Περιοχή: Γερμανία

Sparförderung - Vereinfachung der Gewährung der Zulagen in der "Riesterrente"

Ο αναφέρων δεν είναι δημόσιος
Η αναφορά απευθύνεται σε
Deutschen Bundestag
114 Υποστηρικτικό 114 σε Γερμανία

Το ψήφισμα δεν έγινε αποδεκτό.

114 Υποστηρικτικό 114 σε Γερμανία

Το ψήφισμα δεν έγινε αποδεκτό.

  1. Ξεκίνησε 2012
  2. Η συλλογή ολοκληρώθηκε
  3. Υποβληθέντα
  4. Διάλογος
  5. Ολοκληρώθηκε

Πρόκειται για μια ηλεκτρονική αναφορά des Deutschen Bundestags.

29/08/2017, 4:55 μ.μ.

Pet 2-17-08-762-039317Sparförderung
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 06.06.2013 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird eine deutliche Vereinfachung des Verfahrens zur Gewährung
von Zulagen im Bereich der sogenannten "Riester-Rente" gefordert.
Zur Begründung seiner Eingabe führt der Petent insbesondere an, die derzeitigen
Regelungen im Zusammenhang mit Rückforderungen von staatlichen Zulagen zur
Riester-Rente durch die zuständige zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen
(zentrale Stelle) und die zum Teil über zwei Jahre andauernde Bearbeitung eines
Festsetzungsantrages seien seiner Auffassung nach nicht im Sinne einer gewollten
Vorsorge für den Bürger. Die zentrale Stelle könne die Flut von
Festsetzungsanträgen angesichts der Komplexität der Riester-Richtlinien unmöglich
bearbeiten. Der Nutzen einer Riester-Rente ohne staatliche Zulagen sei zudem
zweifelhaft und seiner Auffassung nach werde über kurz oder lang die notwendige
private Eigenvorsorge unterbleiben. Schließlich solle auch jede(r) Bürger(in) und
auch jede(r) sozialversicherungspflichtige(r) Arbeiter(in) in Deutschland ohne
Ausnahme in den Genuss der staatlichen Riesterförderung kommen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen des Petenten wird auf die
von ihm eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Petition ist als öffentliche Petition im Internet veröffentlicht worden. Sie wurde
durch 114 Mitzeichnungen unterstützt und es gingen 19 Diskussionsbeiträge ein.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung der Eingabe stellt sich unter
Berücksichtigung einer dazu eingeholten Stellungnahme des Bundesministeriums
der Finanzen (BMF) wie folgt dar:

Dem Petenten ist insoweit zuzustimmen, dass die Anzahl der abgeschlossenen
Riester-Verträge seit dem Jahr 2001 stetig gestiegen ist. Waren in 2001
rd. 1,5 Mio. Vertragsabschlüsse zu verzeichnen, belaufen sich diese auf mittlerweile
ca. 15,5 Mio. Verträge (Stand März 2012). Die mit dieser dynamischen Entwicklung
verbundene ebenso erhöhte Anzahl an Festsetzungsanträgen an die
Sachbearbeitung der zentralen Stelle führte zu einer erheblichen Arbeitsbelastung
bei den Mitarbeitern. Nach Kenntnis des Petitionsausschusses tragen das BMF und
die zentrale Stelle dem im Rahmen der Personalbewirtschaftung soweit möglich
angemessen Rechnung. Der Ausschuss betont, dass die damit verbundene
Entlastungswirkung indessen naturgemäß erst mit einer gewissen zeitlichen
Verzögerung eintritt.
Soweit der Petent das Verfahren zur Gewährung von steuerlich geförderten
Altersvorsorgezulagen als zu kompliziert beanstandet gibt der Ausschuss zu
bedenken, dass dieses vom Gesetzgeber als vollmaschinelles elektronisches
Verfahren ausgestaltet wurde (§§ 79 ff. Einkommensteuergesetz - EStG). Im
Zulageverfahren erfolgen demnach die Ermittlung und Übermittlung der benötigten
Daten, die Zulageberechnung und -auszahlung grundsätzlich ohne Einschaltung der
Sachbearbeitung. Hat ein Anleger einen Antrag auf Gewährung von
Altersvorsorgezulagen bei seinem Anbieter gestellt, wird dieser Antrag vollmaschinell
per Datenfernübertragung an die zentrale Stelle übermittelt. Kann der
Antragsdatensatz vollmaschinell verarbeitet werden, wird - sofern alle übrigen
Voraussetzungen des Zulageanspruches vorliegen - die Zulage ermittelt und an den
Anbieter eines Riester-Produktes ausgezahlt. Bei der erstmaligen Berechnung wird
die Richtigkeit der im Zulageantrag übermittelten Daten unterstellt. Gibt ein
Antragsteller beispielsweise in seinem Antrag an, dass im Beitragsjahr ein
versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorlag, geht die zentrale Stelle
zunächst davon aus, dass eine Zulageberechtigung gegeben ist und weist die Zulage
zur Zahlung an. So können die Zulageanträge zeitnah bearbeitet und die beantragten
Zulagen ausgezahlt werden. Ziel dieses Verfahrens ist also, möglichst schnell die
Anträge auf Gewährung von Altersvorsorgezulagen zu bearbeiten; denn je schneller
die Zulagen dem Riester-Konto eines Sparers gutgeschrieben werden, desto eher
erhöhen sie das Kapital und erwirtschaften zusätzlich Zinsen.
Erst in einem weiteren Verfahrensstadium wird von der zentralen Stelle ein
Überprüfungsverfahren durchgeführt. Auch das Überprüfungsverfahren ist ein
weitgehend vollmaschinelles Verfahren. Es werden die Angaben aus dem Antrag auf

