Regione: Germania

Sozialversicherung - Prüfung der Abgabepflicht zur Künstlersozialversicherung durch Rentenversicherung

Firmatorio non aperto al pubblico
La petizione va a
Deutschen Bundestag
70.807 Supporto 70.807 in Germania

La petizione è stata respinta

70.807 Supporto 70.807 in Germania

La petizione è stata respinta

  1. Iniziato 2013
  2. Raccolta voti terminata
  3. Presentata
  4. Dialogo
  5. Concluso

Questa è una petizione online des Deutschen Bundestags.

18/11/2015, 16:05

Pet 3-17-11-8265-051666

Künstlersozialversicherung
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 01.10.2015 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen worden ist. Begründung

Mit der Petition soll erreicht werden, dass die Betriebsprüfdienste der Deutschen
Rentenversicherung (DRV) mindestens alle vier Jahre bei allen Arbeitgebern prüfen,
ob diese ihrer Abgabeverpflichtung nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz
(KSVG) nachkommen.
Es wird ausgeführt, dass die Künstlersozialversicherung freischaffende Künstler und
Publizisten zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung verpflichtet.
Die Künstlersozialkasse (KSK) sei jedoch in ihrer Existenz gefährdet, da immer
weniger Unternehmen und Einrichtungen ihrer Abgabeverpflichtung nachkommen
würden. Eine gesetzliche Klarstellung im Rahmen des Gesetzes zur Neuorganisation
der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und
zur Änderung anderer Gesetze sei nicht erfolgt. Ohne diese gesetzliche Verpflichtung
sei die Existenz der Künstlersozialkasse gefährdet.
Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die auf den Internetseiten des Deutschen
Bundestages veröffentlicht und diskutiert wurde. 70.806 Mitzeichnende haben die
Petition mitgezeichnet. 15.948 Personen haben das Anliegen per Post oder Fax
unterstützt. Weiterhin haben den Petitionsausschuss 95 Petitionen mit einem
vergleichbaren Anliegen erreicht, die wegen des Sachzusammenhanges mit der
vorliegenden Petition gemeinsam behandelt werden. Es wird um Verständnis dafür
gebeten, dass möglicherweise nicht alle vorgetragenen Gesichtspunkte dargestellt
wurden.
Der Petitionsausschuss hat im Rahmen seiner parlamentarischen Behandlung eine
öffentliche Beratung vorgenommen, in der dem Petenten Gelegenheit gegeben wurde,
sein Anliegen darzustellen. An der öffentlichen Beratung haben Vertreter des
Bundesministeriums für Arbeit und Soziales teilgenommen. Weiterhin hat der

Petitionsausschuss im Rahmen seiner parlamentarischen Prüfung nach § 109 der
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages eine Stellungnahme des
Ausschusses für Arbeit und Soziales eingeholt. Dies ist erforderlich, wenn die Petition
einen Gegenstand der Beratung dieses Fachausschusses betrifft. Dem Ausschuss für
Arbeit und Soziales lag der Gesetzentwurf der Bundesregierung „Entwurf eines
Gesetzes zur Stabilisierung des Künstlersozialabgabegesetzes
(Künstlersozialabgabestabilisierungsgesetz - KSAStabG)“ auf Drucksache 18/1530
zur federführenden Beratung vor. Zudem hat der Petitionsausschuss der
Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung zu dem Anliegen darzulegen. Die
parlamentarische Prüfung hatte das im Folgenden dargestellte Ergebnis:
Das Gesetz zur Stabilisierung des Künstlersozialabgabesatzes (KSAStabG) ist am
4. August 2014 im Bundesgesetzblatt verkündet worden (BGBl 2014, I, S. 1311 ff.).
Hierdurch wird die regelmäßige Überprüfung und Beratung der Arbeitgeber im Hinblick
auf die Künstlersozialabgabe sichergestellt. Ein weiterer Anstieg des
Künstlersozialabgabesatzes wird hiermit vermieden und Abgabegerechtigkeit
hergestellt.
Die Deutsche Rentenversicherung weitet die Prüfung der Künstlersozialabgabe bei
den Arbeitgebern erheblich aus. Das neue Prüfmodell ist vor allem auf Effizienz
ausgerichtet. Es erfasst alle abgabepflichtigen Arbeitgeber und hält gleichzeitig den
bürokratischen Aufwand insbesondere für kleine Betriebe gering.
Die Prüfung der Künstlersozialabgabe ist den Rentenversicherungsträgern durch das
Dritte Gesetz zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes und anderer
Gesetze (3. KSVG-Novelle) vom 15. Juni 2007 als eigene Aufgabe übertragen worden.
Hauptziel der 3. KSVG-Novelle war mittelfristig die nahezu vollständige Erfassung aller
abgabepflichtigen Unternehmen, um eine gerechte Lastenverteilung und eine
Stabilisierung des Abgabesatzes zu erreichen. Verankert wurde diese
Prüfverpflichtung in § 28 p Abs. 1 a Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) und § 35
Abs. 1, Satz 2 KSVG.
Nach § 28p Abs. 1a Satz 1 SGB IV in der seit 2007 gültigen Fassung prüfen die Träger
der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten nach dem
KSVG ordnungsgemäß erfüllen und die Künstlersozialabgabe rechtzeitig und
vollständig entrichten. Gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 KSVG überwachen die Träger der
Rentenversicherung im Rahmen ihrer Prüfung bei den Arbeitgebern die rechtzeitige
und vollständige Entrichtung der Künstlersozialabgabe durch diese Unternehmer.

