Регион: Германия

Spätaussiedler und Vertriebene - Änderung des Bundesvertriebenengesetzes bzgl. der Anerkennung als Spätaussiedler

Вносителят на петицията не е публичен
Петицията е адресирана до
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
434 Поддържащ 434 в / след Германия

Петицията не беще уважена

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Петицията не беще уважена

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Това е онлайн петиция des Deutschen Bundestags .

16.11.2018 г., 3:28

Pet 1-18-06-240-046417 Spätaussiedler und Vertriebene

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 08.11.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Die Petition zielt darauf ab, die Aufnahme von Spätaussiedlern in die Bundesrepublik
Deutschland zu erleichtern.

Hierzu führt die Petentin im Wesentlichen aus, dass die derzeitige Rechtslage im
Hinblick auf die Anerkennung als Spätaussiedler im Sinne des
Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) mit den Menschenrechten auf Freizügigkeit,
Familienzusammenführung, Arbeit und Asyl unvereinbar sei. In der Bundesrepublik
Deutschland lebende deutsche Volkszugehörige hätten zum Teil den Status eines
ausländischen Staatsangehörigen und somit nur begrenzte politische und soziale
Rechte. Weiterhin würden junge Menschen, die nach dem 1. Januar 1993 geboren
worden seien, diskriminiert, weil sie nicht mehr antragsberechtigt seien. In der Petition
unterbreitet die Petentin folgende Vorschläge zur Änderung des BVFG:

1. Das Aufheben der Wohnsitzvoraussetzungen und der Antragstellungsfrist bei
der Ausreise aus dem Herkunftsgebiet.

2. Das Aufheben der Altersbegrenzung des Antragstellers.

3. Das Wiederaufgreifen von wegen der Abstammung abgelehnten Anträge für
die Abkömmlinge der Personen zu ermöglichen, die vor dem 10. BVFG
Änderungsgesetz bestimmte Voraussetzungen nicht erfüllt haben.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.

Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 463 Mitzeichnungen und 125 Diskussionsbeiträge
ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung – dem Bundesministerium des
Innern (BMI) – Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht zu der Eingabe darzulegen. Das
Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich nach eingehender Prüfung der
seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt zusammenfassen:

Der Ausschuss hält einführend fest, dass mit Wirkung vom 14. September 2013
bereits durch das 10. Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes eine
Reihe an Erleichterungen für die Aufnahme als Spätaussiedler eingeführt worden
sind. Dieses erleichtert nicht nur den Nachzug von Angehörigen des bereits in
Deutschland lebenden Spätaussiedlers, sondern auch die Aufnahme von
Spätaussiedlern mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten. Noch weiter gehende
Erleichterungen hat der Gesetzgeber im Hinblick auf Sinn und Zweck des
Vertriebenengesetztes nicht vorgenommen. Im Hinblick auf die einzelnen
Änderungsvorschläge nimmt das BMI wie folgt Stellung:

1. Die Petentin rügt die Wohnsitzauflage nach § 4 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 Satz 1
BVFG und führt aus, dass diese nicht mit den grundsätzlichen Rechten auf
Freizügigkeit, Familienzusammenführung, Arbeit und Asyl vereinbar sei.

§ 4 Abs. 1 BVFG setzt für die Anerkennung als Spätaussiedler voraus, dass
der deutsche Volkszugehörige den Herkunftsstaat "im Wege des
Aufnahmeverfahrens" verlassen hat. Der Aufnahmebescheid wird daher
gemäß § 27 Abs. 1 S. 1 BVFG grundsätzlich nur Personen mit Wohnsitz in den
Aussiedlungsgebieten erteilt. Ausnahmen hiervon können im Fall einer
besonderen Härte nach § 27 Abs. 1 S. 2 BVFG erfolgen, wonach Personen,
die sich ohne Aufnahmebescheid in der Bundesrepublik aufhalten, ein
Aufnahmebescheid erteilt werden kann, wenn die Versagung eine besondere
Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Nach
Ansicht der Petentin sollten die Fälle der Einreise in die Bundesrepublik zum
Zwecke der Heirat, der Familienzusammenführung, der Aufnahme eines
Arbeitsverhältnisses oder Asyls einen solchen Härtefall darstellen. Die Petentin
verkennt dabei den allein kriegsfolgenrechtlichen Zweck des
Vertriebenenrechts. Danach ist es sachgerecht, dass der vorherige Wohnsitz
von Spätaussiedlern in den Aussiedlungsgebieten liegen muss, da das BVFG
insoweit einen Vertreibungsdruck vermutet. Diese Vermutung entfällt
folgerichtig bei eindeutigen Anhaltspunkten für eine Ausreise aus
vertreibungsfremden Gründen. Die o. g. Beispiele beruhen auf
vertreibungsfremden Gründen. Das Bundesverwaltungsgericht hat außerdem
in seinem Urteil vom 13. Dezember 2012 – 5 C 23.11 entgegen der Auffassung
der Petentin bestätigt, dass die Eheschließung mit einem Deutschen einen
Härtefallgrund im Sinne des § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG darstellt, weil das
Ansinnen, zum Zwecke der Durchführung des regulären Aufnahmeverfahrens
in das Aussiedlungsgebiet zurückzukehren, mit der Wertentscheidung des
Art. 6 Abs. 1 GG unvereinbar wäre. Entscheidend sei jedoch, dass der Antrag
auf Aufnahme als Spätaussiedler im Bundesgebiet auch in den von § 27 Abs. 2
Satz 1 BVFG erfassten Härtefällen in zeitlichem Zusammenhang mit der
Aussiedlung gestellt werden muss. Denn wer erst Jahre nach seiner Ausreise
aufdecke, dass er als Spätaussiedler gelten möchte, sei gerade nicht im Wege
des Aufnahmeverfahrens, sondern auf anderen Wegen aus
vertreibungsfremden Gründen ausgesiedelt. Die Berücksichtigung von
Härtefallen darf nicht darauf hinauslaufen, das Merkmal „im
Aussiedlungsgebiet verblieben" aufzuweichen. Das entspricht nicht dem Willen
des Gesetzgebers. Änderungsanträge im Gesetzgebungsverfahren, die Worte
„im Aussiedlungsgebiet verblieben" zu streichen, haben gerade keine Mehrheit
gefunden. Das kriegsfolgenrechtliche Vertriebenenrecht ist kein Recht der
Einwanderung. Soweit also die vorgeschlagenen Gründe nicht bereits im
Regel- bzw. im Härtefallverfahren der Spätaussiedleraufnahme berücksichtigt
werden können, verbleiben die Möglichkeiten eines Aufenthalts in der
Bundesrepublik Deutschland nach den entsprechenden ausländer-, und
asylrechtlichen Vorschriften.

