem nyilvános
A petíció címzettje
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
26 Támogató 26 -ban,-ben Németország

A beadványt elutasították.

26 Támogató 26 -ban,-ben Németország

A beadványt elutasították.

  1. Indított 2016
  2. A gyűjtés befejeződött
  3. Benyújtott
  4. Párbeszéd
  5. Befejeződött

Ez egy online petíció des Deutschen Bundestags.

2017. 09. 11. 13:03

Pet 3-18-11-217-032441

Sozialrecht


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 30.03.2017 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Der Petent beantragt, den Begriff "Menschen mit Behinderungen" grundsätzlich als
diskriminierenden Begriff zu brandmarken und durch den Begriff "Menschen mit
Unterstützungsbedarf" zu ersetzen.
Zu weiteren Einzelheiten wird auf die Eingabe hingewiesen.
Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 27 Mitzeichnungen sowie 15 Diskussionsbeiträge
ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung – dem Bundesministerium für Arbeit
und Soziales (BMAS) – Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht zu der Eingabe darzulegen.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter Einbeziehung der seitens
der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Der Begriff „Menschen mit Behinderungen" entspricht der Formulierung, die in dem
Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit
Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention – UN-BRK) verwendet wird. Die
UN-BRK gilt in der Bundesrepublik Deutschland seit dem 26. März 2009 im Rang eines
einfachen Bundesgesetzes. In der authentischen englischen Sprachfassung der UN-
BRK heißt es etwa in der Überschrift und in Artikel 1 Satz 2 UN-BRK „persons with
disabilities". Diese Formulierung wird entsprechend auch in der deutschen
Sprachfassung der UN-BRK verwendet. Sie wurde zutreffend mit „Menschen mit
Behinderungen" übersetzt. So heißt es in der zentralen Vorschrift des Artikel 1 Satz 2
UN-BRK: „Zu den Menschen mit Behinderungen zählen Menschen, die langfristige
körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in

Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und
gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können." Damit wird hier im
Zusammenspiel mit Buchstabe e) der Präambel der UN-BRK das Begriffsverständnis
der Konvention deutlich, dass nämlich Behinderung erst durch die Wechselwirkung
zwischen einer Beeinträchtigung und einstellungs- bzw. umweltbedingten Barrieren
entsteht und somit die Gesellschaft insgesamt gefordert ist, Behinderungen gar nicht
erst entstehen zu lassen. Genau diesen Aspekt spricht auch der Petent an, indem er
betont, dass „die Inklusionsleistung von beiden Betroffenen ausgehen muss".
Nach Buchstabe c) der Präambel der UN-BRK muss Menschen mit Behinderungen
der volle Genuss aller Menschenrechte und Grundfreiheiten ohne Diskriminierung
garantiert werden. Damit wird deutlich, dass die UN-BRK dem Begriff „Menschen mit
Behinderungen" gerade keinen diskriminierenden Charakter zuschreibt, sondern diese
Personengruppe vielmehr als selbstverständlichen Teil einer inklusiven Gesellschaft
betrachtet. Der volle Genuss aller Menschenrechte und Grundfreiheiten durch
Menschen mit Behinderungen wiederum setzt voraus, dass ihnen die hierfür
erforderliche Unterstützung zuteil wird. Dies wird exemplarisch deutlich bei der
Formulierung in Artikel 12 Absatz 3 UN-BRK. Dort heißt es: „Die Vertragsstaaten
treffen geeignete Maßnahmen, um Menschen mit Behinderungen Zugang zu der
Unterstützung zu verschaffen, die sie bei der Ausübung ihrer Rechts- und
Handlungsfähigkeit gegebenenfalls benötigen." Der im Einzelfall bestehende
Unterstützungsbedarf ist daher ein Element, das die Personengruppe „Menschen mit
Behinderungen" charakterisiert. Es wäre aber gerade deswegen gleichzeitig zu kurz
gegriffen, wie in der Petition gefordert, den Begriff „Menschen mit Behinderungen"
durch „Menschen mit Unterstützungsbedarf" zu ersetzen. Die Begriffe sind also nicht
als synonym zu betrachten.
Der Behinderungsbegriff nach dem Behindertengleichstellungsgesetz (BGG), das im
Jahr 2002 in Kraft getreten ist, konnte bereits bislang im Sinne der UN-BRK ausgelegt
werden. Zur Rechtsklarheit wurde der Behinderungsbegriff des BGG im Rahmen des
Gesetzes zur Weiterentwicklung des Behindertengleichstellungsrechts an den
Wortlaut der UN-BRK angepasst. § 3 des neuen BGG lautet: „Menschen mit
Behinderungen im Sinne dieses Gesetzes sind Menschen, die langfristige körperliche,
seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in
Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der
gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können." Dieser neue
Behinderungsbegriff ist nicht mehr vorwiegend defizitorientiert. Er beschreibt

