Regione: Vokietija

Sozialversicherung - Änderung des § 24 SGB IV (Säumniszuschlag)

Pareiškėjas nėra viešas
Peticija adresuota
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
28 Palaikantis 28 in Vokietija

Peticija nebuvo patenkinta

28 Palaikantis 28 in Vokietija

Peticija nebuvo patenkinta

  1. Pradėta 2016
  2. Rinkimas baigtas
  3. Pateikta
  4. Dialogas
  5. Baigta

Tai internetinė peticija des Deutschen Bundestags .

2017-09-11 13:03

Pet 3-18-11-820-034061

Sozialversicherung


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 09.03.2017 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird die Höhe des Säumniszuschlages für nach Ablauf der Fälligkeit
entrichtete Sozialversicherungsbeiträge beanstandet.
Zur Begründung der Petition wird ausgeführt, dass wenn man den Säumniszuschlag
von 1 v. H. pro Monat für nicht entrichtete Beiträge mit 12 Monaten vervielfältige, sich
ein jährlicher Zinssatz von 12 v. H. ergebe. Ein Zins in Höhe von 12 v. H werde
aufgrund des niedrigen Referenzzinssatzes nicht mehr für angemessen gehalten. Eine
Änderung des § 24 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV), der den
Säumniszuschlag regele, müsse daher beschlossen werden.
Es handelt sich um eine Petition, die auf den Internetseiten des Deutschen
Bundestages veröffentlicht wurde und zur Diskussion bereitstand. Der Petition
schlossen sich 28 Mitzeichnende an, und es gingen 4 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Für Beiträge, die Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt
haben, ist nach § 24 Abs. 1 SGB IV grundsätzlich für jeden angefangenen Monat der
Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 v. H. des rückständigen Betrages zu zahlen.
Diese festgelegte Höhe von 1 v. H. pro Monat, in dem Beiträge nicht entrichtet wurden,
dient dazu, Zahlungspflichtige zur rechtzeitigen Zahlung der Beiträge anzuhalten. Dies
ist nach Auffassung des Petitionsausschusses auch gerechtfertigt, weil
Einnahmeausfälle zu Lasten der Versichertengemeinschaft gehen. Insoweit stellen die

Säumniszuschläge in erster Linie ein Druckmittel zur Durchsetzung der fälligen
Sozialversicherungsbeiträge dar. Durch den Säumniszuschlag soll nicht nur der
Ausgleich des Verzugsschadens erfolgen, sondern gleichfalls die Verzögerung der
Beitragszahlung im Interesse der Versichertengemeinschaft geahndet werden. Die
Höhe der Säumniszuschläge ist deshalb bewusst nicht an das Zinsniveau auf dem
freien Bankenmarkt gekoppelt worden. Bei einer anderen Verfahrensweise ist davon
auszugehen, dass in Einzelfällen Beiträge bewusst den Sozialversicherungsträgern
vorenthalten würden, um Zinsersparnisse zu erwirken. Es liegt also im Wesentlichen
in der Hand des Beitragspflichtigen, Säumniszuschläge zu vermeiden oder zumindest
die Höhe der Säumniszuschläge im konkreten Fall niedrig zu halten.
Hervorzuheben ist auch, dass das Sozialversicherungsrecht auch Regelungen
vorsieht, um Belastungen der Beitragsschuldner verträglich zu gestalten. So können
Ratenzahlungen vereinbart werden oder in Fällen der Bedrohung der wirtschaftlichen
Existenz auch der Erlass von (Teil)-Beträgen vereinbart werden.
Nach den vorangegangenen Ausführungen vermag der Petitionsausschuss keinen
gesetzlichen Änderungsbedarf erkennen. Die gesetzliche Regelung des § 24 SGB IV
zur Erhebung von Säumniszuschlägen hält er für geeignet, rechtzeitige
Beitragszahlungen zur Sozialversicherung durchzusetzen. Er sieht deshalb keine
Möglichkeit, das Anliegen des Petenten zu unterstützen und empfiehlt deshalb, das
Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung (PDF)


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