Regiune: Germania

Sparförderung - Geltungsbereich der Riester-Förderung für alle Personengruppen

Petiționarul nu este public
Petiția se adresează
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
6.175 6.175 in Germania

Petiția este respinsă.

6.175 6.175 in Germania

Petiția este respinsă.

  1. A început 2018
  2. Colectia terminata
  3. Trimis
  4. Dialog
  5. Terminat

Aceasta este o petiție online des Deutschen Bundestags .

20.07.2019, 04:31

Petitionsausschuss

Pet 2-19-08-762-012459
88279 Amtzell
Sparförderung

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 27.06.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung
Mit der Petition wird gefordert, dass die Riester-Förderung für alle Personengruppen und
nicht nur für Arbeitnehmer, Beamte und sonstige Versorgungsberechtigte gelten soll.
Zur Begründung seiner Eingabe führt der Petent im Wesentlichen an, die derzeitige
Regelung stelle für sämtliche Nicht-Förderberechtigten (z. B. Gewerbetreibende und
Nichttätige) eine ungerechtfertigte Benachteiligung dar.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Vortrags wird auf die Unterlagen verwiesen.
Die Petition wurde auf der Internetseite des Petitionsausschusses veröffentlicht. Sie
wurde durch 26 Mitzeichnungen unterstützt. Über das Für und Wider der Petition wurde
in 3 Beiträgen diskutiert.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung zu der
Eingabe dazulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter
Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss weist zunächst grundlegend darauf hin, dass aufgrund
rückläufiger Geburtenzahlen in Deutschland, einer steten Steigerung der
Lebenserwartung und - damit verbunden - einer Verlängerung der Rentenlaufzeiten eine
Anpassung der gesetzlichen Alterssicherungssysteme erforderlich war. So hat der
Gesetzgeber unter anderem mit der Reform der Alterssicherung im Jahre 2001 eine
schrittweise Absenkung des Rentenniveaus beschlossen, um eine langfristige
Beitragssatzstabilisierung zu erreichen.
Petitionsausschuss

Der Petitionsausschuss betont, dass allerdings den Betroffenen durch den steuerlich
geförderten Aufbau eines zusätzlichen kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens die
Möglichkeit gegeben werden sollte, diese leistungsrechtlichen Einschnitte im jeweiligen
Alterssicherungssystem zu kompensieren. Vor diesem Hintergrund muss die
Entscheidung des Gesetzgebers gesehen werden, die steuerliche Förderung der privaten
kapitalgedeckten Altersvorsorge grundsätzlich auf die Personen zu beschränken, die von
den leistungsrechtlichen Auswirkungen der Reform in der gesetzlichen
Rentenversicherung durch das Altersvermögensgesetz oder von der
Versorgungsniveauabsenkung durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001
wirtschaftlich betroffen sind und die einem dieser Alterssicherungssysteme weiterhin
„aktiv“ angehören. Zu nennen sind in diesem Zusammenhang unter anderen die
Pflichtversicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung beziehungsweise in der
Alterssicherung der Landwirte sowie Empfänger von Besoldung beziehungsweise von
Amtsbezügen gemäß § 10a Absatz 1 Einkommensteuergesetz (EStG). Für die begünstigten
Personen soll durch die steuerliche Förderung ein Anreiz geschaffen werden, zusätzlich
zu den Pflichtbeiträgen in die gesetzliche Rentenversicherung oder zu den erworbenen
Versorgungsansprüchen eine freiwillige kapitalgedeckte private Altersvorsorge mit
eigenen Beiträgen aufzubauen, um so die leistungsrechtlichen Einschnitte im jeweiligen
Alterssicherungssystem zu kompensieren.
Wie in der Eingabe zutreffend ausgeführt, gehören Personen, die nicht in der gesetzlichen
Rentenversicherung pflichtversichert sind, wie beispielsweise nicht pflichtversicherte
Selbständige oder Angehörige einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, nicht
zum Kreis der unmittelbar Förderberechtigten. Nach Auffassung des Petitionsausschusses
ist dies insoweit konsequent, da der Gesetzgeber in deren Altersversorgung nicht
leistungsmindernd eingegriffen hat. Die Beschränkung des förderberechtigten
Personenkreises beruht auf sachlichen Erwägungen und ist mit dem allgemeinen
Gleichheitsgrundsatz des Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz vereinbar.
Darüber hinaus möchte der Petitionsausschuss darauf hinweisen, dass jeder einen
zertifizierten Altersvorsorgevertrag abschließen und gegebenenfalls auch nach Ende der
Zulageberechtigung fortführen kann, um eine zusätzliche Rente aufzubauen. Auch in
Petitionsausschuss

diesem Fall finden bestimmte vorteilhafte Bedingungen eines Altersvorsorgevertrages
Anwendung. So werden zum Beispiel Erträge des angesparten Vermögens vom Einbehalt
der Kapitalertragsteuer befreit und sind erst im Rahmen der Rentenleistung in der
Auszahlungsphase nachgelagert mit dem individuellen Steuersatz zu besteuern. Zudem
sieht das Steuerrecht neben der Riester-Förderung verschiedene andere Möglichkeiten
vor, eine steuerbegünstigte Altersversorgung aufzubauen. Hierzu gehören unter anderem
die Berücksichtigung von Beiträgen zu einem Basisrentenvertrag als
Vorsorgeaufwendungen im Rahmen des § 10 EStG. Nach Ansicht des
Petitionsausschusses steht hiernach auch nicht förderberechtigten Personen ein
ausreichendes Angebot an Alternativen zur Verfügung.
Nach den vorstehenden Ausführungen vermag der Petitionsausschuss keinen Anlass für
ein weitergehendes parlamentarisches Tätigwerden im Sinne des vorgetragenen
Anliegens zu erkennen. Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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