Piirkond : Saksamaa

Sparförderung - Gesetzlicher Kündigungsanspruch für Basisrentenverträge (sog. "Rürup-Rente")

Avaldaja ei ole avalik
Petitsioon on adresseeritud
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
42 Toetav 42 sees Saksamaa

Petitsiooni ei rahuldatud

42 Toetav 42 sees Saksamaa

Petitsiooni ei rahuldatud

  1. Algatatud 2018
  2. Kogumine valmis
  3. Esitatud
  4. Dialoog
  5. Lõppenud

See on veebipõhine petitsioon des Deutschen Bundestags.

22.03.2019 03:27

Pet 2-19-08-762-003291 Sparförderung

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 14.03.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass für Basisrentenverträge die Möglichkeit der
Kündigung (bis zu Beginn der Auszahlungsphase) und der Übertragung des
gebildeten Kapitals auf einen anderen Anbieter gesetzlich normiert werden soll.

Zur Begründung seiner Eingabe führt der Petent insbesondere an, im Gegensatz zu
Altersvorsorgeverträgen (sogenannte Riester-Rente) sehe das
Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG) für Basisrentenverträge
(sogenannte Rürup-Rente) keinen Anspruch auf Kündigung vor Beginn der
Auszahlungsphase mit Übertragung des gebildeten Kapitals auf einen anderen
Anbieter vor. Somit sei ein Versicherter in der Ansparphase an ein
Versicherungsunternehmen gebunden und könne nur per Kündigung und
Beitragsfreistellung bei gleichzeitigem Neuabschluss eines Vertrages bei einem
anderen Anbieter einen teilweisen Wechsel vollziehen. Das gebildete Kapital
verbleibe jedoch beim alten Anbieter. Zwar böten einzelne
Versicherungsunternehmen eine vertragliche Wechseloption an; der Großteil der
Unternehmen entziehe sich hier allerdings dem Wettbewerb zum Nachteil der
Versicherten. Dem Vernehmen nach gebe es knapp 2,1 Mio. Basisrentenverträge in
Deutschland, so dass eine erhebliche Anzahl von Versicherten in Deutschland von
dieser Einschränkung betroffen sei. Diese unterschiedliche Behandlung von
Altersvorsorgeverträgen und Basisrentenverträgen, die beide steuerlich gefördert
würden, sei sachlich nicht nachvollziehbar. Den Petitionsausschuss bitte er um
entsprechende Unterstützung.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen des Petenten wird auf die
Unterlagen verwiesen.
Die Petition ist auf der Internetseite des Petitionsausschusses veröffentlicht worden.
Sie wurde durch 42 Mitzeichnungen unterstützt und es gingen 4 Diskussionsbeiträge
ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss sieht keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf im Sinne
der Eingabe.

Der Petitionsausschuss bemerkt zunächst grundlegend, dass die sogenannte
Riester-Rente eine staatlich mittels Zulagen und
Sonderausgabenabzugsmöglichkeiten geförderte private kapitalgedeckte Rente
darstellt. Die Riester-Rente zählt mit Blick auf die Schichten der Altersversorgung zur
Zusatzversorgung. Förderberechtigt sind in der gesetzlichen Rentenversicherung
pflichtversicherte Arbeitnehmer und Selbstständige, Beamte, geringfügig
Beschäftigte, sofern sie sich nicht von der Versicherungspflicht befreien lassen,
Bezieher von Arbeitslosengeld I und Arbeitslosengeld II sowie weitere
Personengruppen. Im Gegensatz dazu gehört die hier in Rede stehende Basisrente
wie die gesetzliche Rentenversicherung zur sogenannten Basisversorgung im Alter.
Anders als bei den Riester-Rentenverträgen orientiert sich ihre Ausgestaltung an der
gesetzlichen Rentenversicherung. Beiträge zum Aufbau einer Basisversorgung im
Alter kann der Steuerpflichtige im Rahmen des Sonderausgabenabzugs nach § 10
Absatz 1 Nummer 2 des Einkommensteuergesetzes bis zu einer bestimmten,
gesetzlich vorgeschriebenen Höhe steuerlich mindernd geltend machen.

Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass zu den gesetzlichen Voraussetzungen
für das Vorliegen einer Basisrente gehört, dass der betreffende Vertrag u. a. nur die
Zahlung einer monatlichen auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogenen
lebenslangen Leibrente nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres vorsieht (bzw. für
Verträge, die nach Ablauf des 31. Dezember 2011 abgeschlossen werden, nicht vor
Vollendung des 62. Lebensjahres), die Ansprüche aus dem Vertrag nicht vererblich,
nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar, nicht kapitalisierbar sind. Der
Petitionsausschuss hebt hervor, dass die genannten Voraussetzungen grundsätzlich
denen der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechen. Wenn ein Anleger einen
entsprechenden Basisrentenvertrag abgeschlossen hat, dann sieht der Vertrag u. a.
die oben genannten Restriktionen vor. Hierzu gehört, dass die Anwartschaft nicht
kapitalisierbar ist, d. h. man kann den Vertrag nicht kündigen und sich das Kapital
auszahlen lassen.

Wie der Petent zutreffend anführt, darf ein entsprechender Vertrag jedoch zulassen,
dass die Ansprüche des Leistungsempfängers aus dem Vertrag unmittelbar auf
einen anderen zertifizierten Basisrentenvertrag des Leistungsempfängers übertragen
werden können. Dabei ist auch eine Übertragung auf einen anderen Anbieter
zulässig. Die Übertragung muss jedoch innerhalb der jeweiligen Produktgruppe
(Basisrente-Alter oder Basisrente-Erwerbsminderung) erfolgen.

Nach dem Dafürhalten des Petitionsausschusses ist die unterschiedliche gesetzliche
Behandlung von Riester-Renten-Verträgen und Rürup-Renten-Verträgen vor dem
Hintergrund deren unterschiedliche Zielrichtungen sachlich gerechtfertigt und damit
auch zulässig.

Abschließend möchte der Petitionsausschuss darauf hinweisen, dass es dem
Steuerpflichtigen freisteht, zu entscheiden, wie er seine Altersvorsorge absichert.
Hierzu bestehen die verschiedensten Möglichkeiten. Der Abschluss einer Basisrente
ist eine Möglichkeit. Welche die für seine individuelle Situation sinnvollste Art der
Absicherung ist, muss der Steuerpflichtige selbst entscheiden und dies bei seinem
Vertragsabschluss berücksichtigen.

Vor dem Hintergrund des Dargelegten vermag der Petitionsausschuss ein
weitergehendes parlamentarisches Tätigwerden im Sinne der Eingabe nicht in
Aussicht zu stellen. Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


Aidake tugevdada kodanikuosalust. Tahame teha Teie mured kuuldavaks, jäädes samas iseseisvaks.

Annetage nüüd