Область: Германия

Sozialversicherung - Erstellung der Renten-Information erst nach Vorliegen aller notwendigen Informationen

Заявитель не публичный
Петиция адресована к
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
21 Поддерживающий 21 через Германия

Петиция была отклонена.

21 Поддерживающий 21 через Германия

Петиция была отклонена.

  1. Начат 2018
  2. Сбор закончен
  3. Отправлено
  4. Диалог
  5. Законченно

Это онлайн-петиция des Deutschen Bundestags .

22.03.2019, 03:27

Pet 3-19-11-820-003047 Sozialversicherung

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 14.03.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Der Petent möchte erreichen, dass ein Auftrag zur Erstellung der regelmäßigen
Renteninformation erst dann ausgeführt wird, wenn alle notwendigen Informationen
aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis für das Vorjahr eingegangen und
verarbeitet worden sind.

Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, dass Renteninformationen
vielfach falsch an die Versicherten übermittelt würden, weil Zahlungen aus dem
Vorjahr zum Zeitpunkt der Erstellung der Information nicht berücksichtigt worden
seien. Dadurch entstünde unnötiger Aufwand für die Rentenversicherungsträger und
Verunsicherung seitens der Versicherten. Für weitere Einzelheiten wird auf die
Ausführungen des Petenten in der Petition verwiesen.

Es handelt sich um eine Petition, die auf der Internetseite des Deutschen Bundestages
veröffentlicht wurde und zur Diskussion bereitstand. Der Petition schlossen sich 21
Mitzeichnende an, und es gingen acht Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

§ 14 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) verpflichtet die
Rentenversicherungsträger zur Beratung der Versicherten in Fragen der gesetzlichen
Rentenversicherung. Neben der Beratung darüber, wie die Versicherten
Rechtsvorteile erlangen und Nachteile vermeiden können, gehört hierzu auch die
Information über tatsächliche Umstände (wie zum Beispiel über den Inhalt des
Rentenkontos) und rechtliche Einzelheiten (wie zum Beispiel die Beantwortung von
Rechtsfragen).

§ 14 SGB I wird durch § 109 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI)
konkretisiert, soweit es um die Auskunft über die Höhe bereits erreichter
Rentenanwartschaften geht. Aus der Vorschrift ergeben sich die gesetzlichen
Vorgaben für die regelmäßige Versendung von Renteninformationen. Diese dient
dazu, die Versicherten möglichst frühzeitig in die Lage zu versetzen, Notwendigkeit
und Umfang einer ergänzenden Altersvorsorge besser einschätzen zu können. Ab
dem 27. Lebensjahr werden daher die Versicherten von den
Rentenversicherungsträgern über den Stand ihrer Rentenanwartschaften informiert.

Hierbei wird darauf hingewiesen, dass die Renteninformation auf Grundlage des
geltenden Rechts und der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen
Zeiten und somit unter dem Vorbehalt künftiger Rechtsänderungen und der Richtigkeit
und Vollständigkeit der im Versicherungskonto hinterlegten Zeiten erstellt wird (vgl.
§ 109 Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Der Versicherte wird also darüber informiert, dass
Änderungen der Gesetzeslage oder des Versicherungskontos zu Änderungen der
Höhe der zu erwartenden Rente führen können. Über die Anrechnung und Bewertung
der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten wird erst bei Feststellung einer
Leistung durch den Versicherungsträger entschieden. Die Renteninformation stellt
daher nur eine vorläufige Auskunft dar und keinen Verwaltungsakt. Demnach hat sie
keinen bindenden Charakter.

Grundsätzlich wird die Renteninformation nicht vor Ablauf des ersten Quartals des
Folgejahres versendet, es sei denn, die Jahresmeldung des Arbeitgebers ist bereits
im Versicherungskonto eingegangen oder es liegt ein Sachverhalt vor, bei dem keine
Jahresmeldung zu erwarten ist. So wird in aller Regel die Entgeltmeldung des
Vorjahres in die Renteninformation einbezogen, so dass diese, bis auf wenige
Einzelfälle, den aktuellen Stand des Versicherungskontos wiedergibt. Davon
unabhängig kann auch jederzeit eine Renteninformation über das eService-Angebot
der Rentenversicherungsträger online abgerufen oder eine postalische Zusendung
angefordert werden. In diesen Fällen bezieht sich die Renteninformation auf den
jeweiligen Abruf- oder Anforderungstermin und dem zu dem Zeitpunkt aktuellen Inhalt
des Versicherungskontos. Hierauf wird in den so erstellten Renteninformationen auch
hingewiesen.

Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen sieht der Petitionsausschuss keinen
Handlungsbedarf, da grundsätzlich die Renteninformationen erst nach Eingang der
Entgeltmeldung für das Vorjahr erstellt werden, um eine aktuelle, korrekte und genaue
Information der Versicherten zu gewährleisten.

Der Petitionsausschuss vermag daher die Forderung des Petenten nicht zu
unterstützen. Er empfiehlt, das Petitionsverfahren abzuschließen, da dem Anliegen
nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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