Region: Tyskland

Sport - Neutrale Besetzung von Schiedsgerichten im Sport unter Einhaltung rechtsstaatlicher Standards

Initiativtagaren är inte offentlig
Petitionen är riktat mot
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
32 Stödjande 32 i Tyskland

Petitionen är avslutad

32 Stödjande 32 i Tyskland

Petitionen är avslutad

  1. Startad 2016
  2. Insamlingen är klar
  3. Inlämnad
  4. Dialog
  5. Avslutade

Detta är en online-petition des Deutschen Bundestags.

2017-09-11 13:03

Pet 1-18-06-228-033094Sport
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 29.06.2017 abschließend beraten und
beschlossen:
Die Petition der Bundesregierung – dem Bundesministerium des Innern – zu
überweisen.
Begründung
Mit der Eingabe wird eine neutrale Besetzung von Schiedsgerichten im Sport unter
Einhaltung rechtsstaatlicher Standards gefordert.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass sich
Sportschiedsgerichte mit Streitfragen zwischen Sportlern und Sportverbänden
beschäftigten. Wer Richter werde, würden jedoch ausschließlich die Verbände
bestimmen. Unter diesen Umständen könne von Neutralität keine Rede sein.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen 32 Mitzeichnungen und 12 Diskussionsbeiträge vor. Es wird um Verständnis
gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen
werden kann.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss stellt zunächst fest, dass das Zivilrecht die
Schiedsgerichtsbarkeit als alternative Möglichkeit zu einem staatlichen
Gerichtsverfahren zur Lösung von privaten Rechtsstreitigkeiten, auch Streitigkeiten im
Sport, ausdrücklich vorsieht.

In der zu der Petition erbetenen Stellungnahme hat das Bundesministerium des Innern
(BMI) ausgeführt, dass der Abschluss einer Schiedsvereinbarung der Privatautonomie
unterliege. Ein Schiedsverfahren könne nur durchgeführt werden, wenn beide Parteien
eine entsprechende Schiedsvereinbarung getroffen hätten. Die Parteien würden auf
Grundlage ihrer Privatautonomie den Verfahrensablauf sowie die Zusammensetzung
des Schiedsgerichts und die Bestellung der Schiedsrichter bestimmen. Auf das
schiedsrichterliche, von den Parteien vereinbarte Verfahren seien die zwingenden
Vorschriften des 10. Buches der Zivilprozessordnung (ZPO) anwendbar. Über
Anträge, z. B. in Bezug auf die Bestellung eines Schiedsrichters oder die Ablehnung
eines Schiedsrichters, entscheide das (staatliche) Oberlandesgericht.
Vor diesem Hintergrund werde seitens des BMI für die mit der Petition erhobene
Forderung nach einer neutralen Besetzung von Schiedsgerichten im Sport unter
Einhaltung rechtsstaatlicher Standards keine Erforderlichkeit gesehen.
In diesem Zusammenhang macht der Petitionsausschuss jedoch auf die aktuelle
Diskussion zur Reform der Sportschiedsgerichtsbarkeit und die Bedenken u. a.
hinsichtlich der Zusammensetzung der Schiedsgerichte aufmerksam.
Zwar hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 7. Juni 2016 (Az. KZR 6/15)
entschieden, dass die Eisschnellläuferin Claudia Pechstein keinen Anspruch auf
Zugang zu den deutschen Gerichten hat, um Schadensersatz gegen den Court of
Arbitration for Sport (CAS) in Lausanne wegen ihrer zweijährigen Dopingsperre
geltend zu machen. Anders als das Oberlandesgericht München (Az. U 1110/14 Kart),
das von der Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung ausging, hat der BGH
festgestellt, dass die Klägerin freiwillig eine wirksame Schiedsvereinbarung
unterzeichnet habe und der CAS ein „echtes“ Schiedsgericht im Sinn der
§§ 1025 ff. ZPO sei.
Gleichwohl weist der Ausschuss darauf hin, dass der Bundesminister des Innern
anlässlich der 1. Lesung des Gesetzentwurfs zur Bekämpfung von Doping im Sport
(Drucksache 18/4898) in einer Rede am 22. Mai 2015 betont hat, dass mit dem
Gesetzentwurf u. a. auch geregelt werde, dass die Schiedsgerichte rechtsstaatlichen
Anforderungen genügen müssten. Damit werde auf Bedenken wegen ihrer
Zusammensetzung oder wegen des Grundsatzes der Öffentlichkeit eingegangen. „Mit
dem vorliegenden Gesetzentwurf stärken wir die Schiedsgerichte, ohne die Reformen
zu vergessen, die es dort allerdings auch braucht.“ Die Rede ist in der Mediathek des
BMI auf der Internetseite www.bmi.bund.de einsehbar.

