Region: Germany

Sparförderung - Förderung der Riester-Verträge an Förderung der BAV angleichen

Petitioner not public
Petition is directed to
Deutschen Bundestag
33 supporters 33 in Germany

The petition is denied.

33 supporters 33 in Germany

The petition is denied.

  1. Launched 2015
  2. Collection finished
  3. Submitted
  4. Dialogue
  5. Finished

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

03/05/2016, 03:24

Pet 2-18-08-762-016714

Sparförderung
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 25.02.2016 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung

Mit der Petition wird eine Angleichung der steuerlichen Förderung von Riester-
Verträgen an die der Bruttoentgeltumwandlung angeregt.
Zur Begründung seiner Eingabe trägt der Petent insbesondere vor, die Riester-Rente
stelle eine echte Alternative zur Entgeltumwandlung dar. Die steuerliche Förderung
von Riester-Verträgen sollte jedoch jährlich der steuerlichen Förderung der
Bruttoentgeltumwandlung der betrieblichen Altersversorgung angepasst werden
(§ 3 Nr. 63 Einkommensteuergesetz – EStG). Bei dieser sei im
Veranlagungszeitraum 2014 ein Sonderausgabenabzugsvolumen in Höhe von
4.656,00 Euro möglich gewesen. Bei der Riester-Rente betrage der
Förderungsbetrag lediglich 2.100,00 Euro, weshalb dieser ebenfalls auf
4.656,00 Euro angehoben werden sollte. Gegebenenfalls könnte eine Begrenzung
der Maximalförderung vorgenommen werden, wenn Arbeitnehmer beides in
Anspruch nähmen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen des Petenten wird auf die
von ihm eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Petition ist auf der Internetseite des Petitionsausschusses veröffentlicht worden.
Sie wurde durch 33 Mitzeichnungen unterstützt und es gingen
11 Diskussionsbeiträge ein. Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung
Gelegenheit gegeben, ihre Haltung zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der
parlamentarischen Prüfung lässt sich unter Einbeziehung der seitens der
Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss sieht keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf im Sinne
der Eingabe.
Der Petitionsausschuss bemerkt zunächst grundlegend, dass die
Entgeltumwandlung eine spezifische, staatlich geförderte Form der betrieblichen
Altersvorsorge in Deutschland darstellt. Arbeitnehmer haben gemäß § 1a des
Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) einen
Rechtsanspruch gegenüber Arbeitgebern, einen Teil ihres vereinbarten
Arbeitsentgeltes für die betriebliche Altersversorgung zu verwenden. Gefördert wird
diese Form der betrieblichen Altersversorgung, indem auf den umgewandelten Anteil
des Arbeitsentgeltes weder Einkommensteuer gemäß § 3 Nr. 63 EStG noch
Sozialabgaben gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 9 der Verordnung über die
sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitsgebers als
Arbeitsentgelt (SvEV) erhoben werden. Allerdings ist die spätere Rentenzahlung
einkommensteuerpflichtig. Zudem unterliegt sie den vollen Beiträgen zur
gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Bei der Entgeltumwandlung darf pro
Jahr maximal ein Betrag in Höhe von 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der
Rentenversicherung steuer- und sozialversicherungsfrei umgewandelt und in eine
Pensionskasse, Direktversicherung oder ähnliches eingezahlt werden. Im Jahr 2014
waren dies höchstens 2.856,00 Euro. Zusätzlich konnten bei neu abgeschlossenen
Verträgen weitere 1.800,00 Euro steuerfrei, aber sozialversicherungspflichtig
umgewandelt werden. Wie der Petent zutreffend anführt, betrug der Höchstbetrag
des Sonderausgabenabzugs im Jahr 2014 demnach 4.656,00 Euro.
Die sogenannte Riester-Rente ist eine durch staatliche Zulage und durch
Sonderausgabenabzug geförderte, privatfinanzierte Altersvorsorge, welche im Jahr
2002 eingeführt wurde, um die vor dem Hintergrund der demographischen
Entwicklung unvermeidlichen leistungsrechtlichen Maßnahmen in der gesetzlichen
Rentenversicherung möglichst auszugleichen. Die Zulage setzt sich zusammen aus
einer Grundzulage in Höhe von 154,00 Euro und einer Kinderzulage in Höhe von
185,00 Euro (für bis 2007 geborene Kinder) bzw. in Höhe von 300,00 Euro (für ab
2008 geborene Kinder) für jedes Kind, für das ein Anspruch auf Kindergeld besteht.
Die Höhe der Zulagen ist bis 2008 schrittweise angestiegen. Der zweite Bestandteil
der Riester-Förderung ist der steuerliche Sonderausgabenabzug. Das bedeutet, dass
für den Teil des Einkommens, der für eine riestergeförderte Altersvorsorge
aufgewendet wird, keine Steuern zu zahlen sind. Die Altersvorsorgebeiträge und die
Zulagen, die auf den Riester-Vertrag überwiesen werden, können in der

