Terület: Németország

Sozialversicherung - Wahlmöglichkeit für Kindertagespflegepersonen beim Status in der Krankenversicherung

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A petíció címzettje
Deutschen Bundestag
299 Támogató 299 -ban,-ben Németország

A beadványt elutasították.

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  1. Indított 2014
  2. A gyűjtés befejeződött
  3. Benyújtott
  4. Párbeszéd
  5. Befejeződött

Ez egy online petíció des Deutschen Bundestags.

2016. 02. 09. 3:25

Pet 2-18-15-820-009446

Sozialversicherung
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 28.01.2016 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass sich alle
Kindertagespflegepersonen auf eigenen Wunsch hin bei ihrer Krankenversicherung
als "hauptberuflich tätig" versichern können.
Mit der Petition wird für selbstständig tätige Kindertagespflegepersonen in der
gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ein Wahlrecht gefordert, dass dieser
Personengruppe unabhängig von der Anzahl der betreuten Kinder den Status als
hauptberuflich selbstständig erwerbstätig einräumt. Dadurch soll eine Absicherung
mit Anspruch auf Krankengeld ermöglicht werden.
Zu den Einzelheiten des Vortrags der Petentin wird auf die von ihr eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 299 Mitzeichnungen sowie
36 Diskussionsbeiträge ein.
Zu diesem Thema liegt dem Petitionsausschuss eine weitere Eingabe mit verwandter
Zielsetzung vor, die wegen des Zusammenhangs einer gemeinsamen
parlamentarischen Prüfung zugeführt wird. Der Ausschuss bittet daher um
Verständnis, dass nicht auf alle vorgetragenen Gesichtspunkte eingegangen werden
kann.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage einer
Stellungnahme der Bundesregierung wie folgt dar:
Die Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in Kindertagespflege kann je
nach Ausgestaltung sowohl im Rahmen eines abhängigen

Beschäftigungsverhältnisses als auch einer selbständigen Erwerbstätigkeit ausgeübt
werden. Wird die Kindertagespflege im Rahmen einer selbständigen Erwerbstätigkeit
ausgeübt, ist für die versicherungs- und beitragsrechtliche Beurteilung darüber
hinaus von Bedeutung, ob es sich um eine hauptberuflich ausgeübte selbständige
Tätigkeit handelt.
Für die Prüfung der Hauptberuflichkeit von Tagespflegepersonen sind mit dem
Kinderförderungsgesetz vom 10.12.2008 im Bereich der Familienversicherung (§ 10
Abs. 1 Satz 3 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch, SGB V) sowie im Beitragsrecht der
freiwilligen Krankenversicherung (§ 240 Abs. 4 Satz 5 SGB V) für die Phase des
flächendeckenden Ausbaus von Kinderbetreuungsplätzen befristete
Sonderregelungen (31.12.2013) geschaffen worden. Danach ist seit dem 16.12.2008
verallgemeinernd anzunehmen, dass "eine Tagespflegeperson, die bis zu fünf
gleichzeitig anwesende, fremde Kinder in Tagespflege betreut", keine hauptberuflich
selbständige Erwerbstätigkeit ausübt (§ 10 As. 1 Satz 3 SGB V).
Durch diese verallgemeinernde Annahme bei der Definition der Hauptberuflichkeit
wird vielen selbständig tätigen Tagespflegepersonen, deren monatliches
Gesamteinkommen die Gesamteinkommensgrenze des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5
SGB V nicht übersteigt, das (Fort-)Bestehen einer Familienversicherung ermöglicht,
ohne dass der - ansonsten als Merkmal der Hauptberuflichkeit zu berücksichtigende
und zu bewertende - zeitliche Aufwand bei Ausübung der selbständigen Tätigkeit
konkret zu ermitteln ist.
Darüber hinaus kommt aufgrund der verallgemeinernden Annahme bei Bestehen
einer freiwilligen Krankenversicherung eine deutlich niedrigere
Mindestbeitragsbemessungsgrundlage zum Tragen. Während bei hauptberuflich
selbständiger Erwerbstätigkeit von einer Bemessungsgrundlage in Höhe von
mindestens 2.073,75 € im Jahr 2014 auszugehen ist, beträgt diese bei dem
Personenkreis der nicht hauptberuflich Selbständigen lediglich mindestens 921,67 €
im Jahr 2014. Diese Sonderregelung (§ 240 Abs. 4 Satz 5 SGB V) flankiert die
befristeten Maßnahmen des Kinderförderungsgesetzes zum Ausbau der
Kindertagespflege.
Die verallgemeinernde Annahme bei der Definition der Hauptberuflichkeit führt indes
zu Folgewirkungen im Bereich des Anspruchs auf Krankengeld. Gesetzlich
Krankenversicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie
arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem

Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung behandelt werden (vgl.
§ 44 Abs. 1 SGB V).
Keinen Anspruch auf Krankengeld haben u.a. hauptberuflich selbstständig
Erwerbstätige (§ 44 Abs. 2 SGB V). Für diesen Personenkreis gilt seit dem
01.08.2009 folgende Rechtslage:
Hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige haben grundsätzlich keinen Anspruch auf
Krankengeld, es sei denn, sie erklären gegenüber ihrer Krankenkasse, dass die
Mitgliedschaft den Anspruch auf Krankengeld umfassen soll (Wahlerklärung). Sie
zahlen dann anstelle des ermäßigten Beitragssatzes den allgemeinen Beitragssatz,
wobei der Anspruch auf Krankengeld von der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit
an entsteht. Daneben können hauptberuflich selbständig Erwerbstätige den
Krankengeldanspruch über einen Wahltarif nach § 53 Abs. 6 SGB V absichern.
Freiwillig versicherte, nicht hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige sind bei einer
am Wortlaut des § 44 SGB V orientierten Rechtsausauslegung nicht ausdrücklich
vom Anspruch auf Krankengeld ausgeschlossen. Der Spitzenverband Bund der
Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) empfiehlt seinen Mitgliedskassen, den
Personenkreis der freiwillig versicherten, nicht hauptberuflich selbständig tätigen
Tagespflegepersonen ohne Anspruch auf Krankengeld zu versichern und
dementsprechend bei der Beitragsbemessung den ermäßigten Beitragssatz
anzuwenden. Der GKV-Spitzenverband begründet seine Auffassung damit, dass der
Gesetzgeber bei der oben erläuterten Gesetzesänderung keinen Anspruch für
freiwillig Versicherte begründen wollte, die zuvor keinen Anspruch auf Krankengeld
hatten, sondern nur eine Krankengeldregelung für die freiwillig versichert
hauptberuflich Erwerbstätigen.
Diese Auffassung wird für vertretbar erachtet. Dabei ist nach Ansicht der
Bundesregierung vor allem zu berücksichtigen, dass sich die verallgemeinernde
Annahme bei der Definition der Hauptberuflichkeit in der Gesamtschau aller
Regelungsbereiche als vorteilhaft für die betroffenen Kindertagespflegepersonen
darstellt. Insofern ist hinzunehmen, dass eine in Einzelfällen gewünschte
Absicherung des arbeitsunfähigkeitsbedingten Verdienstausfalls durch Krankengeld
nicht realisiert werden kann. Es wäre nur schwer zu begründen, die
Kindertagespflegepersonen einerseits beim Krankengeldanspruch gegenüber den
anderen nicht hauptberuflich selbständig Erwerbstätigen und andererseits bei der
Familienversicherung bzw. bei der Beitragshöhe gegenüber den hauptberuflich selb-
ständig Erwerbstätigen zu bevorteilen.

Im Übrigen sind die die Hauptberuflichkeit definierenden Regelungen als
Übergangsregelungen für die Zeit der Ausbauphase der Kindertagesbetreuung
konzipiert und waren zunächst bis zum 31.12.2013 befristet. Der Gesetzgeber hat
bereits vor Ablauf der Ausbauphase weiteren Ausbaubedarf in der Kindertagespflege
erkannt und eine Verlängerung der besonderen Regelungen zur Hauptberuflichkeit
bis zum 31.12.2015 beschlossen ("Gesetz zur zusätzlichen Förderung von Kindern
unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege" vom 15.02.2013).
Danach ist aus heutiger Sicht davon auszugehen, dass nach dem Ende der
Übergangsregelung für Tagespflegepersonen die allgemeinen Kriterien zur
Feststellung der Hauptberuflichkeit maßgebend sind, wie sie derzeit für alle anderen
selbstständig Erwerbstätigen gelten. Dementsprechend werden
Tagespflegepersonen künftig unabhängig von der Anzahl der zu betreuenden Kinder
im Einzelfall als hauptberuflich selbstständig zu betrachten sein, wenn die
selbständige Erwerbstätigkeit der Lebensführung des Einzelnen von ihrer
wirtschaftlichen Bedeutung und ihrem zeitlichen Aufwand her das Gepräge gibt.
Sollte das nicht der Fall sein, wird im Ergebnis weiterhin Hauptberuflichkeit zu
verneinen sein.
Eine Änderung der Rechtslage wurde von der Bundesregierung insbesondere mit
Blick auf das absehbare Auslaufen der Übergangsregelung und die damit
verbundene Erwartung hinsichtlich der Veränderungen bei der Einkommenssituation
der Tagespflegepersonen nicht in Aussicht gestellt.
Vor dem Hintergrund des Dargelegten vermag der Petitionsausschuss ein weiteres
Tätigwerden nicht in Aussicht zu stellen und empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen.Begründung (pdf)


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