Der neue § 11 des Gesetzes gegen Doping im Sport (Anti-Doping-Gesetz) zur
Schiedsgerichtsbarkeit lautet wie folgt:
„Sportverbände und Sportlerinnen und Sportler können als Voraussetzung der
Teilnahme von Sportlerinnen und Sportlern an der organisierten Sportausübung
Schiedsvereinbarungen über die Beilegung von Rechtsstreitigkeiten mit Bezug auf
diese Teilnahme schließen, wenn die Schiedsvereinbarungen die Sportverbände und
Sportlerinnen und Sportler in die nationalen oder internationalen Sportorganisationen
einbinden und die organisierte Sportausübung insgesamt ermöglichen, fördern oder
sichern. Das ist insbesondere der Fall, wenn mit den Schiedsvereinbarungen die
Vorgaben des Welt Anti-Doping Codes der Welt Anti-Doping Agentur umgesetzt
werden sollen.“
Ausweislich der Gesetzesbegründung dient die Klarstellung in der Vorschrift
insgesamt lediglich dazu, die Zweifel an der Wirksamkeit des Abschlusses von
Schiedsvereinbarungen zwischen Sportlerinnen und Sportlern mit den Verbänden
auszuräumen. Ob diese Schiedsvereinbarungen einer umfassenden Inhaltskontrolle
standhalten und damit nicht gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) verstoßen,
soll durch diese Vorschrift nicht entschieden werden. Eine funktionierende
Sportschiedsgerichtsbarkeit, die den allgemeinen rechtsstaatlichen Anforderungen
entspricht und damit solche Verstöße ausschließt, wird vielmehr vorausgesetzt
(Drucksache 18/4898, S. 39).
Der Ausschuss gibt indes zu bedenken, dass Sportlerinnen und Sportler aufgrund der
Monopolstellung der Verbände im professionellen Sport als strukturell schwächere
Vertragspartner durch Schiedsvereinbarungen häufig benachteiligt werden und u. a.
auf das Recht auf den gesetzlichen Richter nach Artikel 101 Absatz 1 Satz 2
Grundgesetz verzichten.
Um die verfassungsrechtlichen Anforderungen an Schiedsvereinbarungen und an ein
rechtsstaatliches faires Verfahren zu gewährleisten, sollten nach dem Dafürhalten des
Petitionsausschusses angesichts der erheblichen Auswirkungen auf die Grundrechte
der Beteiligten die wesentlichen Aussagen im Gesetz selbst formuliert werden, wie
z. B. das Erfordernis eines unabhängigen, neutralen, in seiner Zusammensetzung
nicht einseitig beeinflussten Schiedsgerichts.
Vor diesem Hintergrund und angesichts der zwischen den Parteien typischerweise
nicht gewährleisteten Vertragsparität empfiehlt der Petitionsausschuss im Ergebnis

seiner Prüfung, die Petition der Bundesregierung – dem BMI – zu überweisen, um auf
das Anliegen der Petition besonders aufmerksam zu machen.

Begründung (PDF)


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