Die Petentin rügt zudem, dass durch die aktuelle Rechtslage die Aufnahme von
gut integrierten Antragstellern, die die deutsche Sprache auf hohem Niveau
beherrschen, verhindert werde. Zudem kritisiert die Petentin, dass diese
Personen trotz ihrer deutschen Wurzeln ausländische Staatsangehörige
blieben.

Wegen des Zwecks des Bundesvertriebenengesetzes mit seiner oben
skizzierten allein kriegsfolgenrechtlichen Perspektive greift die Argumentation
der Petentin nicht. Nicht zutreffend ist auch, dass Personen, die sich nach den
ausländerrechtlichen Bestimmungen in der Bundesrepublik Deutschland
aufhalten, dauerhaft ausländische Staatsangehörige bleiben. Die Möglichkeit
der Einbürgerung steht unter bestimmten Voraussetzungen für alle offen und
dürfte insbesondere bei der seitens der Petentin aufgeführten
Personengruppe, bei langjährigem Aufenthalt in der Bundesrepublik, guter
Integration und guten Sprachkenntnissen in den gesetzlichen Fristen
erfolgversprechend sein.

2. Weiter führt die Petentin aus, § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG diskriminiere junge
Menschen, die nach dem 1. Januar 1993 geboren und damit nicht mehr
antragsstellungsberechtigt sind.

Mit dem Geburtsstichtag „1. Januar 1993" in § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG wurde die
einzige zeitliche Begrenzung des Spätaussiedlerzuzugs geschaffen. Der
Ausschuss merkt an, dass es dem Gesetzgeber durch Art. 3 Abs. 1 GG nicht
verwehrt ist, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage
einzuführen, obwohl jeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten mit sich
bringt. Voraussetzung ist allerdings, dass sich die Einführung des Stichtags
überhaupt und die Wahl des Zeitpunkts am gegebenen Sachverhalt orientieren
und damit sachlich vertretbar sind.

Dies ist vorliegend der Fall. Der Geburtsstichtag ist im Hinblick auf die
gesellschaftlichen Veränderungen und die ursprüngliche Zielsetzung des
Bundesvertriebenengesetzes geschaffen worden. Bei Personen, die nach dem
1. Januar 1993 geboren sind, kann nicht mehr ohne weiteres davon
ausgegangen werden, dass sie Benachteiligungen oder Nachwirkungen
früherer Benachteiligungen aufgrund deutscher Volkszugehörigkeit unterlagen
und dadurch ein sogenanntes Kriegsfolgenschicksal erlitten haben.

3. Schließlich möchte die Petentin, dass die vor dem 14. September 2013
abgelehnten Anträge für die Abkömmlinge der ursprünglichen Antragsteller im
Hinblick auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts 5 C 8.07 vom
25. Januar 2008 erneut aufgreifbar sein sollten. In diesem Urteil hat das
Bundesverwaltungsgericht klargestellt, dass auch derjenige von einem
deutschen Staatsangehörigen oder Volkszugehörigen im Sinne des § 6 Abs. 2
S. 1 Nr. 1 BVFG abstammt, der deutsche Großeltern hat. Das
Wiederaufgreifensverfahren ist jedoch nur unter besonderen gesetzlichen
Voraussetzungen möglich. Gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) hat die Behörde auf Antrag des
Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren
Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt
zugrundeliegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des
Betroffenen geändert habe. Hierzu merkt der Ausschuss an, dass eine
Änderung der Rechtslage bei einer Änderung eines Gesetzes vorliegt, nicht
aber bei einer Änderung der Rechtsprechung durch die Gerichte. Hinsichtlich
des Abstammungserfordernisses hat sich die Gesetzeslage durch das Zehnte
BVFG-Änderungsgesetz jedoch nicht geändert. Insoweit hat lediglich eine
Änderung der Rechtsprechung stattgefunden, die kein Wiederaufgreifen
abgeschlossener Fälle erlaubt, sondern bei der Entscheidung neuer Fälle zu
berücksichtigen ist.

Der Petitionsausschuss kann die rechtlichen Darlegungen des BMI nicht beanstanden
und stimmt ihnen vollumfänglich zu.

Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Ausschuss daher, die Petition abzuschließen,
weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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