Region: Tyskland

Sozialrecht - Sachleistungen statt Geld (Hartz IV-Leistungen) für bestimmte Personengruppen

Initiativtagaren är inte offentlig
Petitionen är riktat mot
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
107 Stödjande 107 i Tyskland

Petitionen har nekats

107 Stödjande 107 i Tyskland

Petitionen har nekats

  1. Startad 2017
  2. Insamlingen är klar
  3. Inlämnad
  4. Dialog
  5. Avslutade

Detta är en online-petition des Deutschen Bundestags.

2019-10-31 03:24

Pet 3-18-11-217-045355 Sozialrecht

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 26.09.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Der Petent fordert, der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass Personen, die in
Deutschland Flüchtlings- oder Asylstatus haben, subsidiären Schutz genießen oder
nur geduldet sind, nur noch Sachleistungen statt Geld via Hartz IV bekommen.

Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, dass Flüchtlinge aufgrund der
sozialstaatlichen Leistungen nach Deutschland kämen. Der Sozialstaat und die
gegenwärtige Asylpolitik gäben falsche Anreize, nach Deutschland zu kommen. Der
Sozialstaat könne diese massive Einwanderung nicht dauerhaft aushalten. Hunderte
Millionen Menschen seien bereit, als Wirtschaftsmigranten nach Europa zu kommen,
doch die wenigsten fänden Arbeit. Der Petent weist darauf hin, dass er mit der Petition
nicht den Ausschluss von Flüchtlingen vom Arbeitsmarkt erreichen wolle, sondern
lediglich, dass sie Sach- statt Geldleistungen erhalten. Auf die weiteren Ausführungen
des Petenten in der Petition wird verwiesen.

Es handelt sich um eine Petition, die auf der Internetseite des Deutschen Bundestages
veröffentlicht wurde und zur Diskussion bereitstand. Der Petition schlossen sich 107
Mitzeichnende an und es gingen 16 Diskussionsbeiträge ein.

Zu diesem Thema liegen dem Petitionsausschuss weiterhin mehrere Eingaben mit
verwandter Zielsetzung vor, die wegen des Sachzusammenhangs mit dieser Petition
einer gemeinsamen parlamentarischen Prüfung unterzogen werden. Es wird um
Verständnis gebeten, dass möglicherweise nicht alle der vorgetragenen Aspekte im
Einzelnen dargestellt werden.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung – dem Bundesministerium für Arbeit
und Soziales (BMAS) – Gelegenheit gegeben, ihre Haltung zu der Eingabe
darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter
Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Dass Asylberechtigte, Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (sog.
Konventionsflüchtlinge) sowie subsidiär schutzberechtigte Personen (vgl. zu den
einzelnen Schutzformen §§ 2, 3, 4 des Asylgesetzes [AsylG]) generell nur noch
Sachleistungen statt Geld erhalten, wäre verfassungs- und europarechtlich nicht
unbedenklich.

Asylberechtigte, sog. Konventionsflüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben,
soweit sie erwerbsfähig und hilfebedürftig sind und die sonstigen gesetzlichen
Vorrausetzungen vorliegen, Anspruch auf Sicherung ihres Existenzminimums durch
Lebensunterhaltsleistungen nach den Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II
– Grundsicherung für Arbeitssuchende). Gleichzeitig unterliegen sie dem Grundsatz
des Förderns und Fordern (vgl. §§ 1 bis 3 SGB II – sog. Aktivierung). Die
erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und die mit ihnen in Bedarfsgemeinschaft
lebenden Personen sind danach verpflichtet, alle Möglichkeiten zur Beendigung oder
Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit zu nutzen (§ 2 SGB II), insbesondere durch die
Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit ihren Lebensunterhalt aus
eigenen Kräften und Mitteln zu bestreiten (§ 1 SGB II). Die Leistungsträger
unterstützen die Leistungsberechtigten umfassend mit dem Ziel der Eingliederung in
Arbeit (§ 14 SGB II).

Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende können als Dienstleistungen,
Geldleistungen oder Sachleistungen erbracht werden (vgl. § 4 Abs. 1 SGB II).
Sachleistungen sind im SGB II die Ausnahme (z.B. bei Bildungs- und
Teilhabeleistungen nach § 29 SGB II und bis 31. Dezember 2018 bei Unterbringung in
Gemeinschaftsunterkünften ohne Selbstversorgungsmöglichkeit nach § 65 Abs. 1
SGB II). Im Regelfall werden Geldleistungen erbracht, um den Leistungsberechtigten
die eigene Dispositionsfreiheit (Selbstbestimmung) entsprechend ihren individuellen
Bedarfen für das Existenzminimum zu sichern. Die Leistungsberechtigten können mit
Geldleistungen zudem Mehr- und Minderbedarfe in geringem Umfang selbstständig
ausgleichen. Außerdem können Geldleistungen ohne weiteren Aufwand zur Deckung
der Bedarfe genutzt werden. Sachleistungen sind mit erheblichem Mehraufwand in der
Bereitstellung verbunden (Gutscheinsystem, Bereitstellung einzelner Gegenstände
usw.), auch wenn für denselben Bedarf gewährte Sach- oder Geldleistungen
grundsätzlich gleichwertig sind.
Der Gesetzgeber kann allerdings nicht beliebig entscheiden, einer Person oder
Personengruppe die mit Geldleistungen verbundene Dispositionsfreiheit einzuräumen
und anderen nicht. Vielmehr ist er bei dieser Entscheidung an weitere Grundrechte
gebunden, insbesondere an den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 des
Grundgesetzes [GG]). Danach wäre ein hinreichend gewichtiger Rechtfertigungsgrund
notwendig, wollte man schutzberechtigte Personen und sonstige Leistungsbezieher
nach dem SGB II im Hinblick auf die Art der Leistungserbringung unterschiedlich
behandeln. Zu bedenken ist, dass sich die hier betroffenen schutzberechtigten
Personen in der Regel nicht nur kurzfristig in Deutschland aufhalten werden,
denselben Eingliederungsobliegenheiten wie andere Leistungsbezieher unterliegen
und mit zunehmender Aufenthaltsdauer und Verwurzelung kaum noch Unterschiede
in den Bedarfen feststellbar sein werden.

Wenn Konventionsflüchtlinge, Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte
Leistungen nach dem SGB II allein in Form von Sachleistungen erhielten, verstieße
dies zudem gegen völkervertragliche und unionsrechtliche Vorgaben, solange
deutsche Staatsangehörige die Leistungen in Form von Geldleistungen erhalten. Aus
der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) folgt, dass Flüchtlinge im Sinne der GFK, die
sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, im Rahmen der öffentlichen Fürsorge und
der sozialen Gerechtigkeit wie Inländer behandelt werden müssen (vgl. Art. 23 und 24
GFK). Dieses Gebot der Inländergleichbehandlung wiederholt die geltende
Qualifikationsrichtlinie der Europäischen Union (2011/95/EU) und erstreckt es als
Grundsatz auch auf subsidiär Schutzberechtigte.

Geduldete Ausländer hingegen unterfallen mangels gesichertem Aufenthaltsstatus
dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Das AsylbLG ist das einschlägige
Leistungssystem für Personen, deren Aufenthalt im Bundesgebiet voraussichtlich
vorübergehender Natur ist und die – im Unterschied zu Leistungsberechtigten nach
dem SGB II und dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII – Sozialhilfe)
– jedenfalls zum Zeitpunkt ihrer Einreise oft ohne jedes Hab und Gut in das
Bundesgebiet einreisen. Für diesen Personenkreis ist die Gewährung von
Sachleistungen oft sachgerecht, um eine schnelle Erstversorgung zu ermöglichen und
Migrationsanreizen vorzubeugen. Auch gelten insofern die Einschränkungen der
Genfer Flüchtlingskonvention nicht. Das AsylbLG sieht daher auch für geduldete
Personen, die in Sammelunterkünften untergebracht sind, zwingend oder im Regelfall
Sachleistungen vor. Geduldete Personen, die sich bereits längere Zeit im
Bundesgebiet aufhalten (und dann oft dezentral untergebracht sind), haben nach dem
AsylbLG hingegen grundsätzlich Anspruch auf Geldleistungen. Dies ist aus
Praktikabilitätserwägungen sinnvoll, nach den völkerrechtlichen Vorgaben jedoch nicht
zwingend.

Der Petitionsausschuss hält nach den obigen Ausführungen die zugrundeliegende
Rechtslage für sachgerecht. Er vermag sich nicht für eine Gesetzesänderung im Sinne
des Petenten auszusprechen und sieht daher hinsichtlich des Vorbringens des
Petenten keine Veranlassung zum Tätigwerden.

Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht
entsprochen werden konnte.

Der abweichende Antrag der Fraktion der AfD, die Petition der Bundesregierung zur
Berücksichtigung zu überweisen, wurde mehrheitlich abgelehnt.

Begründung (PDF)


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