In der Vergangenheit stellte sich die Verwaltungspraxis so dar, dass die Prüfdienste
der Rentenversicherungsträger die Künstlersozialabgabe im Rahmen der
Arbeitgeberprüfungen nur in ausgewählten Fällen prüften. Die Prüfung erfolgte
entsprechend einem von der DRV Bund festgelegten Kontingent. Die DRV Bund hat
dabei die Auffassung vertreten, dass den Rentenversicherungsträgern ein
Auswahlermessen in Bezug auf die hinsichtlich der Künstlersozialabgabe zu
prüfenden Unternehmen zukommt. Das Bundesversicherungsamt als
Aufsichtsbehörde über die bundesunmittelbaren Sozialversicherungsträger hat diese
Auffassung nicht vertreten und die seiner Rechtsaufsicht unterliegenden
Rentenversicherungsträger verpflichtet, im Rahmen aller bei den Arbeitgebern
mindestens alle vier Jahre durchzuführenden Arbeitgeberprüfungen zu prüfen, ob die
Arbeitgeber ihre Meldepflichten nach dem KSVG ordnungsgemäß erfüllen und die
Künstlersozialabgabe rechtzeitig und vollständig entrichten. Gegen diese
Verpflichtungsbescheide sind Klagen seitens der DRV Bund und der Deutschen
Rentenversicherung Knappschaft – Bahn –See (DRV KBS) anhängig (Stand
4. September 2014).
Mit dem KSAStabG wurden die Prüfungen bei den Arbeitgebern hinsichtlich der
Erfüllung der Melde- und Abgabepflichten nach dem KSVG gegenüber der bisherigen
Praxis der Rentenversicherungsträger ausgeweitet. Der insoweit geänderte § 28b
Abs. 1a SGB IV sieht nunmehr vor, dass die Rentenversicherungsträger die
Künstlersozialabgabe im Rahmen der turnusmäßigen Arbeitgeberprüfungen mitprüfen
bzw. die Arbeitgeber über dieses Thema informieren und beraten.
Die Träger der Rentenversicherung sind nun verpflichtet, anlässlich einer
Arbeitgeberprüfung alle Arbeitgeber mindestens alle vier Jahre zusätzlich auch
dahingehend zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe eine Abgabepflicht
nach dem KSVG vorliegt. Hiervon betroffen sind alle, die bei der KSK als
Abgabepflichtige nach § 24 KSVG erfasst sind oder mehr als 19 Beschäftigte haben.
Bei Arbeitgebern mit weniger als 20 Beschäftigen sollen pro Jahr mindestens 40 v.H.
der Arbeitgeberprüfungen mit der Prüfung einer etwaigen Abgabepflicht nach dem
KSVG verbunden werden. Die übrigen 60 v.H. dieser Kleinst- und Kleinarbeitgeber
sind anlässlich der Arbeitgeberprüfung schriftlich über die Künstlersozialabgabe zu
informieren. Der Arbeitgeber muss in diesen Fällen bestätigen, dass er die Information
erhalten hat und abgabepflichtige Sachverhalte melden wird. Gibt er diese Bestätigung
nicht ab, muss der Rentenversicherungsträger eine Künstlersozialabgabeprüfung
vornehmen. Seit dem 1. Januar 2015 kann die KSK zudem zusätzlich selbst prüfen,

ob Arbeitgeber ihren Meldepflichten nach dem KSVG ordnungsgemäß erfüllen und die
Künstlersozialabgabe rechtzeitig und vollständig entrichten.
Der Petitionsausschuss stellt fest, dass mit dem neuen Prüfmodell und den
erheblichen Ausweitungen der Künstlersozialabgabeprüfungen bei Arbeitgebern ein
weiterer Anstieg der Künstlersozialabgabe verhindert und Abgabengerechtigkeit
hergestellt wird. Er empfiehlt, das Petitionsverfahren abzuschließen, da dem Anliegen
entsprochen wurde.Begründung (pdf)


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