Piirkond : Saksamaa

Sprengstoffrecht - Feuerwerksverbot für Privatleute/alleinige Ausübung durch ausgebildete Fachleute

Avaldaja ei ole avalik
Petitsioon on adresseeritud
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
114 Toetav 114 sees Saksamaa

Petitsiooni ei rahuldatud

114 Toetav 114 sees Saksamaa

Petitsiooni ei rahuldatud

  1. Algatatud 2018
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  5. Lõppenud

See on veebipõhine petitsioon des Deutschen Bundestags.

12.10.2019 04:25

Pet 1-19-06-7112-002231 Sprengstoffrecht

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 26.09.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass das Abbrennen von Feuerwerk ausschließlich von
ausgebildeten Fachkräften an zentralen Orten durchgeführt werden darf.

Zu dieser Thematik liegen dem Petitionsausschuss eine auf der Internetseite des
Deutschen Bundestages veröffentlichte Eingabe mit 114 Mitzeichnungen und
acht Diskussionsbeiträgen sowie weitere Eingaben mit verwandter Zielsetzung vor, die
wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen parlamentarischen Behandlung
zugeführt werden. Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle der
vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden kann.

Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass jedes Jahr
Menschen bei unsachgemäßer Verwendung von Feuerwerkskörpern schwer verletzt
oder getötet würden und es ferner zu erheblichen Sachschäden komme.

Zudem entstünden durch das private Silvesterfeuerwerk Unmengen von
gesundheitsschädlichem Feinstaub (5.000 Tonnen). Laut einer Mitteilung des
Umweltbundesamtes würden allein an Silvester ungefähr 17 Prozent der jährlich im
Straßenverkehr freigesetzten Menge an Feinstaub verursacht.

Weiterhin jage das Silvesterfeuerwerk Menschen und Tieren Angst ein. Insbesondere
könne Feuerwerk bei durch Kriegsereignisse traumatisierten Menschen, v. a.
Flüchtlingen, als „Trigger“ ein Wiedererleben vergangener Erlebnisse auslösen.

Mit einem vollständigen Verbot privaten Feuerwerks ließen sich Unfälle, Verletzungen,
Brände, Verschmutzungen und der Anfall großer Müllmengen, in der Folge auch
entsprechende Kosten für deren Behandlung bzw. Beseitigung, vermeiden.
Weitere Petenten tragen vor, dass Pyrotechnik wegen ihres Gefährdungspotenzials
nicht in „Laienhände“ gehöre, sondern Feuerwerke nur noch von geschulten
Pyrotechnikern an bestimmten Örtlichkeiten ausgeführt werden dürften.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss weist zunächst darauf hin, dass die überwiegend restriktiven
Regelungen des Sprengstoffrechts privates Feuerwerk grundsätzlich nur zum
Jahreswechsel erlauben und einen Ausgleich zwischen den Wünschen der
Bürgerinnen und Bürger, die Feuerwerk verwenden möchten, und denen, die sich
hierdurch gestört fühlen oder Schäden befürchten, schaffen. Aspekte des Tier- und
Umweltschutzes sind ebenfalls berücksichtigt.

Bereits mit dem Vierten Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes vom
17. Juli 2009 erfolgte die Umsetzung der Richtlinie 2007/23/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 über das Inverkehrbringen
pyrotechnischer Gegenstände in deutsches Recht. Zugelassen auf dem deutschen
Markt sind seitdem lediglich konformitätsbewertete und damit der EU-Richtlinie
entsprechende Feuerwerkskörper. Schwerpunkt dieser Regelungen ist die
Gewährleistung der Handhabungssicherheit von pyrotechnischen Gegenständen.
Danach dürfen pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 (F2) nur dann in Verkehr
gebracht werden und so in die Hand der Endverbraucher gelangen, wenn sie durch
eine „Benannte Stelle“ einer Bauartprüfung unterzogen worden sind. Die
Bauartzulassungen aller benannten Stellen gelten jeweils in der gesamten
Europäischen Union. Daneben wurden europäische Normen entwickelt, die auch
Kriterien und Messverfahren zur Kategorisierung der Gegenstände in unterschiedliche
Gefährdungskategorien enthalten. Sowohl in den grundlegenden
Sicherheitsanforderungen als auch in den zugehörigen europäischen Normen sind
neben dem Schutz der Verwender auch Aspekte enthalten, die dem Schutz Dritter und
der Umwelt, z. B. vor Verletzungen, Sachschäden, Lärm und chemischen
Verunreinigungen, dienen. Aspekte des Lärmschutzes werden bei der Normung und
Kategorisierung von Feuerwerkskörpern durch Festlegung der maximalen Lautstärke
und entsprechend vorgeschriebene Schutzabstände berücksichtigt.
Ferner macht der Ausschuss darauf aufmerksam, dass Silvesterartikel der Kategorie
F2 nach §§ 22 und 23 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)
bereits nur an wenigen Tagen zum Jahreswechsel an Erwachsene verkauft und nur
am 31. Dezember und 1. Januar eines Jahres abgebrannt werden dürfen. Das
Abbrennverbot von Feuerwerk in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern,
Kinder- und Altenheimen nach § 23 der 1. SprengV wurde mit der Zweiten Verordnung
zur Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 11. Juni 2017 auf
besonders brandempfindliche Gebäude und Anlagen ausgedehnt.

Darüber hinaus können die für den Vollzug des Sprengstoffrechts zuständigen
Behörden der Bundesländer für das Abbrennen von Feuerwerk weitergehende
Restriktionen nach § 24 Absatz 2 der 1. SprengV anordnen oder Ausnahmen zulassen.
Viele Städte und Gemeinden haben durch Polizeiverfügung das Abbrennen
pyrotechnischer Artikel auf die Zeit zwischen dem 31. Dezember, 18:00 Uhr, und dem
1. Januar, 07:00 Uhr, begrenzt und zum Teil in bestimmten räumlichen Bereichen
untersagt.

Zusätzlicher bundesweiter Regelungen, die örtliche Besonderheiten nicht in
ausreichendem Maße berücksichtigen könnten, bedarf es nach dem Dafürhalten des
Ausschusses über die schon jetzt geltenden Vorschriften hinaus deshalb nicht.

Abschließend stellt der Ausschuss fest, dass der Vollzug des Sprengstoffrechts sowie
damit einhergehende Kontrollen bzw. Sanktionen im Zuständigkeitsbereich der
Behörden der einzelnen Bundesländer liegen und damit der Regelungskompetenz des
Bundes entzogen sind. Weder dem Deutschen Bundestag noch seinem
Petitionsausschuss ist es mithin möglich, hierauf Einfluss zu nehmen.

Vor diesem Hintergrund vermag der Petitionsausschuss nach umfassender Prüfung
der Sach- und Rechtslage keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf auf
Bundesebene zu erkennen und die mit der Petition erhobene Forderung aus den oben
dargelegten Gründen nicht zu unterstützen. Der Ausschuss hält die geltenden
sprengstoffrechtlichen Vorschriften für sachgerecht und empfiehlt daher im Ergebnis,
das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung (PDF)


Aidake tugevdada kodanikuosalust. Tahame teha Teie mured kuuldavaks, jäädes samas iseseisvaks.

Annetage nüüd