Περιοχή: Γερμανία

Sozialrecht - Schaffung eines Familienhilfegesetzes für Familien mit kranken/behinderten Kindern

Ο αναφέρων δεν είναι δημόσιος
Η αναφορά απευθύνεται σε
Deutschen Bundestag
325 Υποστηρικτικό 325 σε Γερμανία

Το ψήφισμα δεν έγινε αποδεκτό.

325 Υποστηρικτικό 325 σε Γερμανία

Το ψήφισμα δεν έγινε αποδεκτό.

  1. Ξεκίνησε 2014
  2. Η συλλογή ολοκληρώθηκε
  3. Υποβληθέντα
  4. Διάλογος
  5. Ολοκληρώθηκε

Πρόκειται για μια ηλεκτρονική αναφορά des Deutschen Bundestags.

18/11/2015, 4:05 μ.μ.

Pet 3-18-17-217-008670

Sozialrecht
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 15.10.2015 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung

Mit der Petition wird ein bundesweit einheitliches Familienhilfegesetz für Familien mit
kranken oder behinderten Kindern gefordert.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen vorgetragen, dass das
Schwerbehindertengesetz weder auf kranke oder behinderte Kinder eingestellt sei
noch berücksichtige, dass lange Krankenhausaufenthalte und viele Therapien nicht
nur das betroffene kranke oder behinderte Kind, sondern die gesamte Familie, im
Besonderen auch die Geschwisterkinder, beeinträchtigten, in der Entwicklung
hemmten und im Alltag benachteiligten. Dieser Umstand führe in den meisten Fällen
dazu, dass betroffene Familien neben den seelischen und körperlichen Belastungen
auch hohe zusätzliche Kosten und den Verlust ihrer Erwerbstätigkeit zu bewältigen
hätten. Daher seien bundesweit einheitliche Regelungen erforderlich, die für die von
den betroffenen Familien erlittenen Nachtteile einen Ausgleich vorsehen.
Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 325 Mitzeichnungen sowie
18 Diskussionsbeiträge ein.
Zu diesem Thema liegen dem Petitionsausschuss weiterhin mehrere Eingaben mit
verwandter Zielsetzung vor, die wegen des Sachzusammenhangs mit dieser Petition
einer gemeinsamen parlamentarischen Prüfung unterzogen werden. Es wird um
Verständnis gebeten, dass möglicherweise nicht alle der vorgetragenen Aspekte im
Einzelnen dargestellt werden.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich

unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss stellt zunächst fest, dass Familien, die kranke und
behinderte Kinder pflegen und versorgen, sich in einer besonders schwierigen
Situation befinden, die mit erheblichen Belastungen, beispielsweise seelischer und
finanzieller Art, verbunden ist. Die Leistungen, die diese Familien zum Wohle des
kranken oder behinderten Kindes und der übrigen Familienangehörigen erbringen,
sind enorm und werden vom Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages
ausdrücklich gewürdigt.
Zur Unterstützung kranker und behinderter Kinder und deren Familien stehen eine
Vielzahl von Leistungen und Maßnahmen zur Verfügung, die sich in verschiedenen
gesetzlichen Regelungswerken wiederfinden und auf unterschiedliche
Lebensbereiche abstellen. Die Verteilung dieser Leistungen und Maßnahmen auf
mehrere gesetzliche Regelungswerke bzw. verschiedene Gesetze bietet nach den
Ausführungen der Bundesregierung gegenüber einem mit der Petition geforderten
einheitlichen Familienhilfegesetz den Vorteil, dass die in den Gesetzen aufgeführten
Rechtsträger Aufgaben erhalten und im jeweiligen Bereich auch zur Unterstützung
der Betroffenen verpflichtet werden, so dass unterschiedliche Aspekte der
Lebenswirklichkeit am besten erfasst werden können. Dementsprechend sind auch
innerhalb der Bundesregierung verschiedene Ressorts, insbesondere das
Bundesministerium für Gesundheit (BMG) und das Bundesministerium für Arbeit und
Soziales (BMAS), für verschiedene sozialpolitische Leistungen zuständig.
Für behinderte Kinder und deren Familien kommen überwiegend Leistungen zur
Rehabilitation und zur Teilhabe behinderter Menschen (Neuntes Buch
Sozialgesetzbuch - SGB IX), Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung
(Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB V) und Leistungen der Kinder- und
Jugendhilfe (Achtes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VIII) in Betracht.
Im Folgenden werden einzelne Leistungen und Maßnahmen aus diesen drei
Sozialgesetzbüchern, die der Unterstützung kranker und behinderter Kinder und
deren Familien dienen, näher erläutert.
Zur Unterstützung des behinderten Kindes selbst bilden die Regelungen des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) den ersten Baustein. Diese Regelungen
haben das Ziel, behinderten oder von Behinderung bedrohten Menschen Leistungen
zu gewähren, um ihre Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben

in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen
entgegenzuwirken. Wann eine Behinderung oder drohende Behinderung im Sinne
des SGB IX vorliegt, bestimmt § 2 Abs. 1 SGB IX. Danach liegt eine Behinderung
dann vor, wenn die körperliche Funktion eines Menschen, seine geistige Fähigkeit
oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate
von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher seine Teilhabe
am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Dabei sieht das SGB IX für
behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen verschiedene Leistungen vor,
um ihre gesellschaftliche Teilhabe zu fördern. In diesem Zusammenhang können
beispielhaft die in § 26 SGB IX vorgesehenen Leistungen zur medizinischen
Rehabilitation angeführt werden, die dazu dienen, eine Behinderung zu beseitigen,
zu mindern bzw. auszugleichen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen
zu mildern. Diese Leistungen umfassen nach § 26 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX insbesondere
u.a. auch die Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung
bedrohter Kinder. Des Weiteren sind hier auch Leistungen zur speziellen Förderung
von Kindern in Bildungseinrichtungen zu nennen.
Das SGB IX, das seine Leistungen auch nach den besonderen Bedürfnissen von
behinderten oder von Behinderung bedrohten Kindern ausrichtet, schreibt in § 1 Satz
2 i.V.m. § 4 Abs. 2 SGB IX den Grundsatz fest, dass die entsprechenden Stellen,
etwa die Träger der Sozialhilfe oder die Träger der Krankenversicherungen,
verpflichtet sind, den besonderen Bedürfnissen behinderter und von Behinderung
bedrohter Kinder Rechnung zu tragen. Darüber hinaus besteht für behinderte oder
von Behinderung bedrohte Kinder gemäß § 9 Abs. 1 SGB IX ein Wunsch- und
Wahlrecht dahingehend, dass bei der Entscheidung über die Leistungen und bei der
Ausführung der Leistungen zur Teilhabe die berechtigten Wünsche der
Leistungsberechtigten mit einbezogen werden müssen. Zudem können behinderte
und von Behinderung bedrohte Kinder, die noch nicht eingeschult sind, nach §§ 30
und 56 SGB IX i.V.m. der Frühförderungsverordnung (FrühV) Leistungen zur
Früherkennung und Frühförderung wahrnehmen. Die Leistungen der sogenannten
„interdisziplinären Frühförderung“ in Deutschland umfassen dabei medizinisch-
therapeutische, psychologische, heilpädagogische, sonderpädagogische sowie
psychosoziale Leistungen und die Beratung der Erziehungsberechtigten.
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) gewährt Familien mit behinderten oder
kranken Kindern für einen begrenzten Zeitraum zudem einen finanziellen Ausgleich.
Gemäß § 45 SGB V können Eltern Kinderkrankengeld in Anspruch nehmen, sollten

sie durch die notwendige Versorgung ihres kranken Kindes nicht in der Lage sein,
ihrer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Im Normalfall ist diese Leistung begrenzt für die
Versorgung von Kindern, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Bei
behinderten Kindern ist diese Altersgrenze aufgehoben worden. Weiterhin können
Familien, wenn dies aus medizinischen Gründen erforderlich ist – etwa aufgrund
eines fordernden Familienalltags mit einem behinderten Kind – gemäß § 24 SGB V
eine Mutter- bzw. Vater-Kind-Kur beantragen. Diese Maßnahme richtet sich an
Mütter oder Väter, die ausgebrannt, körperlich und seelisch erschöpft sind, sich oft
überfordert fühlen und/oder häufig krank werden. Um die Bewilligungspraxis der
Krankenkassen bei Mutter- bzw. Vater-Kind-Maßnahmen zu verbessern, hat der
Gesetzgeber die Mutter- bzw. Vater-Kind-Leistungen durch das zum 1. April 2007 in
Kraft getretene Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen
Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz) von Ermessens- in
Pflichtleistungen umgewandelt. Darüber hinaus sind einige Einrichtungen des
Müttergenesungswerks spezifisch auf eine stationäre Aufnahme von Müttern und
Väter mit behinderten und nichtbehinderten Kindern ausgerichtet und beziehen in
Einzelfällen auch die Geschwisterkinder mit ein.
Auch das Achte Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) sieht für den Bereich der Kinder-
und Jugendhilfe Leistungen vor, die von Familien mit behinderten Kindern in
Anspruch genommen werden können. So können Familien etwa Hilfe in Form einer
Beratung durch eine allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie (§ 16 SGB
VIII), durch Erziehungsberatung (§ 28 SGB VIII) oder sozialpädagogische
Familienhilfe (§ 31 SGB VIII) in Anspruch nehmen, wenn sie sich aufgrund von
Krankheit oder Behinderung eines Familienmitglieds in einer Krisensituation
befinden. Auch Geschwisterkinder können, wenn sie sich ausgelöst durch die
Krankheit oder Behinderung des Bruders oder der Schwester in einer Problem- oder
Konfliktsituation befinden, Unterstützungsleistungen erhalten, um zu lernen, mit der
gegebenenfalls neuen Situation umzugehen.
Für Menschen mit Behinderung und deren Angehörige betreibt das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales das Webportal „einfach teilhaben“
(www.einfach-teilhaben.de). Dieses Webportal bietet den Betroffenen die
Möglichkeit, sich über die vorhandenen gesetzlichen Regelungen zur Unterstützung
behinderter Menschen zu informieren und hilft ihnen bei der Suche nach den
richtigen Ansprechpartnern.

Abschließend stellt der Petitionsausschuss fest, dass er das Ziel, für kranke und
behinderte Kinder und deren Familien wirkungsvolle Leistungen vorzusehen,
ausdrücklich unterstützt. Gleichzeitig stellt er aber auch fest, dass das deutsche
Sozialrecht vielfältige und auf unterschiedliche Lebenssituationen ausgerichtete
Leistungen dort umfassend und detailliert gesetzlich regelt, wo ein
bereichsspezifischer Zusammenhang bzw. ein Sachzusammenhang besteht. Dies
erscheint angesichts der Vielzahl von Lebenswirklichkeiten, die das Sozialrecht
abzudecken hat, sinnvoll. Daher empfiehlt der Petitionsausschuss, das
Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.Begründung (pdf)


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