Region: Niemcy

Sprengstoffrecht - Änderung des Sprengstoffgesetzes im Hinblick auf Natur- und Tierschutz

Składający petycję nie jest publiczny
Petycja jest adresowana do
Deutschen Bundestag
345 345 w Niemcy

Petycja została odrzucona.

345 345 w Niemcy

Petycja została odrzucona.

  1. Rozpoczęty 2012
  2. Zbiórka zakończona
  3. Zgłoszone
  4. Dialog
  5. Zakończone

To jest petycja internetowa des Deutschen Bundestags .

18.11.2015, 16:16

Pet 1-17-06-7112-041655Sprengstoffrecht
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 13.06.2013 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird eine Änderung des Sprengstoffgesetzes im Hinblick auf das
Abbrennen von Feuerwerk gefordert.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen vorgetragen, dass von
Pyrotechnikern angezeigte Feuerwerke in Wohngebieten immer mehr zunehmen
würden. Das Sprengstoffgesetz biete den Kommunen kaum Möglichkeiten, die so
genannten angezeigten Feuerwerke zu beschränken. Anerkannte Feuerwerker
würden darüber hinaus nicht das übliche Silvesterfeuerwerk der Klasse 2, sondern
gleich höhere Klassen verwenden, die wesentlich lauter seien und mehr Feinstaub
produzieren würden. Die Belastungsgrenze sei in manchen Wohngebieten, wie z. B.
in Berlin-Blankenburg, längst erreicht. Es gebe diverse Berichte über verlassene
Storchennester nach Feuerwerksveranstaltungen, und auch andere Tiere würden
hierdurch massiv gestört werden. Vor diesem Hintergrund werde der Natur-, Tier-
und Lärmschutz in den sprengstoffrechtlichen Vorschriften nicht ausreichend
berücksichtigt, so dass eine Novellierung des Sprengstoffgesetzes bzw. der
entsprechenden Verordnungen angezeigt sei.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen 345 Mitzeichnungen und 470 Diskussionsbeiträge vor. Es wird um Verständnis
gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen
werden kann.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Nach umfassender Prüfung der Sach- und Rechtslage stellt der Petitionsausschuss
fest, dass die überwiegend restriktiven Regelungen des Sprengstoffrechts einen
Ausgleich zwischen den Wünschen der Bürger, die Feuerwerk verwenden möchten,
und denen, die sich hierdurch gestört fühlen oder Schäden befürchten, sicherstellen.
Darüber hinaus merkt der Ausschuss an, dass die Belange des Umwelt- und
Tierschutzes bei der Rechtsetzung ebenfalls ausreichend berücksichtigt wurden.
Der Ausschuss weist darauf hin, dass die Einhaltung von Grenzwerten der Lärm- und
Schadstoffemissionen von zulässigem Feuerwerk durch nationale wie auch
europäische verbindliche Normen und das Konformitätsnachweisverfahren, das eine
Baumusterprüfung sowie eine Qualitätssicherung beinhaltet, vorgegeben wird.
Vergleichbares gilt auch für Schutzabstände, die in den zwingend vorgeschriebenen
Verwendungsbestimmungen bzw. Anleitungen aufgenommen sind.
Der Petitionsausschuss macht darauf aufmerksam, dass Lärmschutzaspekte bei der
Normung und Kategorisierung von Feuerwerkskörpern durch Festlegung der
maximalen Lautstärke und entsprechend vorgeschriebene Schutzabstände
berücksichtigt werden. Bereits jetzt sind Einschränkungen sowohl der Allgemeinheit
als auch der gewerblichen Nutzer von Feuerwerk mit Befähigungsschein oder
sprengstoffrechtlicher Erlaubnis gegeben.
Für die für den Vollzug des Sprengstoffrechts zuständigen Landesbehörden besteht
nach Bundes- und Landesrecht, insbesondere nach Immissionsschutzregelungen,
bereits die Möglichkeit, angezeigte Feuerwerke zu untersagen bzw. örtliche
Beschränkungen oder Verbote für Feuerwerk auszusprechen. Zusätzlicher
bundesweiter Regelungen, die örtliche Besonderheiten nicht in ausreichendem Maße
berücksichtigen könnten, bedarf es über die schon jetzt geltenden Vorschriften nach
Ansicht des Petitionsausschusses hinaus nicht.
Vor diesem Hintergrund hält der Ausschuss die geltende Rechtslage für sachgerecht
und vermag sich nicht für eine darüber hinausgehende Gesetzesänderung
auszusprechen.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)


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