Sprengstoffrecht - Änderung des § 23 Abs. 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
41 Unterstützende 41 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

41 Unterstützende 41 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2016
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

16.09.2017, 04:25

Pet 1-18-06-7112-038585

Sprengstoffrecht


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 05.09.2017 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
worden ist.

Begründung

Mit der Petition wird eine Änderung des Sprengstoffrechts dahingehend gefordert,
dass der Schutzabstand zu den in § 23 Absatz 1 der Ersten Verordnung zum
Sprengstoffgesetz genannten Gebäuden bundeseinheitlich auf 150 Meter festgelegt
wird sowie Tankstellen einbezogen werden.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Wortlaut
des § 23 Abs. 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz folgendermaßen
geändert werden sollte: „Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände im Umkreis
von 150 Metern um Kirchen, Krankenhäuser, Kinder- und Altersheime, Tankstellen
sowie Reet- und Fachwerkhäuser ist verboten“. Im aktuellen Wortlaut der Norm werde
statt einer definierten Entfernung lediglich die Begrifflichkeit „in unmittelbarer Nähe“
verwendet. Diese unmittelbare Nähe sollte der Gesetzgeber definieren, um eine
bundeseinheitliche Regelung finden zu können. Aktuell schwankten die Kommunen
(willkürlich) zwischen Werten von 100 – 200 Metern. 150 Meter erschienen hier
angemessen, wenn man von einer mittleren Effekthöhe handelsüblicher
Silvesterraketen von 100 Metern + 50 Meter (1/2 der Effekthöhe) als Sicherheit
ausgehe. Weiterhin sollten – wie in Österreich – Tankstellen in die Aufzählung des
§ 23 Abs. 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz aufgenommen werden, da
Tankstellen in größeren Mengen leicht entzündliche Kraftstoffe lagerten und daher ein
erheblich höheres Risiko bei einem durch eine Silvesterrakete ausgelöstem Brand
darstellten. Aufgrund dieser Gefährdung solle das Abbrennen von Pyrotechnik im
definierten Umkreis von Tankstellen untersagt werden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.

Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen 41 Mitzeichnungen und 28 Diskussionsbeiträge vor. Es wird um Verständnis
gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen
werden kann.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss stellt zunächst fest, dass die überwiegend restriktiven
Regelungen des Sprengstoffrechts einen Ausgleich schaffen zwischen den Wünschen
der Bürgerinnen und Bürger, Feuerwerk oder andere pyrotechnische Gegenstände
verwenden zu dürfen, und denen, die sich hierdurch gestört fühlen oder Schäden
befürchten. Neben allgemeinen Sicherheitsaspekten sind auch solche des Tier- und
Umweltschutzes berücksichtigt.
Ferner weist der Ausschuss darauf hin, dass das in § 23 der Ersten Verordnung zum
Sprengstoffgesetz enthaltene Abbrennverbot von Feuerwerk in unmittelbarer Nähe
bestimmter Bauwerke im Rahmen der derzeitigen Verfahren zur Änderung des
Sprengstoffgesetzes und der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz aufgrund der
Erfahrungen der zuständigen Behörden dahingehend angepasst werden soll, dass
„Reet- und Fachwerkhäuser“ durch „besonders brandempfindliche Gebäude oder
Anlagen“ ersetzt werden. Anders als in der österreichischen Regelung wird zwar auf
eine beispielhafte Nennung brandempfindlicher Gebäude und Anlagen verzichtet, aber
dem mit der Petition vorgetragenen Anliegen wird Rechnung getragen, auch ohne
dass Tankstellen besonders erwähnt werden.
Darüber hinaus können die für den Vollzug des Sprengstoffrechts zuständigen
Behörden der Bundesländer für das Abbrennen von Feuerwerk in der Nähe von
Gebäuden und Anlagen, die besonders brandempfindlich sind, noch weitergehende
Restriktionen nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz
anordnen.
Soweit mit der Petition ein bundesweit einheitlicher Schutzabstand von 150 Metern
gefordert wird, macht der Ausschuss darauf aufmerksam, dass ein solch starrer
Abstand örtliche Besonderheiten nicht in ausreichendem Maße berücksichtigen kann.
Die Verwendung des Begriffs der „unmittelbaren Nähe“ erlaubt eine Feinsteuerung

durch die örtlichen Behörden, die anhand der unterschiedlichen städtebaulichen
Gegebenheiten das individuelle Gefahrenpotential vor Ort bestimmen können.
Ein Abstand von 150 Metern wirkt sich je nach Bebauung und dem Vorhandensein von
– gerade für den Lärm- und Brandschutz bedeutsamen – Hindernissen völlig
unterschiedlich aus. Eine bundesweite Vereinheitlichung wäre daher nach dem
Dafürhalten des Ausschusses nicht nur unverhältnismäßig, sondern auch nicht
zielführend.
Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Petitionsausschuss nach umfassender Prüfung
der Sach- und Rechtslage, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen
teilweise entsprochen worden ist.

Begründung (PDF)


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