Behinderung als das Ergebnis von Beeinträchtigungen in Wechselwirkung mit
Barrieren, die umwelt- oder einstellungsbedingt sind, und rückt das Ziel der Teilhabe
an den verschiedenen Lebensbereichen zentral in den Vordergrund. Damit wird
zugleich eine entsprechende Empfehlung aus der der Novellierung des Gesetzes
vorangegangenen Evaluation des BGG umgesetzt. Auch der UN-BRK liegt dieses
Verständnis von Behinderung wie bereits ausgeführt zugrunde.
Auch der Behinderungsbegriff nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX),
das im Jahr 2001 in Kraft getreten ist, konnte bereits bislang im Sinne der UN-BRK
ausgelegt werden. Zur Schaffung von mehr Rechtsklarheit soll mit dem Entwurf eines
Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit
Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) der Behinderungsbegriff des SGB IX
an den Wortlaut der UN-BRK angepasst werden. Dieser Gesetzentwurf wurde am
28. Juni 2016 vom Kabinett beschlossen und in das parlamentarische Verfahren
eingebracht. Die Begriffsbestimmung des neuen § 2 SGB IX lehnt sich eng an den
Behinderungsbegriff nach dem Behindertengleichstellungsgesetz an.
Im Hinblick auf die vom Petenten in der Begründung zur Petition angeregte
Verpflichtung zur Unterstützung von behinderten Menschen wird auf folgende
Neuerung hingewiesen:
Der Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von
Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz) sieht eine von Leistungsträgern
und Leistungserbringern unabhängige Teilhabeberatung vor. Das allen Menschen mit
(drohenden) Behinderungen offenstehende sowie kostenfreie Angebot zur Beratung
über Rehabilitations- und Teilhabeleistungen soll die bereits bestehenden
Beratungsangebote und Beratungsverpflichtung der Rehabilitationsträger ergänzen
und soll allein dem Betroffenen gegenüber verpflichtet sein. Besonderes Augenmerk
soll dabei auf der Beratung von Betroffenen für Betroffene („Peer Counseling") liegen.
Dadurch sollen Menschen mit Behinderungen und deren Angehörige ermutigt und
ermächtigt werden, mehr Selbstbewusstsein, Selbstverantwortung und
Selbstbestimmung zu entwickeln („Empowerment-Ansatz").
Der Petitionsausschuss hat die Ausführungen zur Kenntnis genommen und das
Vorbringen des Petenten geprüft. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen
kommt ein Ersetzen des Begriffs „Menschen mit Behinderungen" durch den Begriff
„Menschen mit Unterstützungsbedarf" aus Sicht des Petitionsausschusses nicht in
Betracht. Da der Ausschuss die zugrundeliegende Rechtslage für sachgerecht hält
und sich nicht für eine Gesetzesänderung im Sinne des Petenten auszusprechen

vermag, sieht er hinsichtlich des Vorbringens des Petenten keine Veranlassung zum
Tätigwerden. Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen.

Begründung (PDF)


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