Regiune: Germania

Sprengstoffrecht - Feuerwerk auch zum Tag der Deutschen Einheit

Petiționarul nu este public
Petiția se adresează
Deutschen Bundestag
483 483 in Germania

Petiția este respinsă.

483 483 in Germania

Petiția este respinsă.

  1. A început 2012
  2. Colectia terminata
  3. Trimis
  4. Dialog
  5. Terminat

Aceasta este o petiție online des Deutschen Bundestags .

29.08.2017, 16:54

Pet 1-17-06-7112-037887Sprengstoffrecht
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 06.06.2013 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, dass am Tag der Deutschen Einheit mit
Feuerwerkskörpern ohne Ausnahmegenehmigung der zuständigen Behörde gefeiert
werden darf.
Zu diesem Thema liegen dem Petitionsausschuss eine auf der Internetseite des
Deutschen Bundestages veröffentlichte Eingabe mit 483 Mitzeichnungen und
691 Diskussionsbeiträgen sowie mehrere Eingaben mit verwandter Zielsetzung vor,
die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen parlamentarischen
Prüfung unterzogen werden. Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle der
vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden kann.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, in anderen
Ländern, wie z. B. der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika, werde
jedes Jahr am jeweiligen Nationalfeiertag ein Feuerwerk entzündet. Durch die
Möglichkeit, ein Feuerwerk, vergleichbar mit dem an Silvester, veranstalten zu
dürfen, könne sich der Nationalfeiertag am 3. Oktober zu einem Höhepunkt des
Jahres entwickeln. Als Kompromiss könne eine Zeitbegrenzung für das Abbrennen
des Feuerwerks festgelegt werden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Nach umfassender Prüfung der Sach- und Rechtslage stellt der Petitionsausschuss
fest, dass dem Anliegen schutzwürdige Belange der Allgemeinheit gegenüberstehen,
die sich oftmals durch Lärm, Feuer und Rauchentwicklung gestört fühlt und die bei
unsachgemäßer Verwendung von Pyrotechnik, vor allem durch Kinder und
Jugendliche, erhebliche Schäden erleiden kann.
Der Gesetz- und Verordnungsgeber hat versucht, die unterschiedlichen Interessen in
Einklang zu bringen. Pyrotechnische Artikel sind in verschiedene Kategorien
eingeteilt, die nach ihrer Gefährlichkeit unterschiedlichen Zugangsmodalitäten
unterliegen. Pyrotechnische Artikel der Kategorie 1 (vormals Klasse P I,
Kleinstfeuerwerk) sind bei bestimmungsgemäßer Verwendung nicht gefährlicher als
andere Gegenstände, mit denen Bürger im täglichen Leben Kontakt haben.
Artikel der Kategorie 2 (vormals Klasse P II), zu der auch die sog. „Böller“ gehören,
dürfen nach den §§ 22 und 23 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz nur an
wenigen Tagen zum Jahreswechsel – und nur an Erwachsene – verkauft und
lediglich am 31. Dezember und 1. Januar eines Jahres abgebrannt werden, sofern
das Abbrennen nicht durch einen Erlaubnisinhaber nach § 7 oder § 27 oder einen
Befähigungsscheininhaber nach § 20 des Sprengstoffgesetzes erfolgt.
Der Ausschuss weist darauf hin, dass einige Städte und Gemeinden durch
Polizeiverfügung das Abbrennen pyrotechnischer Artikel auf die Zeit zwischen dem
31. Dezember, 18 Uhr, und dem 1. Januar, 7 Uhr, begrenzt und teilweise in
bestimmten räumlichen Gebieten untersagt haben. Das Abbrennen in unmittelbarer
Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen ist verboten. Verstöße
hiergegen können mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro sanktioniert werden.
Der Petitionsausschuss merkt an, dass der Vollzug einschließlich der Überwachung
der Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen Ländersache ist. Zudem ist festzustellen,
dass die Freistellungen zur Nutzung von Feuerwerksartikeln durch jedermann zu
Silvester immer restriktiver gehandhabt werden. Die Skepsis in der Bevölkerung
hinsichtlich Feuerwerkskörpern hat in der Vergangenheit deutlich zugenommen –
dies vor dem Hintergrund, dass immer wieder Menschen durch Feuerwerkskörper
verletzt und materielle Schäden verursacht werden. Für eine restriktive Handhabung
werden zudem umwelt- und tierschutzrechtliche Belange angeführt. Im Rahmen der
Interessenabwägung wird aufgrund des traditionellen Aspektes aber grundsätzlich an
der Freistellung zu Silvester festgehalten. Der Ausschuss macht jedoch darauf
aufmerksam, dass mit dem Vierten Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes
vom 17. Juli 2009 das Abbrennverbot in § 23 der Ersten Verordnung zum

Sprengstoffgesetz auf die unmittelbare Nähe von Reet- und Fachwerkhäusern
ausgedehnt worden ist.
Eine Erweiterung der Freistellungen ist hingegen nicht vorgesehen.
Im Hinblick auf die zunehmende Verwendung von Pyrotechnik zu diversen Anlässen
und einer damit einhergehenden, mittlerweile nahezu über das gesamte Jahr
verteilten und von vielen Bürgern als Lärmbelästigung empfundenen
Beeinträchtigung sind derzeit Bestrebungen der Länder erkennbar, die Vorschriften
für den Umgang mit Pyrotechnik restriktiver zu fassen. Individuellen Interessen und
regionalen Besonderheiten vor Ort kann nur durch eine – bisher schon mögliche –
Ausnahmegenehmigung der örtlich zuständigen Landesbehörde im Einzelfall
adäquat Rechnung getragen werden.
Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Petitionsausschuss, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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