Region: Tyskland

Sozialrecht - Zusatzurlaubsanspruch für schwerbehinderte Menschen

Initiativtagaren är inte offentlig
Petitionen är riktat mot
Deutschen Bundestag
288 Stödjande 288 i Tyskland

Petitionen har nekats

288 Stödjande 288 i Tyskland

Petitionen har nekats

  1. Startad 2014
  2. Insamlingen är klar
  3. Inlämnad
  4. Dialog
  5. Avslutade

Detta är en online-petition des Deutschen Bundestags.

2015-11-18 16:10

Pet 3-18-11-217-004251

Sozialrecht
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 13.11.2014 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung
Der Petent setzt sich ein für einen Zusatzurlaub von drei bis fünf Tagen für Personen
mit einem Grad der Behinderung (GdB) von weniger als 50 Prozent, aber mindestens
30 Prozent, die von der Agentur für Arbeit schwerbehinderten Menschen
gleichgestellt worden sind.
Der Petent erläutert dazu, dass die Arbeit von Menschen mit Behinderung mit einem
GdB von weniger als 50 Prozent durch die zusätzliche Entlastung anerkannt werden
solle. Es gebe keinen Grund, weshalb 30 Prozent GdB eine signifikant geringere
Belastung für die Betroffenen sei als ein GdB von 50 Prozent. Die Situation dieser
Menschen sei in jedem Fall ungünstig.
Zu dieser als öffentliche Petition zugelassenen Eingabe sind 93 Diskussionsbeiträge
und 288 Mitzeichnungen eingegangen.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
u. a. unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte
folgendermaßen zusammenfassen:
Wie der Petent richtigerweise darlegt, haben Menschen mit Schwerbehinderung
(GdB von 50 Prozent und mehr) nach § 125 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB
IX) Anspruch auf fünf zusätzliche Urlaubstage im Jahr. Eine Gleichstellung für
Menschen mit einem GdB von weniger als 50, aber mindestens 30 Prozent, wie sie
der Petent anspricht, ist vorgesehen, wenn die Betroffenen ohne die Gleichstellung
keinen geeigneten Arbeitsplatz erlangen oder halten können (nach § 2 Abs. 3 SGB

IX). Die Gleichstellung wird in diesen Fällen durch die Agentur für Arbeit
ausgesprochen (§ 68 Abs. 2 SGB IX). Die Gleichstellung dient also dazu, im
Einzelfall die Möglichkeit für Leistungen zu eröffnen, wenn ohne diese Leistungen ein
bestehendes Arbeitsverhältnis mit einem behinderten Menschen gefährdet ist oder
ein in Aussicht genommenes Arbeitsverhältnis nicht zustande käme. Darunter fallen
beispielsweise Leistungen für die behindertengerechte Ausstattung eines
Arbeitsplatzes oder ein Lohnkostenzuschuss durch das Integrationsamt. Die
Gleichstellung öffnet grundsätzlich die Möglichkeit von Leistungen, es wird aber in
jedem Einzelfall geprüft, welche Leistung erforderlich ist. Vor dem Hintergrund des
Zieles der Gleichstellung – einen Arbeitsplatz zu erhalten oder einen neuen
Arbeitsplatz zu ermöglichen – ist es nicht gerechtfertigt, den vom Petenten
gewünschten Zusatzurlaub zu gewähren, da dieser in keiner Weise der Beschaffung
oder Erhaltung eines Arbeitsplatzes dient.
Der Petitionsausschuss weist auch darauf hin, dass es den Zusatzurlaub für
Gleichgestellte schon einmal gab (Schwerbeschädigtengesetz vom 16. Juni 1953),
dann jedoch 1959 wieder abgeschafft wurde. In der Begründung zu dem 1959
diesbezüglich vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des
Schwerbeschädigtengesetzes wurde ausgeführt, dass der gewährte Zusatzurlaub
sich in zahlreichen Fällen ungünstig auf das Betriebsklima ausgewirkt habe. Und
zwar habe er Missstimmung „insbesondere bei den Schwererwerbsbeschränkten
ausgelöst, die schon lange Jahre im Betrieb tätig […] sind, die jedoch mangels der
gesetzlichen Voraussetzungen nicht gleich gestellt werden können“ (Bundestags-
Drucksache 3/1256, S. 11). Nach gründlicher Erörterung im parlamentarischen
Verfahren kam man zu dem Ergebnis, dass „in Übereinstimmung mit der Empfehlung
des Bundesrates der Zusatzurlaub nur den Schwererwerbsbeschränkten, nicht aber
den Mindergeschädigten in Zukunft gewährt werden sollte“ (Bundestags-Drucksache
3/2701, S. 2).
Diese Überlegungen sind auch heute noch zutreffend: Ein Mensch mit Behinderung
und einem GdB von 40 Prozent, der nicht gleichgestellt ist, wird kein Verständnis
dafür haben, dass ein Kollege mit Behinderung mit dem gleichen GdB wie er
Zusatzurlaub erhält, nur weil dessen Arbeitsplatz einmal gefährdet war.
Der Petitionsausschuss kann daher das Anliegen nicht befürworten. Der
Petitionsausschuss empfiehlt deshalb, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)


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