Steuererklärung als sogenannte Sonderausgaben in Ansatz gebracht werden. Der
Höchstbetrag des Sonderausgabenabzuges beläuft sich auf 2.100,00 Euro. Auf die
Steuerersparnis werden die bereits erhaltenen Zulagen angerechnet. In der
Auszahlungsphase wird die (private) Riester-Rente mit dem ggfs. niedrigeren
Alterssteuersatz besteuert. Pflichtversicherte der gesetzlichen Krankenversicherung
zahlen dann keine Krankenversicherungsbeiträge auf die Riester-Rente. Denn die
Beiträge werden in der Ansparphase aus bereits versteuertem und
sozialversicherungsbereinigtem Einkommen angespart und im Wege der jährlichen
Einkommensteuererklärung steuerlich geltend gemacht.
Der Petitionsausschuss betont, dass neben der Riester-Förderung auch die
Rahmenbedingungen für die kapitalgedeckte betriebliche Altersversorgung erheblich
verbessert worden sind. Es handelt sich bei der Riester-Förderung wie auch bei der
betrieblichen Altersversorgung um alternative Möglichkeiten, eine zusätzliche
Altersvorsorge aufzubauen. Auch die Bildung von selbstgenutztem
Immobilieneigentum kann eine Form der Altersvorsorge darstellen. Der
Petitionsausschuss betont, dass es der individuellen Entscheidung des Anlegers
obliegt, für welchen Weg er sich konkret entscheidet. Die bestehenden
Versorgungsalternativen eröffnen dem Anleger ausreichende Möglichkeiten, eine
ergänzende Altersvorsorge aufzubauen. Vor diesem Hintergrund ist eine Anpassung
der Förderbeiträge – so wie mit der Eingabe gefordert – der Riester-Rente nicht
erforderlich.
Im Übrigen macht der Petitionsausschuss darauf aufmerksam, dass die Riester-
Rente einer ständigen Evaluierung durch die Bundesregierung unterliegt.
Änderungen erfolgen im Rahmen gesetzgeberischer Anpassungen. So wurden z. B.
seit der Einführung die Fördertatbestände erheblich modifiziert (u. a. Einführung des
sogenannten Berufseinsteiger-Bonus, Erhöhung der Kinderzulage, verbesserte
Integration von selbstgenutzten Wohnimmobilien). Die Stärkung der kapitalgedeckten
Altersvorsorge ist weiterhin ein wichtiges Ziel der Bundesregierung. Die Umsetzung
dieses Ziels muss allerdings vor dem Hintergrund der erforderlichen Maßnahmen zur
Konsolidierung des Haushalts gesehen werden. Eine Anhebung der Riester-
Förderung würde erhebliche Steuermindereinnahmen zur Folge haben; hierfür sind
im Bundeshaushalt keine entsprechenden Mittel vorgesehen.
Vor dem Hintergrund des Dargelegten vermag der Petitionsausschuss ein
weitergehendes parlamentarisches Tätigwerden im Sinne der Eingabe nicht in

Aussicht zu stellen. Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)


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