Altersvorsorgezulage und somit der Anspruch und die Höhe der gewährten Zulage
überprüft (z.B. Zugehörigkeit zum berechtigten Personenkreis, Kindergeldbezug,
Höhe der für die Zulagenberechnung maßgebenden Einnahmen). Die zentrale Stelle
informiert den Anbieter und das Finanzamt zeitnah über die Ergebnisse des
Überprüfungsverfahrens. Der Anbieter seinerseits hat dem Zulageberechtigten
jährlich eine Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck u. a. über die
im abgelaufenen Beitragsjahr getroffenen, aufgehobenen oder geänderten
Ermittlungsergebnisse zu erteilen (§ 92 EStG). Aus dieser Bescheinigung geht auch
hervor, für welche Beitragsjahre ggf. eine Altersvorsorgezulage zurückgefordert
wurde.
Der Petitionsausschuss bemerkt, dass auf besonderen Antrag des
Zulageberechtigten eine Festsetzung der Altersvorsorgezulage erfolgt (§ 90 Abs. 4
EStG). Der Antrag auf Festsetzung der Altersvorsorgezulage ist vom Antragsteller
schriftlich innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Bescheinigung nach § 92 EStG,
mit der die Rückforderung der Zulage mitgeteilt wurde, an den Anbieter zu richten,
der den Antrag der Zulagenstelle zuleitet. Die für die Festsetzung erforderlichen
Unterlagen sind dem Antrag beizufügen. Die zentrale Stelle entscheidet über den
Antrag per Feststellungsbescheid. In diesem wird begründet, warum ggf. kein
Anspruch auf Altersvorsorgezulage besteht. Gegen diesen Festsetzungsbescheid
kann der Anleger Rechtsbehelf einlegen.
Sofern der Petent die Auffassung vertritt, jeder Bürger sowie auch jeder in
Deutschland gemeldete sozialversicherungspflichtige Arbeiter solle die staatliche
Zulage erhalten gibt der Petitionsausschuss zu bedenken, dass die steuerliche
Förderung der privaten kapitalgedeckten Altersvorsorge grundsätzlich jeder Person
zusteht, die von den leistungsrechtlichen Auswirkungen der Renten- bzw.
Versorgungsreform 2001 wirtschaftlich betroffen ist und die einem dieser
Alterssicherungssysteme weiterhin "aktiv" angehört. Für sie soll durch die steuerliche
Förderung auch ein Anreiz geschaffen werden, zusätzlich zu den Pflichtbeiträgen in
die gesetzliche Rentenversicherung oder zu den erworbenen
Versorgungsansprüchen eine freiwillige kapitalgedeckte private Altersvorsorge mit
eigenen Beiträgen aufzubauen. Somit sind bereits alle in Deutschland
rentenversicherungspflichtig Beschäftigten - ohne Ausnahme - unmittelbar
förderberechtigt.
Der Ausschuss ergänzt abschließend, dass aufgrund rückläufiger Geburtenzahlen in
Deutschland, einer steten Steigerung der Lebenserwartung und damit verbunden,

einer Verlängerung der Rentenlaufzeiten, eine Anpassung der gesetzlichen
Alterssicherungssysteme erforderlich war und ist. Mit der Reform der Alterssicherung
im Jahre 2001 hat der Gesetzgeber dieses Ziel verfolgt, um die gesetzliche
Rentenversicherung auch für die jüngere Generation bezahlbar zu erhalten und ihr
im Alter einen angemessenen Lebensstandard zu sichern. Der Gesetzgeber hat mit
der Rentenreform die Grundlagen dafür geschaffen, dass die Belastung der heutigen
und künftigen Beitragszahler nicht übermäßig steigt. Eine langfristige
Beitragssatzstabilisierung konnte nicht ohne eine schrittweise Absenkung des
Rentenniveaus gelingen. Allerdings sollte den Betroffenen durch den steuerlich
geförderten Aufbau eines zusätzlichen kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens -
etwa im Wege der Riester-Rente - die Möglichkeit gegeben werden, die
leistungsrechtlichen Einschnitte im jeweiligen Alterssicherungssystem zu
kompensieren.
Vor dem Hintergrund des Dargelegten kann der Petitionsausschuss ein
weitergehendes parlamentarisches Tätigwerden im Sinne der Eingabe nicht in
Aussicht stellen. Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem
Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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