Bölge : Almanya

Sozialrecht - Übergangsregelung bei Ausscheiden aus dem Grundsicherungsbezug (Änderung SGB)

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Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
53 Destekleyici 53 İçinde Almanya

Dilekçe reddedildi

53 Destekleyici 53 İçinde Almanya

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Bu bir çevrimiçi dilekçedir des Deutschen Bundestags.

21.11.2019 03:25

Pet 3-19-11-217-004162 Sozialrecht

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 24.10.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Der Petent fordert eine Änderung der Sozialgesetzbücher, so dass jeder, der durch die
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit seine Leistungsberechtigung gemäß den
Sozialgesetzbüchern beendet, in dem Monat der Aufnahme dieser Erwerbstätigkeit
Anspruch auf vollumfängliche Grundversorgung hat.

Zur Begründung führt der Petent im Wesentlichen aus, dass bei dem Übergang vom
Leistungsbezug zur Erwerbstätigkeit eine Versorgungslücke entstünde. Während
Sozialleistungen zum Beginn eines Monats ausgezahlt würden, werde das
Arbeitsentgelt erst zum Ende des Monats bezahlt. Daher sei ein Übergang ohne
Vertragsverletzungen, Mahn- und Inkassoverfahren nicht möglich. Die derzeitige
Rechtslage verhindere deswegen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Dem könne
abgeholfen werden, indem während des ersten Monats der Erwerbstätigkeit noch ein
Anspruch auf vollumfängliche Grundversorgung zugesprochen werde.

Es handelt sich um eine Petition, die auf der Internetseite des Deutschen Bundestages
veröffentlicht wurde und zur Diskussion bereitstand. Der Petition schlossen sich 53
Mitzeichnende an und es gingen 15 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung – dem Bundesministerium für Arbeit
und Soziales (BMAS) – Gelegenheit gegeben, ihre Haltung zu der Eingabe
darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter
Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit beendet regelmäßig den Bezug von Leistungen
nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II – Grundsicherung für
Arbeitsuchende). Dies gilt auch dann, wenn das Arbeitsentgelt erst zum Monatsende
fällig ist (vgl. § 11 Abs. 2 SGB II).

In diesem Zusammenhang weist der Petitionsausschuss auf Folgendes hin:

Für die Fragestellung, ob ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II besteht, ist
grundsätzlich nicht entscheidend, ob jemand tatsächlich erwerbstätig ist, sondern ob
und wann ihm Einkommen aus dieser Erwerbstätigkeit zufließen. Für die Anrechnung
des Einkommens gilt das sog. Monatsprinzip, d. h. Einnahmen werden in dem
Kalendermonat angerechnet, in dem sie zufließen (§ 11 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3
Satz 1 SGB II). Dies gilt auch dann, wenn der Zufluss erst zum Ende des
Kalendermonats eintritt. Damit die Betroffenen aber auch schon vor dem Zufluss über
ausreichende Mittel verfügen, um ihren Lebensunterhalt zu decken, können die
Jobcenter für Monate, in denen voraussichtlich Einnahmen anfallen, Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen in Höhe des zu erwartenden
Einkommens erbringen. Der Gesetzgeber hat so genau der vom Petenten
beschriebenen Problematik entgegengewirkt (vgl. BT-Drucksache 15/2997, S. 24, zu
Art. 1 Nr. 12a). Es wird sichergestellt, dass auch bei Zahlung des Arbeitsentgelts zum
Monatsende die Person im ersten Monat der Erwerbstätigkeit nicht mittellos ist.

Im Hinblick auf die Möglichkeit eines Darlehens sind im SGB II zwei Fallkonstellationen
zu berücksichtigen:

1. Wenn das Gehalt im Monat der Aufnahme der Erwerbstätigkeit zufließt, ist es in
diesem Monat als Einkommen auf die Leistungen nach dem SGB II anzurechnen.
Insoweit entfällt der Leistungsanspruch nach dem SGB II. Sofern der Zufluss erst
am Monatsende zu erwarten ist, kann ein Darlehen erbracht werden (§ 24 Absatz 4
Satz 1 SGB II). Das Darlehn muss formlos beantragt werden. Es ist zinslos.
2. Wenn das erste Gehalt im Monat zufließt, der auf die Aufnahme der Erwerbstätigkeit
folgt, wird es erst in diesem Monat angerechnet. Im Monat der Aufnahme der
Erwerbstätigkeit selbst findet keine Einkommensanrechnung statt und Leistungen
nach dem SGB II werden ungekürzt als Zuschuss erbracht.

Für die Regelungen im Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) gilt Folgendes:

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung - als Teil der Sozialhilfe nach dem SGB XII - eine fürsorgeähnliche
Leistung ist, die für hilfebedürftige, ältere Personen ab der Altersgrenze sowie für
dauerhaft voll erwerbsgeminderte Personen ab dem 18. Lebensjahr den
grundlegenden Lebensunterhalt sichert. Insofern stellt die Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit, mit der die Hilfebedürftigkeit vollständig überwunden werden kann,
rein tatsächlich einen besonderen Ausnahmefall dar.

Auch für Leistungen nach dem SGB XII gilt das Zuflussprinzip. Anzurechnen auf die
Leistungen sind demnach gemäß § 82 Absatz 1 SGB XII grundsätzlich nur tatsächliche
Zuflüsse in Geld oder Geldwerten. Demzufolge sind Einnahmen erst im Monat ihres
Zuflusses zu berücksichtigen. Dies hat zur Folge, dass - ebenso wie im SGB II - auch
Einkommen aus Erwerbstätigkeit in dem Monat der Auszahlung zu berücksichtigen
sind. Erfolgt die Gehaltsauszahlung nicht im Monat der Aufnahme der Erwerbstätigkeit,
darf in diesem Monat noch keine Anrechnung des hieraus erzielten Einkommens
erfolgen. Die Anrechnung erfolgt in diesem Fall erst in dem Monat, in dem auch die
Auszahlung erfolgt.

Im Hinblick auf die Möglichkeit eines Darlehens sind im SGB XII zwei
Fallkonstellationen zu berücksichtigen, die stets eine Einzelfallprüfung erforderlich
machen:

1. Wird mit dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit die Hilfebedürftigkeit überwunden,
weil es mindestens den maßgeblichen Bedarf der Sozialhilfe deckt, so besteht eine
vorübergehende Notlage, zu deren Überbrückung ein Darlehen nach § 38 SGB XII
(Drittes Kapitel SGB XII) gewährt werden kann.
2. Reicht das Einkommen hingegen nicht zur Deckung des sozialhilferechtlichen
Bedarfs aus, so besteht ab dem Folgemonat ein entsprechend gekürzter Anspruch
auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Viertes
Kapitel SGB XII). Auch dieses Darlehen muss (formlos) beantragt werden. Und
auch dieses Darlehen ist zinslos.

Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen hält der Petitionsausschuss die
aktuelle Gesetzeslage für sachgerecht. Er kann das Anliegen des Petenten nicht
unterstützen und sieht keinen Anlass, in seinem Sinne tätig zu werden.

Der Petitionsausschuss empfiehlt, das Petitionsverfahren abzuschließen, da dem
Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Die von den Fraktionen der FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN jeweils
gestellten Anträge, die Petition der Bundesregierung – dem Bundesministerium für
Arbeit und Soziales – als Material zu überweisen, soweit sich die Petition auf das
Zweite Buch Sozialgesetzbuch bezieht, sind mehrheitlich abgelehnt worden.

Begründung (PDF)


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